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Entscheidung 14 Ns 6/26g×

Entscheidung 14 Ns 6/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns6/26g

Entscheidungsdatum

16.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 38 U 243/25d des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost hat, stellt – auch mit Blick darauf, dass der Zeuge eine längere Anreise zu diesem Gericht auf sich nehmen müsste – keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht – Betracht.

Textnummer

E146944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00006.26G.0216.000

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260216_OGH0002_0140NS00006_26G0000_000