Entscheidung 14 Ns 63/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen Mag. * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über weitere Anträge des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen Mag. * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, (Paragraph 117, Absatz 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über weitere Anträge des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl RIS-Justiz RS0134063). Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird vergleiche RIS-Justiz RS0134063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00063.26I.0825.001
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0140NS00063_26I0000_001
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