Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 2006, GZ 31 Hv 254/05v-47, wurde Michael K***** des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Juli 2006, AZ 9 Bs 144/06z (ON 55), insofern Folge, als es aussprach, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2005, GZ 37 Hv 168/04i-25, verhängt wird.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 2006, GZ 31 Hv 254/05v-47, wurde Michael K***** des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Juli 2006, AZ 9 Bs 144/06z (ON 55), insofern Folge, als es aussprach, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2005, GZ 37 Hv 168/04i-25, verhängt wird.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juli 2007, GZ 31 Hv 254/05v-78, wurde einem Antrag des Michael K***** auf nachträgliche Milderung der Strafe (§ 31a StGB) nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Michael K***** (ON 82). Mit Schriftsatz vom 3. August 2007 (ON 83) erklärte der Verurteilte die „Ablehnung des Oberlandesgericht - Linz a.d. D., gemäß Paragraph. 72 Abs. 1, Par. 74 Abs. 2 dritter Fall StPO iVm. Rechtsmittel der Beschwerde gem. Par. 410 Abs. 2 StPO gegen Beschluss 31 Hv 254/05v des Landesgerichtes Salzburg vom 09.07.2007". Zur Begründung der Ablehnung „wegen Besorgnis der Befangenheit aus dienstlichen und kollegialen Gründen" (auch S 263/II) führte er - zusammengefasst - aus, dass die im Antrag namentlich genannten Richter des Berufungssenates das Vorliegen des Milderungsgrundes der drückenden Notlage nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB verneint und unterstellt hätten, dass er die die Notlage auslösende 30 %ige Richtsatzkürzung der Sozialhilfe zufolge Arbeitsscheu selbst zu verantworten hätte. „Zudem erscheint Verdacht der Rechtswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren gem. Par. 46 Abs. 2 StGB aus mehrfachen Gründen, u.a. wegen zieml. unverhältnismäßiger Verzögerung der Rechtspflege, als auch im Zusammenhang - Verletzung gem. Artikel. 4, 7. ZP MenschenrechtsK, somit nicht rechtskonform iSd. Art. 6 MRK, ebenwie entspr. Beschwerde - Causa beim EUROP. GER. HOF f. Menschenrechte u. Grundfreiheiten in F-67075 Straßbourg Cedex, dieserhalb bis einschl. 15. Dezember 2007, möglich". Zum anderen sei im Hinblick auf einen Freispruch in einem anderen Verfahren des Landesgerichtes Salzburg „zwecks Rehabilitierung" die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 37 Hv 168/04i des Landesgerichtes Salzburg „einzubringen u. abzuwickeln - u. von daher die Bedachtnahme gem. Par. 31, Par. 40 StGB zu obzitiert Berufungs-Urteilsausfertigung in eventu entspr. zu berichtigen."Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juli 2007, GZ 31 Hv 254/05v-78, wurde einem Antrag des Michael K***** auf nachträgliche Milderung der Strafe (Paragraph 31 a, StGB) nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Michael K***** (ON 82). Mit Schriftsatz vom 3. August 2007 (ON 83) erklärte der Verurteilte die „Ablehnung des Oberlandesgericht - Linz a.d. D., gemäß Paragraph. 72 Absatz eins,, Par. 74 Absatz 2, dritter Fall StPO in Verbindung mit Rechtsmittel der Beschwerde gem. Par. 410 Absatz 2, StPO gegen Beschluss 31 Hv 254/05v des Landesgerichtes Salzburg vom 09.07.2007". Zur Begründung der Ablehnung „wegen Besorgnis der Befangenheit aus dienstlichen und kollegialen Gründen" (auch S 263/II) führte er - zusammengefasst - aus, dass die im Antrag namentlich genannten Richter des Berufungssenates das Vorliegen des Milderungsgrundes der drückenden Notlage nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verneint und unterstellt hätten, dass er die die Notlage auslösende 30 %ige Richtsatzkürzung der Sozialhilfe zufolge Arbeitsscheu selbst zu verantworten hätte. „Zudem erscheint Verdacht der Rechtswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren gem. Par. 46 Absatz 2, StGB aus mehrfachen Gründen, u.a. wegen zieml. unverhältnismäßiger Verzögerung der Rechtspflege, als auch im Zusammenhang - Verletzung gem. Artikel. 4, 7. ZP MenschenrechtsK, somit nicht rechtskonform iSd. Artikel 6, MRK, ebenwie entspr. Beschwerde - Causa beim EUROP. GER. HOF f. Menschenrechte u. Grundfreiheiten in F-67075 Straßbourg Cedex, dieserhalb bis einschl. 15. Dezember 2007, möglich". Zum anderen sei im Hinblick auf einen Freispruch in einem anderen Verfahren des Landesgerichtes Salzburg „zwecks Rehabilitierung" die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 37 Hv 168/04i des Landesgerichtes Salzburg „einzubringen u. abzuwickeln - u. von daher die Bedachtnahme gem. Par. 31, Par. 40 StGB zu obzitiert Berufungs-Urteilsausfertigung in eventu entspr. zu berichtigen."