Entscheidung 14 Ns 62/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, AZ 28 U 131/24d des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, AZ 28 U 131/24d des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung der im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Opfer als Zeugen nicht auszuschließen. [1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung der im Sprengel des zuständigen Gerichts lebenden Opfer als Zeugen nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00062.24I.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20241030_OGH0002_0140NS00062_24I0000_000