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Entscheidung 14 Ns 70/21m×

Entscheidung 14 Ns 70/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns70/21m

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober  2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, AZ 32 Hv 1/21f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des ***** H***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2021, GZ 32 Hv 1/21f-40, wurde ***** H***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2021, AZ 19 Bs 140/21h, als unzulässig zurück.

[2] Der Genannte war in diesem Strafverfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2, StPO) vertreten.

[3] Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dieser Antrag war (schon deshalb) abzuweisen, weil die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – mangels anderer Anordnungen durch das Gericht – auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt (Paragraph 61, Absatz 4, StPO).

Textnummer

E132945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00070.21M.1012.000

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20211012_OGH0002_0140NS00070_21M0000_000