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Entscheidung 14 Ns 9/17k×

Entscheidung 14 Ns 9/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns9/17k

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sonja A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 32/16f des Bezirksgerichts Ferlach über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Von der Angeklagten bloß behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen ebensowenig einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar wie ihr Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts. Auf Grund ihrer bisherigen Verantwortung ist zudem die Notwendigkeit einer Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen.

Textnummer

E117566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00009.17K.0215.000

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170215_OGH0002_0140NS00009_17K0000_000