Entscheidung 14 Ns 6/26g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 38 U 243/25d des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 38 U 243/25d des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost hat, stellt – auch mit Blick darauf, dass der Zeuge eine längere Anreise zu diesem Gericht auf sich nehmen müsste – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht – Betracht. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost hat, stellt – auch mit Blick darauf, dass der Zeuge eine längere Anreise zu diesem Gericht auf sich nehmen müsste – keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht – Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00006.26G.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260216_OGH0002_0140NS00006_26G0000_000