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Entscheidung 14 Ns 73/24g×

Entscheidung 14 Ns 73/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns73/24g

Entscheidungsdatum

16.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * R*, AZ 44 Hv 60/24z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Antrag des Verurteilten nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Insbesondere stellen dessen unsubstantiierte Zweifel, das Oberlandesgericht Wien werde „keine objektive Rechtsmeinung“ im anhängigen Beschwerdeverfahren vertreten, keinen solchen Grund dar.

Textnummer

E143490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00073.24G.0116.000

Im RIS seit

20.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250116_OGH0002_0140NS00073_24G0000_000