Der Rekurs gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist unzulässig; die übrigen Rechtsmittel der Streitteile sind nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs des Beklagten:
a) gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit:
Das Berufungsgericht bejahte seine sachliche Zuständigkeit für die von der Klägerin im Wege der Klagsänderung im Berufungsverfahren erhobenen Kondiktionsansprüche wegen Bestehens eines wirtschaftlichen Zusammenhanges nach § 1 Abs 3 ArbGG. Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Diese Bestimmung ist seit der ZVN 1983 auch zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichen anzuwenden, weil die Unzuständigkeit nunmehr gemäß § 4 zweiter Halbsatz ArbGG auch zwischen diesen Gerichten heilbar ist (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 231; JBl 1986, 333). Da die zweite Instanz ihre sachliche Zuständigkeit bejahte, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs unzulässig.Das Berufungsgericht bejahte seine sachliche Zuständigkeit für die von der Klägerin im Wege der Klagsänderung im Berufungsverfahren erhobenen Kondiktionsansprüche wegen Bestehens eines wirtschaftlichen Zusammenhanges nach Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG. Gemäß Paragraph 45, JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Diese Bestimmung ist seit der ZVN 1983 auch zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichen anzuwenden, weil die Unzuständigkeit nunmehr gemäß Paragraph 4, zweiter Halbsatz ArbGG auch zwischen diesen Gerichten heilbar ist (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 231; JBl 1986, 333). Da die zweite Instanz ihre sachliche Zuständigkeit bejahte, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs unzulässig.
b) gegen die Bewilligung der Klagsänderung:
Die Frist für Rekurse gegen die Bewilligung der Klagsänderung beträgt gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage. Eine vierwöchige Rekursfrist gilt nur in den Fällen des § 521 a ZPO, zu denen die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung nicht gehört (4 Ob 1510/84; 4 Ob 103/85).Die Frist für Rekurse gegen die Bewilligung der Klagsänderung beträgt gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage. Eine vierwöchige Rekursfrist gilt nur in den Fällen des Paragraph 521, a ZPO, zu denen die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung nicht gehört (4 Ob 1510/84; 4 Ob 103/85).
Dennoch ist der vom Beklagten erhobene Rekurs rechtzeitig. Werden nämlich in die selbe Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen aufgenommen, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, dann steht für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichgültig welcher ihrer Teile angegriffen wird, die längere Rechtsmittelfrist zur Verfügung (Fasching IV 25, 421; JBl 1962, 452; RZ 1982/40 uva). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Ausfertigung mehrerer Beschlüsse wie auch von Beschlüssen und Urteilen (zB 4 Ob 103/85, Urteil und Ablehnung der Klagsänderung). Dem Kläger stand daher für die Erstattung des Rekurses die in der Hauptsache geltende vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) zur Verfügung.Dennoch ist der vom Beklagten erhobene Rekurs rechtzeitig. Werden nämlich in die selbe Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen aufgenommen, für die verschieden lange Rechtsmittelfristen gelten, dann steht für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichgültig welcher ihrer Teile angegriffen wird, die längere Rechtsmittelfrist zur Verfügung (Fasching römisch vier 25, 421; JBl 1962, 452; RZ 1982/40 uva). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Ausfertigung mehrerer Beschlüsse wie auch von Beschlüssen und Urteilen (zB 4 Ob 103/85, Urteil und Ablehnung der Klagsänderung). Dem Kläger stand daher für die Erstattung des Rekurses die in der Hauptsache geltende vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) zur Verfügung.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine im Berufungsverfahren angestrebte Klagsänderung abgesondert anfechtbar. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für solche Beschlüsse nicht (Nowak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl 1953, 84; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 137; Arb. 5692, 8260 uva, zuletzt 4 Ob 103/85). Der somit zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt. Ob zwischen dem aufrecht erhaltenen und dem geänderten Teil des Klagebegehrens ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iS des § 1 Abs 3 ArbGG besteht, ist für die Statthaftigkeit der Klagsänderung (§ 235 Abs 1 ZPO) nicht mehr entscheidend, weil die zweite Instanz ihre sachliche Zuständigkeit unanfechtbar bejahte. Aber auch eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung (§ 235 Abs 3 ZPO) war nicht zu besorgen, weil die zweite Instanz bei der Neuverhandlung der Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG im Rahmen der von den Parteien begehrten teilweisen Beweiswiederholung die tatsächlichen Grundlagen auch für das geänderte Klagebegehren schaffen konnte.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine im Berufungsverfahren angestrebte Klagsänderung abgesondert anfechtbar. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO gelten für solche Beschlüsse nicht (Nowak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO, JBl 1953, 84; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 137; Arb. 5692, 8260 uva, zuletzt 4 Ob 103/85). Der somit zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt. Ob zwischen dem aufrecht erhaltenen und dem geänderten Teil des Klagebegehrens ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iS des Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG besteht, ist für die Statthaftigkeit der Klagsänderung (Paragraph 235, Absatz eins, ZPO) nicht mehr entscheidend, weil die zweite Instanz ihre sachliche Zuständigkeit unanfechtbar bejahte. Aber auch eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO) war nicht zu besorgen, weil die zweite Instanz bei der Neuverhandlung der Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG im Rahmen der von den Parteien begehrten teilweisen Beweiswiederholung die tatsächlichen Grundlagen auch für das geänderte Klagebegehren schaffen konnte.
Für die Rekursbeantwortung gebühren der Klägerin keine Kosten. Soweit sich der Rekurs des Beklagten gegen die Bewilligung der Klagsänderung richtete, war die Anbringung einer Rekursbeantwortung nicht statthaft (§ 521 a Abs 1 ZPO). Auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit aber hat die Klägerin in der insofern zulässigen Rekursbeantwortung nicht hingewiesen, sodaß der Schriftsatz in diesem Umfang nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Für die Rekursbeantwortung gebühren der Klägerin keine Kosten. Soweit sich der Rekurs des Beklagten gegen die Bewilligung der Klagsänderung richtete, war die Anbringung einer Rekursbeantwortung nicht statthaft (Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO). Auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit aber hat die Klägerin in der insofern zulässigen Rekursbeantwortung nicht hingewiesen, sodaß der Schriftsatz in diesem Umfang nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Revisionswerber macht geltend, daß die von der Klägerin mit S 150.000,- bezifferten und vom Berufungsgericht mit S 100.000,-
bemessenen Rückforderungsansprüche wegen Investitionen auf die Liegenschaft einer Feststellung gemäß § 273 ZPO nicht zugänglich seien. Der Bestand dieser Forderung sei weder durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen der Klägerin gedeckt, noch im Beweisverfahren auch nur zum Teil nachgewiesen worden. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Revisionswerber übersieht zunächst, daß die Klägerin in der Berufung ausdrücklich vorbrachte, sie habe alle Leistungen an den Beklagten in der ihm bekannten Erwartung einer neuerlichen Eheschließung erbracht, sodaß sie gemäß § 1435 ABGB rückforderbar seien. Nicht vorgebracht hat die Klägerin allerdings, daß sie, als sich die Erwartung der Wiederverehelichung nicht erfüllte, ihre (weiteren) Leistungen im Hinblick auf die vom Beklagten bis April 1984 nicht in Frage gestellte künftige Hofübernahme durch ihren Sohn erbrachte und dies auch für ihn Leistungsgrund war. Die dazu vom Berufungsgericht getroffenen "überschiessenden Feststellungen" waren aber bei der rechtlichen Beurteilung des Kondiktionsanspruchs miteinzubeziehen (ÖBl 1976,27; NZ 1982,154 uva), weil sie mit dem ausdrücklich hinreichend geltend gemachten Klagegrund in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.bemessenen Rückforderungsansprüche wegen Investitionen auf die Liegenschaft einer Feststellung gemäß Paragraph 273, ZPO nicht zugänglich seien. Der Bestand dieser Forderung sei weder durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen der Klägerin gedeckt, noch im Beweisverfahren auch nur zum Teil nachgewiesen worden. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Revisionswerber übersieht zunächst, daß die Klägerin in der Berufung ausdrücklich vorbrachte, sie habe alle Leistungen an den Beklagten in der ihm bekannten Erwartung einer neuerlichen Eheschließung erbracht, sodaß sie gemäß Paragraph 1435, ABGB rückforderbar seien. Nicht vorgebracht hat die Klägerin allerdings, daß sie, als sich die Erwartung der Wiederverehelichung nicht erfüllte, ihre (weiteren) Leistungen im Hinblick auf die vom Beklagten bis April 1984 nicht in Frage gestellte künftige Hofübernahme durch ihren Sohn erbrachte und dies auch für ihn Leistungsgrund war. Die dazu vom Berufungsgericht getroffenen "überschiessenden Feststellungen" waren aber bei der rechtlichen Beurteilung des Kondiktionsanspruchs miteinzubeziehen (ÖBl 1976,27; NZ 1982,154 uva), weil sie mit dem ausdrücklich hinreichend geltend gemachten Klagegrund in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Das Berufungsgericht traf auch ins einzelne gehende Feststellungen darüber, welche Viehzukäufe und sonstigen Aufwendungen die Klägerin (bzw. ihr Sohn) aus eigenen Mitteln auf die Landwirtschaft des Beklagten machten. Es kann somit keine Rede davon sein, daß der Klägerin der Beweis, daß sie gegen den Beklagten eine (Rück-)Forderung zu stellen habe, überhaupt nicht gelungen sei. Das Berufungsgericht wendete daher § 273 Abs 1 zutreffend an, weil der Klägerin nur der Beweis der Höhe der Forderung nicht einwandfrei gelang. Die festgesetzte Höhe der Rückforderung begründete die zweite Instanz damit, daß die Klägerin nicht alle Beträge, die sie von ihren Eltern erhalten habe, für Anschaffungen in der Landwirtschaft des Beklagten verwendete, sondern ein Teil davon für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufging. Eine unrichtige Bemessung nach § 273 ZPO liegt weder zum Nachteil des Beklagten noch der Klägerin (wie bei ihrer Revision noch auszuführen sein wird) vor.Das Berufungsgericht traf auch ins einzelne gehende Feststellungen darüber, welche Viehzukäufe und sonstigen Aufwendungen die Klägerin (bzw. ihr Sohn) aus eigenen Mitteln auf die Landwirtschaft des Beklagten machten. Es kann somit keine Rede davon sein, daß der Klägerin der Beweis, daß sie gegen den Beklagten eine (Rück-)Forderung zu stellen habe, überhaupt nicht gelungen sei. Das Berufungsgericht wendete daher Paragraph 273, Absatz eins, zutreffend an, weil der Klägerin nur der Beweis der Höhe der Forderung nicht einwandfrei gelang. Die festgesetzte Höhe der Rückforderung begründete die zweite Instanz damit, daß die Klägerin nicht alle Beträge, die sie von ihren Eltern erhalten habe, für Anschaffungen in der Landwirtschaft des Beklagten verwendete, sondern ein Teil davon für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufging. Eine unrichtige Bemessung nach Paragraph 273, ZPO liegt weder zum Nachteil des Beklagten noch der Klägerin (wie bei ihrer Revision noch auszuführen sein wird) vor.
Verfehlt ist auch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte den § 273 ZPO (auch) bei der Bemessung der vom Beklagten vorsichtshalber aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung für die der Klägerin gewährte freie Station anwenden müssen. Eine entsprechend bezifferte Gegenforderung wendete der Beklagte nicht ein. Er brachte nur in der Berufung vor, daß er für den Unterhalt der Klägerin durch die Beistellung von Naturalien teilweise aufgekommen sei, was das Berufungsgericht ohnehin durch einen entsprechenden Abzug vom Arbeitslohn berücksichtigte. Mit dem Erstgericht und im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes ist der Revisionswerber der Meinung, zwischen ihm und der Klägerin habe nach Scheidung ihrer Ehe eine Lebensgemeinschaft mit allen nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Merkmalen bestanden, so daß die Arbeitsleistungen der Klägerin unentgeltlich seien, da ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit nicht vorliege.Verfehlt ist auch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte den Paragraph 273, ZPO (auch) bei der Bemessung der vom Beklagten vorsichtshalber aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung für die der Klägerin gewährte freie Station anwenden müssen. Eine entsprechend bezifferte Gegenforderung wendete der Beklagte nicht ein. Er brachte nur in der Berufung vor, daß er für den Unterhalt der Klägerin durch die Beistellung von Naturalien teilweise aufgekommen sei, was das Berufungsgericht ohnehin durch einen entsprechenden Abzug vom Arbeitslohn berücksichtigte. Mit dem Erstgericht und im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes ist der Revisionswerber der Meinung, zwischen ihm und der Klägerin habe nach Scheidung ihrer Ehe eine Lebensgemeinschaft mit allen nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Merkmalen bestanden, so daß die Arbeitsleistungen der Klägerin unentgeltlich seien, da ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit nicht vorliege.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann; es kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 38.825, 46.305 ua). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist auch zu verstehen, daß beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung (EFSlg. 38.825, 43.741, 46.305). Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus den äußeren Anzeichen erschließen lassen wird (Heller-Berger-Stix, EO 4 383).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Streitteile, nach dem sie rund 15 Jahre in aufrechter Ehe gelebt hatten, nach der vom Beklagten im Jahre 1975 betriebenen Scheidung, die die Klägerin ohne Gegenanträge hinnahm, keine vollständige Trennung ihrer bisherigen ehelichen Lebensbereiche herbeiführten. Der Beklagte gewährte der Klägerin anläßlich der Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an der ehedem gemeinsamen Landwirtschaft mit Übergabsvertrag vom 11.2.1977 ein Wohnungsrecht in zwei Räumen seines Bauernhauses und überließ ihr dort (weitgehend) die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder, obwohl sie vom Vormundschaftsgericht ihm selbst übertragen worden waren. Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bedeutet die Aufrechterhaltung gemeinsamer Lebensbereiche zwischen den geschiedenen Ehegatten eher nicht das Zustandekommen oder Fortbestehen einer Lebensgemeinschaft. Wer die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des beklagten Ehegatten erwirkt, will die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechenden Beziehungen zum anderen Ehepartner in der Regel beenden. Das Fortbestehen bestimmter Gemeinschaftsbereiche kann in einem solchen Fall nur bei Vorliegen deutlicher anderer Hinweise als Ausdruck einer fortbestehenden seelischen Gemeinschaft und einer auf einem Zusammenkeitsgehörigkeitsgefühl beruhenden Bindung verstanden werden.
Berücksichtigt man hier, daß die Streitteile durch die Ehescheidung die rechtliche Aufhebung ihrer Lebensgemeinschaft klar zum Ausdruck gebracht und durch den nachfolgenden Übergabsvertrag auch die wirtschaftliche Trennung weitgehend vollzogen haben, so können ihre aufrecht gebliebenen (Rest)-Beziehungen nicht ohne weiteres als eine eheähnliche Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden, mag es auch - mehr oder weniger zerrüttete - Ehen geben, deren Zustandsbild den nachehelichen Beziehungen der Streitteile ähnlich ist. Die weniger auf mehrere Jahre verteilten geschlechtlichen Kontakte der geschiedenen Ehepartner sprechen noch nicht eindeutig für eine Geschlechtsgemeinschaft. Auch das Merkmal der Wohngemeinschaft war nur teilweise gegeben. Die Streitteile wohnten wohl unter einem Dach, aber in rechtlich getrennten Bereichen. Augenscheinliche Ursache des Aufrechtbleibens der Wohngemeinschaft in dieser Form war die nacheheliche Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen durch den erwähnten Übergabsvertrag. Der gemeinsame Aufenthalt in den übrigen Räumen des Hauses war dadurch bedingt, daß die Klägerin die Kinder betreute, kochte, die Wäsche besorgte und beide Teile in der Landwirtschaft arbeiteten. Auch eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechende Wirtschaftsgemeinschaft lag nicht vor. Der Beklagte erledigte die finanziellen Belange allein, verbrachte seine Freizeit ohne die Klägerin und beschränkte die persönlichen Kontakte mit ihr auf die Verrichtung der landwirtschaftlichen Arbeiten und die Erziehung der Kinder. Zwischen den geschiedenen Streitteilen bestand somit keine typische Lebensgemeinschaft im oben dargestellten Sinn.
Der Beklagte konnte dann aber nach der von ihm angestrebten Scheidung der Ehe und der nachehelichen güterrechtlichen Regelung, mit der er gegen Zahlung eines Übergabspreises und Einräumung eines Wohnungsrechtes Alleineigentümer der ehedem gemeinsamen Landwirtschaft geworden war, von seiner am Hofe verbliebenen geschiedenen Frau nicht erwarten, daß sie für ihn weiterhin ohne irgendeine wenigstens spätere Gegenleistung die landwirtschaftlichen Arbeiten so wie bisher verrichten werde, zumal sie auf dem Hof aus den Mitteln des Beklagten nicht einmal eine ausreichende Naturalversorgung erhielt. Das ihr eingeräumte Wohnungsrecht war Entgelt für die Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte. Der vom Beklagten für die wöchentlichen Einkäufe für alle Familienmitglieder zur Verfügung gestellte Betrag von S 200,- aber war so gering, daß die Beklagte aus eigenen Mitteln zuschießen mußte. Da der dem Beklagten erkennbare Leistungsgrund für die von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen und die von ihr und dem Sohn getätigten Investitionen weggefallen ist, hat der Beklagte die ihm zugekommenen Sach- und Arbeitsleistungen angemessen zu vergüten.
3.) Zur Revision der Klägerin Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache nur mehr insofern, als sie eine Erhöhung des gemäß § 273 ZPO mit S 100.000,- festgesetzten Zuspruches auf die vollen begehrten S 150.000,- anstrebt, weil ihr aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag und von ihren Eltern insgesamt mehr als S 200.000,- zugeflossen seien und ihr Sohn ihr außerdem Kondiktionsansprüche in Höhe von S 40.000,-3.) Zur Revision der Klägerin Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache nur mehr insofern, als sie eine Erhöhung des gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 100.000,- festgesetzten Zuspruches auf die vollen begehrten S 150.000,- anstrebt, weil ihr aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag und von ihren Eltern insgesamt mehr als S 200.000,- zugeflossen seien und ihr Sohn ihr außerdem Kondiktionsansprüche in Höhe von S 40.000,-
abgetreten habe. Mit dieser Berechnung vermag jedoch die Klägerin keine unrichtige Festsetzung gemäß § 273 ZPO durch die zweite Instanz aufzuzeigen.abgetreten habe. Mit dieser Berechnung vermag jedoch die Klägerin keine unrichtige Festsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO durch die zweite Instanz aufzuzeigen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die Klägerin bei weitem nicht alle Beträge, die ihr von ihren Eltern bzw. als Übergabspreis ihrer Liegenschaftshälfte zugekommen sind, für Aufwendungen auf die Landwirtschaft des Beklagten ausgegeben; auch hat ihr Sohn das um S 43.000,- angekaufte Vakuumgüllefaß im Herbst 1984 wieder um S 27.000,- verkauft. Die ziffernmäßig klar bewiesenen Aufwendungen der Klägerin und ihres Sohnes auf die Landwirtsfhaft des Beklagten liegen beträchtlich unter dem Zuspruch von S 100.000; mit diesem hat somit das Berufungsgericht auch die Mehraufwendungen, für die die Klägerin keinen (vollen) Beweis erbringen konnte, angemessen berücksichtigt.
Die Revision der Klägerin im Kostenpunkt ist unzulässig.
§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt auch die in der Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz aus (Fasching IV 458). Vermeintliche Fehler der Kostenentscheidung der zweiten Instanz können auch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Da keine der Revisionen erfolgreich war, gebühren beiden Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen und im Ergebnis der klagenden Partei der Differenzbetrag. Bemessungsgrundlage ist dabei jeweils der Streitwert der gegnerischen Revision.Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO schließt auch die in der Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz aus (Fasching römisch vier 458). Vermeintliche Fehler der Kostenentscheidung der zweiten Instanz können auch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Da keine der Revisionen erfolgreich war, gebühren beiden Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen und im Ergebnis der klagenden Partei der Differenzbetrag. Bemessungsgrundlage ist dabei jeweils der Streitwert der gegnerischen Revision.