Entscheidung 14 Ns 83/11h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsachen gegen Hawo J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 26 Hv 158/11f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsachen gegen Hawo J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 26 Hv 158/11f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, zumal nach der Aktenlage (noch) kein Hinweis dafür besteht, dass der erneute - der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Oktober 2011, 14 Ns 68/11b nachfolgende - Wohnsitzwechsel der Angeklagten zum Zweck der Verfahrensverzögerung erfolgte.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden, zumal nach der Aktenlage (noch) kein Hinweis dafür besteht, dass der erneute - der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Oktober 2011, 14 Ns 68/11b nachfolgende - Wohnsitzwechsel der Angeklagten zum Zweck der Verfahrensverzögerung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00083.11H.0126.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Dokumentnummer
JJT_20120126_OGH0002_0140NS00083_11H0000_000