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Entscheidung 14 Ns 89/16y×

Entscheidung 14 Ns 89/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns89/16y

Entscheidungsdatum

18.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ibrahim Abdel Jalil C***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 14 Hv 119/16b des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Blick auf die nicht geständige Verantwortung des – im Übrigen nach der Aktenlage keineswegs einkommenslosen – Angeklagten ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen. Für dieses wäre die Anreise zum Landesgericht Feldkirch jedoch mit größerem Aufwand verbunden.

Textnummer

E116529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00089.16Y.1118.000

Im RIS seit

25.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161118_OGH0002_0140NS00089_16Y0000_000