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Entscheidung 14 Ns 9/94×

Entscheidung 14 Ns 9/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns9/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Pf* und Herbert P* wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB über die Ausschließungsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge S* den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge S* ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 15 Os 53/94 über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge S*, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Senatsmitglied vorgesehen, zeigte am 6.April 1994 an, daß sie in dieser Sache als Vorsitzende an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. September 1993, AZ 21 Bs 281/93 (= ON 8), über die Einsprüche der damaligen Beschuldigten gegen die Anklageschrift mitbeteiligt war.

Nach den analog anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Ziffer 2, StPO ist sie damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

Textnummer

E35355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140NS00009.9400.0412.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940412_OGH0002_0140NS00009_9400000_000

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