Entscheidung 14 Ns 83/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 29 U 300/17d des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 300/17d des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte dauerhaft nicht in der Lage sein werde, in der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Salzburg zu erscheinen.Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte dauerhaft nicht in der Lage sein werde, in der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Salzburg zu erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00083.17T.1120.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171120_OGH0002_0140NS00083_17T0000_000