Entscheidung 14 Ns 73/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * R*, AZ 44 Hv 60/24z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * R*, AZ 44 Hv 60/24z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antrag des Verurteilten nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Insbesondere stellen dessen unsubstantiierte Zweifel, das Oberlandesgericht Wien werde „keine objektive Rechtsmeinung“ im anhängigen Beschwerdeverfahren vertreten, keinen solchen Grund dar. [1] Der Antrag des Verurteilten nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Insbesondere stellen dessen unsubstantiierte Zweifel, das Oberlandesgericht Wien werde „keine objektive Rechtsmeinung“ im anhängigen Beschwerdeverfahren vertreten, keinen solchen Grund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00073.24G.0116.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250116_OGH0002_0140NS00073_24G0000_000