Entscheidung 14 Ns 70/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 32 Hv 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des ***** H***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, AZ 32 Hv 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des ***** H***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2021, GZ 32 Hv 1/21f-40, wurde ***** H***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2021, AZ 19 Bs 140/21h, als unzulässig zurück. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2021, GZ 32 Hv 1/21f-40, wurde ***** H***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2021, AZ 19 Bs 140/21h, als unzulässig zurück.
[2] Der Genannte war in diesem Strafverfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs 2 StPO) vertreten. [2] Der Genannte war in diesem Strafverfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2, StPO) vertreten.
[3] Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. [3] Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieser Antrag war (schon deshalb) abzuweisen, weil die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – mangels anderer Anordnungen durch das Gericht – auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt (§ 61 Abs 4 StPO). [4] Dieser Antrag war (schon deshalb) abzuweisen, weil die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – mangels anderer Anordnungen durch das Gericht – auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt (Paragraph 61, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00070.21M.1012.000
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20211012_OGH0002_0140NS00070_21M0000_000