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Entscheidung 14 Ns 71/24p×

Entscheidung 14 Ns 71/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns71/24p

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2024, AZ 14 Ns 54/24p, sowie einen auf diese bezogenen „Antrag auf Verfahrenshilfe“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024, AZ 14 Ns 54/24p, wies der Oberste Gerichtshof eine gegen ein Schreiben des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2024, AZ 14 Ns 38/24k, gerichtete Beschwerde des * P* zurück und dessen – auf diese bezogenen – Antrag auf Verfahrenshilfe ab.

[2]           In einer am 6. Dezember 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, als „Verfahrenshilfe für Überprüfung von rechtskonformer Rechtskraft“ bezeichneten Eingabe beantragt der Genannte eine Überprüfung der zuvor bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowie die darauf bezogene Gewährung von Verfahrenshilfe.

[3] Da der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (Artikel 92, B-VG), sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen (hier: eine vom Einschreiter der Sache nach angestrebte Beschwerde gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs) nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0117577).

[4] Weil somit die vom Antragsteller beabsichtigte Prozesshandlung von vornherein formell unzulässig und damit offenkundig aussichtslos ist, kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0127077).

Textnummer

E143649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00071.24P.0128.000

Im RIS seit

14.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250128_OGH0002_0140NS00071_24P0000_000