Entscheidung 14 Ns 9/17k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sonja A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 32/16f des Bezirksgerichts Ferlach über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sonja A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 32/16f des Bezirksgerichts Ferlach über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Von der Angeklagten bloß behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen ebensowenig einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar wie ihr Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts. Auf Grund ihrer bisherigen Verantwortung ist zudem die Notwendigkeit einer Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen.Von der Angeklagten bloß behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen ebensowenig einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar wie ihr Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts. Auf Grund ihrer bisherigen Verantwortung ist zudem die Notwendigkeit einer Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00009.17K.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170215_OGH0002_0140NS00009_17K0000_000