Entscheidung 14 Ns 81/11i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Safia A***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 115/11p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Safia A***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 115/11p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Innsbruck wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (allein der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Innsbruck wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00081.11I.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20111222_OGH0002_0140NS00081_11I0000_000