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Entscheidung 14 Ns 7/18t×

Entscheidung 14 Ns 7/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns7/18t

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Batoor B***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, AZ 066 Hv 109/17g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, der Anregung nicht gefolgt.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der im Delegierungsantrag (ON 1 S 17) genannte Wohnort des mittellosen Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck), der sich im Übrigen selbst gegen eine Delegierung ausgesprochen und eine bevorstehende Änderung seines Wohnortes angekündigt hat (ON 32), stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal die Exekutivbeamten, deren Vernehmung von der Anklagebehörde beantragt wurde (ON 10), Ladungsadressen in Wien aufweisen (ON 20).

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00007.18T.0226.000

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180226_OGH0002_0140NS00007_18T0000_000