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Entscheidung 14 Ns 88/23m×

Entscheidung 14 Ns 88/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns88/23m

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Privatanklägers * E* betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. August 2023, AZ 14 Os 74/23y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Mit Beschluss vom 1. August 2023, AZ 14 Os 74/23y, wies der Oberste Gerichtshof eine gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2023, AZ 32 Bs 63/23h, gerichtete Beschwerde des * E* als unzulässig zurück, weil der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszug nicht vorgesehen ist.

[2]                                Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 8. September 2023 ersucht E* „um die Wiederaufnahme des Verfahrens“ und verweist dabei „auf die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage“.

[3] Dieser Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil für eine der Sache nach angestrebte Reassumierung vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 15) einer (schon) in Ermangelung eines Rechtszugs ergangenen zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein entscheidungskausaler Irrtum desselben über tatsächliche Voraussetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt (15 Ns 79/17m).

Textnummer

E139915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00088.23M.1024.000

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231024_OGH0002_0140NS00088_23M0000_000