Entscheidung 14 Ns 72/11s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Dr. Idowu A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 16 U 235/10s des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Dr. Idowu A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 16 U 235/10s des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Weil der Wohnort des Beschuldigten im Sprengel eines anderen Gerichts allein keinen Delegierungsgrund darstellt und die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung, für die eine Anreise zum Bezirksgericht St. Johann im Pongau beschwerlicher wäre, nicht auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00072.11S.1104.000
Zuletzt aktualisiert am
08.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111104_OGH0002_0140NS00072_11S0000_000