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Entscheidung 14 Ns 98/16x×

Entscheidung 14 Ns 98/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Ns98/16x

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 29 U 333/15d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO. Der Angeklagte ist nach dem Akteninhalt unterstandslos und ohne aufrechte Meldung vergleiche zuletzt ON 35 sowie ON 2 S 3 in ON 38), sodass auch von einem gefestigten Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann.

Textnummer

E116159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00098.16X.1207.000

Im RIS seit

14.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161207_OGH0002_0140NS00098_16X0000_000