Entscheidung 14 Ns 7/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Ns7/99 (14Ns9/99)
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Gernot L***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 17 römisch fünf r 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Gernot L***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Korneuburg und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß § 15 StPO aufzufassen ist, werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Korneuburg und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß Paragraph 15, StPO aufzufassen ist, werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Gernot L***** hat die Ablehnung des mit einem Ablehnungsantrag befaßten Oberlandesgerichtes Wien einschließlich seines Präsidenten erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 E 4 zu § 72).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 E 4 zu Paragraph 72,).
Die vom Einschreiter aufgestellte unsubstantiiert und generalisierend erhobene Behauptung der "Begünstigung" und des "Amtsmißbrauchs" wird diesen Ablehnungskriterien nicht gerecht.
Über die Ablehnung der Richter des Erstgerichtes (einschließlich dessen Präsidenten) und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß § 15 StPO aufzufassen ist, wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Ablehnung der Richter des Erstgerichtes (einschließlich dessen Präsidenten) und die Eingabe vom 27. April 1999, soweit sie als Beschwerde gemäß Paragraph 15, StPO aufzufassen ist, wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140NS00007.99.0518.000
Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0140NS00007_9900000_000