Entscheidung 14 Ns 98/16x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 29 U 333/15d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 29 U 333/15d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Der Angeklagte ist nach dem Akteninhalt unterstandslos und ohne aufrechte Meldung (vgl zuletzt ON 35 sowie ON 2 S 3 in ON 38), sodass auch von einem gefestigten Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann.Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Der Angeklagte ist nach dem Akteninhalt unterstandslos und ohne aufrechte Meldung vergleiche zuletzt ON 35 sowie ON 2 S 3 in ON 38), sodass auch von einem gefestigten Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00098.16X.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161207_OGH0002_0140NS00098_16X0000_000