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Entscheidung 14 Ns 81/11i×

Entscheidung 14 Ns 81/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns81/11i

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Safia A***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 115/11p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Innsbruck wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.

Textnummer

E99537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00081.11I.1222.000

Im RIS seit

22.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111222_OGH0002_0140NS00081_11I0000_000