Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 14.Dezember 1958 ununterbrochen bei der beklagten Partei als Maschinist beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.12.1984 kündigte die beklagte Partei sein Dienstverhältnis zum 21.12.1984 auf. Mit Brief vom 20.12.1984 forderte der Kläger von der beklagten Partei die Bezahlung der Abfertigung. Mit Schreiben vom 21.12.1984 sicherte die beklagte Partei dem Kläger die Wiedereinstellung zum 7.1.1985 zu. Der Kläger ist seit 21.1.1985 wieder bei der beklagten Partei als Maschinist beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, Stand 1.April 1983 (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der ua folgende Bestimmungen enthält:
"§ 13 Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Betimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr.107/1979) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Betimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 Bundesgesetzblatt Nr.107 aus 1979,) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
......
7.) Regelung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
beim selben Arbeitgeber
Wird innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung das
Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber fortgesetzt, erfolgt
anstelle der Auszahlung der Abfertigung gemäß Ziffer 6 die
Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren
Dienstzeiten auf das neue Dienstverhältnis.
.......
11.) Anspruchsbegrenzung
Durch die Zusammenrechnung von unterbrochenen Dienstzeiten im
Sinne dieses Kollektivvertrages mit Zeiten des ununterbrochenen
Dienstverhältnisses gemäß dem Abfertigungsgesetz kann kein höherer
Anspruch erworben werden, als das Abfertigungsgesetz für
ununterbrochene Dienstzeiten gleicher Dauer vorsieht.
..........."
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, gestützt auf die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes vom 23.2.1979, BGBl.107 (ArbAbfG) die Bezahlung der Abfertigung im Ausmaß des Zwölffachen des monatlichen Entgelts (§ 23 Abs 1 AngG) in der außer Streit stehenden Höhe von S 170.154,60 sA.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, gestützt auf die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes vom 23.2.1979, BGBl.107 (ArbAbfG) die Bezahlung der Abfertigung im Ausmaß des Zwölffachen des monatlichen Entgelts (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) in der außer Streit stehenden Höhe von S 170.154,60 sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Anspruch des Klägers auf Abfertigung erloschen sei, weil er innerhalb von 120 Tagen nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses wieder eingestellt worden sei (§ 13 Z 7 KV).Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Anspruch des Klägers auf Abfertigung erloschen sei, weil er innerhalb von 120 Tagen nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses wieder eingestellt worden sei (Paragraph 13, Ziffer 7, KV).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß der Kläger keinen Abfertigungsanspruch habe, weil er sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei innerhalb von 120 Tagen nach der Beendigung des früheren Dienstverhälnisses fortgesetzt habe. Gemäß § 13 Z 7 KV sei daher (an Stelle der Auszahlung der Abfertigung) die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeiten auf das neue Dienstverhältnis erfolgt. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem. Es traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht, ergänzte sie unter Wiedergabe weiterer Bestimmungen aus dem einschlägigen Kollektivvertrag und sprach dem Kläger in Stattgebung der Berufung die begehrte Abfertigung zu. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kläger gemäß Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 Abs 1 AngG infolge eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses von mehr als 25 Jahren den gesetzlichen Abfertigungsanspruch in der Höhe des Zwölffachen des monatlichen Entgelts erworben habe. Gemäß § 13 Z 7 KV stünde ihm dieser Anspruch nicht zu, doch bilde diese Bestimmung, wie sich aus dem Wortlaut der Präambel ergebe, nur eine Ergänzung und keine Einschränkung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes. Gemäß Art I § 3 ArbAbfG könnten die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 ArbAbfG zustehen, durch Arbeitsverträge oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Vielmehr könnte durch Kollektivvertrag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nur im Sinne des Günstigkeitsprinzips verbessert werden. Der Kläger sei aber nach dem ArbAbfG günstiger gestellt als nach dem Kollektivvetrag, zumal es bei der Berechnung des ihm zustehenden Abfertigungsanspruches nicht auf die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten ankomme.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß der Kläger keinen Abfertigungsanspruch habe, weil er sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei innerhalb von 120 Tagen nach der Beendigung des früheren Dienstverhälnisses fortgesetzt habe. Gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, KV sei daher (an Stelle der Auszahlung der Abfertigung) die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeiten auf das neue Dienstverhältnis erfolgt. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem. Es traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht, ergänzte sie unter Wiedergabe weiterer Bestimmungen aus dem einschlägigen Kollektivvertrag und sprach dem Kläger in Stattgebung der Berufung die begehrte Abfertigung zu. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kläger gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AngG infolge eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses von mehr als 25 Jahren den gesetzlichen Abfertigungsanspruch in der Höhe des Zwölffachen des monatlichen Entgelts erworben habe. Gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, KV stünde ihm dieser Anspruch nicht zu, doch bilde diese Bestimmung, wie sich aus dem Wortlaut der Präambel ergebe, nur eine Ergänzung und keine Einschränkung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes. Gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG könnten die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 2, ArbAbfG zustehen, durch Arbeitsverträge oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Vielmehr könnte durch Kollektivvertrag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nur im Sinne des Günstigkeitsprinzips verbessert werden. Der Kläger sei aber nach dem ArbAbfG günstiger gestellt als nach dem Kollektivvetrag, zumal es bei der Berechnung des ihm zustehenden Abfertigungsanspruches nicht auf die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten ankomme.