Entscheidung 14 Ns 89/16y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ibrahim Abdel Jalil C***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 14 Hv 119/16b des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ibrahim Abdel Jalil C***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 14 Hv 119/16b des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf die nicht geständige Verantwortung des – im Übrigen nach der Aktenlage keineswegs einkommenslosen – Angeklagten ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen. Für dieses wäre die Anreise zum Landesgericht Feldkirch jedoch mit größerem Aufwand verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00089.16Y.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
25.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161118_OGH0002_0140NS00089_16Y0000_000