Entscheidung 14 Ns 70/11x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Tekmile K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 501 Hv 103/11d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der genannten Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Tekmile K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 501 Hv 103/11d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der genannten Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung einer in 2452 Mannersdorf am Leithagebirge wohnhaften Zeugin [vgl ON 3 S 13] erforderlich sein wird, sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen nicht einverstanden erklärt hat und auch vom Mitangeklagten keine entsprechende Erklärung vorliegt), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung einer in 2452 Mannersdorf am Leithagebirge wohnhaften Zeugin [vgl ON 3 S 13] erforderlich sein wird, sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen nicht einverstanden erklärt hat und auch vom Mitangeklagten keine entsprechende Erklärung vorliegt), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00070.11X.1028.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111028_OGH0002_0140NS00070_11X0000_000