Gründe:
In dem beim Landesgericht Salzburg zu AZ 38 Hv 120/07t anhängigen, im Stadium vertagter Hauptverhandlung befindlichen Strafverfahren wird Michael K***** mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. März 2007 (ON 6) als Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zur Last gelegt, er habe in Salzburg im Zeitraum vom 4. August 2005 bis 20. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Fällen bestimmt bezeichnete Personen oder deren Postbevollmächtigte durch das unaufgeforderte Zusenden nicht bestellter Postsendungen, als wären diese von den Geschädigten bestellt worden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Bezahlung von Nachnahmegebühren in Höhe von insgesamt 2.784,60 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.In dem beim Landesgericht Salzburg zu AZ 38 Hv 120/07t anhängigen, im Stadium vertagter Hauptverhandlung befindlichen Strafverfahren wird Michael K***** mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23. März 2007 (ON 6) als Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zur Last gelegt, er habe in Salzburg im Zeitraum vom 4. August 2005 bis 20. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Fällen bestimmt bezeichnete Personen oder deren Postbevollmächtigte durch das unaufgeforderte Zusenden nicht bestellter Postsendungen, als wären diese von den Geschädigten bestellt worden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Bezahlung von Nachnahmegebühren in Höhe von insgesamt 2.784,60 Euro, mithin zu Handlungen verleitet, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 erklärte der Angeklagte die „Ablehnung des Landesgericht-Salzburg OLG - Linz a. d. Donau gemäß Paragraph. 72 Abs 1 iVm. Par. 74 Abs 2 zweiter und dritter Fall StPO wegen Besorgnis der Befangenheit i. rechtl. Context zu Causa 31 Hv 254/05v".Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 erklärte der Angeklagte die „Ablehnung des Landesgericht-Salzburg OLG - Linz a. d. Donau gemäß Paragraph. 72 Absatz eins, in Verbindung mit Par. 74 Absatz 2, zweiter und dritter Fall StPO wegen Besorgnis der Befangenheit i. rechtl. Context zu Causa 31 Hv 254/05v".
Zur Begründung der Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz führte er - zusammengefasst - aus, der „ggstdl. zuständige Drei-Richtersenat" habe auf seine am 9. Juli 2007 eingebrachte Beschwerde gemäß § 15 StPO bisher nicht reagiert. Zudem lägen objektive Gründe vor, die geeignet seien, eine Befangenheit der Richter zu bewirken „uzw. Kollegialität der Richter des Gerichtshofes II. Instanz OLG-Linz an der Donau untereinander", weil im Antrag namentlich genannte Richter in der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu AZ 31 Hv 254/05v (AZ 9 Bs 144/06z des Oberlandesgerichtes Linz) das Vorliegen des Milderungsgrundes der drückenden Notlage nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB verneint und unterstellt hätten, dass der Berufungswerber die die Notlage auslösende 30-%ige Richtsatzverkürzung der Sozialhilfe zufolge Arbeitsscheu selbst zu verantworten hätte. „In diesem Lichte erscheine" auch die Tatsache, dass über eine in diesem Verfahren am 27. April 2007 eingebrachte Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags „auf nachträgliche Strafmilderung gem. Par.410 StPO (vgl Abs.DREI)" noch nicht entschieden wurde. Das bisherige Gebaren des Oberlandesgerichtes Linz erscheine „zumal das Verschulden iSd Art 4, des 7.ZP MenschenrechtsK., VertreterInnen des Staates ... zu verantworten haben", nicht als das eines die MRK achtenden ordentlichen Rechtsstaates.Zur Begründung der Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Linz führte er - zusammengefasst - aus, der „ggstdl. zuständige Drei-Richtersenat" habe auf seine am 9. Juli 2007 eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 15, StPO bisher nicht reagiert. Zudem lägen objektive Gründe vor, die geeignet seien, eine Befangenheit der Richter zu bewirken „uzw. Kollegialität der Richter des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz OLG-Linz an der Donau untereinander", weil im Antrag namentlich genannte Richter in der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu AZ 31 Hv 254/05v (AZ 9 Bs 144/06z des Oberlandesgerichtes Linz) das Vorliegen des Milderungsgrundes der drückenden Notlage nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verneint und unterstellt hätten, dass der Berufungswerber die die Notlage auslösende 30-%ige Richtsatzverkürzung der Sozialhilfe zufolge Arbeitsscheu selbst zu verantworten hätte. „In diesem Lichte erscheine" auch die Tatsache, dass über eine in diesem Verfahren am 27. April 2007 eingebrachte Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags „auf nachträgliche Strafmilderung gem. Par.410 StPO vergleiche Abs.DREI)" noch nicht entschieden wurde. Das bisherige Gebaren des Oberlandesgerichtes Linz erscheine „zumal das Verschulden iSd Artikel 4,, des 7.ZP MenschenrechtsK., VertreterInnen des Staates ... zu verantworten haben", nicht als das eines die MRK achtenden ordentlichen Rechtsstaates.
„Aufgrund rechtlichen Kontext 38 Hv 120/07t LG.-Sbg., der dem Berufungsverfahren zu 31 Hv 254/05v (9 Bs 144/06z) inneliegend subjektiven wie objektiven Gründen" bestünde im Hinblick auf dienstliche wie kollegiale Kontakte der Richter des Rechtsmittelgeriches untereinander sowie zu „den Richtern des Gerichtes minderer Ordnung" die Befürchtung gegebener Voreingenommenheit und Parteilichkeit der im gegenständlichen Verfahren befassten Richter des Oberlandesgerichtes Linz.