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Entscheidung 14 Ns 72/11s×

Entscheidung 14 Ns 72/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns72/11s

Entscheidungsdatum

04.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Dr. Idowu A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 16 U 235/10s des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Weil der Wohnort des Beschuldigten im Sprengel eines anderen Gerichts allein keinen Delegierungsgrund darstellt und die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung, für die eine Anreise zum Bezirksgericht St. Johann im Pongau beschwerlicher wäre, nicht auszuschließen ist.

Textnummer

E99088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00072.11S.1104.000

Im RIS seit

08.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111104_OGH0002_0140NS00072_11S0000_000