Entscheidung 14 Ns 69/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache betreffend * K*, AZ 91 Hv 19/24s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache betreffend * K*, AZ 91 Hv 19/24s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2024, GZ 91 Hv 19/24s-36, wurde bei * K* gemäß § 157a Abs 1 StVG vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB vorläufig abgesehen. Mit Beschluss des genannten Gerichts vom selben Tag wurden dem Betroffenen zahlreiche Bedingungen für das Absehen vom Vollzug auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet (ON 40). Der Betroffene hat seinen Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts Wels verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO vor. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2024, GZ 91 Hv 19/24s-36, wurde bei * K* gemäß Paragraph 157 a, Absatz eins, StVG vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorläufig abgesehen. Mit Beschluss des genannten Gerichts vom selben Tag wurden dem Betroffenen zahlreiche Bedingungen für das Absehen vom Vollzug auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet (ON 40). Der Betroffene hat seinen Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts Wels verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00069.25W.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251127_OGH0002_0140NS00069_25W0000_000