Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines (Provisions-)Betrages von S 150.000 sA sowie die Feststellung, es stehe ihm der beklagten Partei gegenüber für alle von dieser in der Zeit von 1.4.1981 bis 31.3.1982 und vom 1.2.1983 bis 31.12.1983 an die Konrad R*** KG durchgeführten LKW-Verkäufe eine Provision von 1,5 % des Verkaufspreises zu. Der Kläger sei Angestellter der beklagten Partei gewesen und habe für von ihm vermittelte Fahrzeugverkäufe immer eine Provision erhalten. Er habe sich auf Grund langjähriger privater Beziehungen in Gesprächen mit Dipl.Ing. Hans Jörg R***-F*** um Direktverkäufe von LKWs der beklagten Partei an die Konrad R*** KG bemüht. Anfang des Jahres 1981 sei es zwischen dem Kläger und dem Exportleiter dieser KG, Peter H***, zu einem Verkaufsgespräch gekommen, an dem der Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Hans Dietrich T*** teilgenommen habe. Dr. T*** habe betont, daß dem Kläger eine Provision für die zustandegekommenen Geschäfte zukommen würde. Dieses Verkaufsgespräch sei eine wesentliche Voraussetzung für den im August 1981 zwischen der beklagten Partei und der genannten KG abgeschlossenen Vertrag gewesen. Die beklagte Partei habe seit diesem Vertragsabschluß an die Kommanditgesellschaft zumindest 345 LKW zu einem Verkaufspreis von etwa 345 Millionen S verkauft. Der Kläger habe der beklagten Partei die Kommanditgesellschaft als Kunde zugeführt, wofür ihm eine Provision gebühre. Da dem Kläger die Anzahl der verkauften LKW nicht bekannt sei, könne er die Höhe seines Provisionsanspruchs nicht festsstellen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei seit vielen Jahren mit der Konrad R*** KG in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Der Kläger habe an der Anbahnung der Geschäftsverbindung nicht mitgewirkt und habe vor allem den Vertragsabschluß vom 12.8.1981 nicht vermittelt. Er habe an keiner einzigen Verhandlung mit dieser KG teilgenommen. Der Kläger habe lediglich ein Gespräch zwischen Peter H*** und dem Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Hans Dietrich T***, vermittelt. Gegenstand dieses Gespräches sei die Erörterung der Möglichkeiten gewesen, Mercedes Benz-Lastkraftwagen nach Libyen zu verkaufen. Zu derartigen Verkäufen sei es aber in der Folge nicht gekommen. Zwischen diesem Gespräch vom 14.1.1981 und dem Vertragsabschluß vom 12.8.1981 habe kein Zusammenhang bestanden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war im Unternehmen der beklagten Partei in der Zeit vom 1.8.1957 bis 31.3.1982 als PKW-Verkäufer und vom 1.2.1983 bis 31.12.1983 als Gebrauchtwagenverkäufer gegen Zahlung eines Fixums und von Provisionen angestellt. Da er mit dem früheren Geschäftsführer der Konrad R*** KG (in Hinkunft kurz Fa. R*** genannt), Hans-Jörg R***, befreundet war, wußte er, daß diese Firma die von ihr für den Export von Feuerwehrautos benötigten Mercedes-LKW-Chassis wegen unbefriedigender Konditionen nicht bei der beklagten Partei kaufte. Die Firma R*** bezog die PKW und die LKW-Fahrgestelle für den Inlandsmarkt stets von der beklagten Partei; die für den Export bestimmten LKW kaufte sie hingegen nur vereinzelt von ihr. Der zuständige Einkaufsleiter überprüfte laufend die Anbote und stand mit dem Verkaufsleiter der beklagten Partei in Kontakt. In diesem Zusammenhang fanden auch nach dem Jahr 1978 alljährlich mehrere Gespräche statt. Für den Einkaufschef der Firma R*** waren ausschließlich die Vertragsbedingungen maßgeblich; Peter H***, ein Bekannter des Klägers und Exportleiter der Firma R***, hatte darauf keinen Einfluß. Er war seit Oktober 1978 selbständiger Vertreter der Firma R*** für Libyen und den Iran.
Der Kläger vermittelte im Jahr 1981 ein Gespräch zwischen Peter H*** und dem Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. T***, das in den Büroräumen des Exportleiters in Anwesenheit des Klägers stattfand. Nachdem über den Ankauf eines PKW durch den Kläger gesprochen worden war, unterhielt man sich auch über Exporte und inwieweit Peter H*** die Möglichkeit hätte, für die beklagte Partei LKW oder LKW-Fahrgestelle ins Ausland, vor allem nach Libyen und in den Iran, zu vermitteln. Schließlich wurde auch über die von der Firma R*** verwendeten LKW-Fahrgestelle gesprochen. Peter H*** wies darauf hin, daß der Weg für die beklagte Partei hinsichtlich einer derartigen Geschäftsbeziehung nur über die Firma R*** ginge. Dr. T*** machte Peter H*** sinngemäß darauf aufmerksam, daß eine Geschäftsanbahnung für den Kläger nicht schlecht sein werde.
Dr. T*** veranlaßte, nachdem weitere Gespräche (ohne Anwesenheit oder sonstiges Zutun des Klägers) in der Zentrale in Stuttgart erfolglos geblieben waren, eine Neukalkulation der Fahrgestellpreise der beklagten Partei. Am 4.8.1981 kam es zwischen der beklagten Partei und der Firma R*** zu einem Verkaufsgespräch, an dem der Kläger ebenfalls nicht teilnahm. In der Folge wurde die noch derzeit gültige Vereinbarung vom 12.8.1981 abgeschlossen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dem Kläger stehe mangels Vorliegens eines Kausalzusammenhanges zwischen dem vom Kläger vermittelten Gespräch zwischen Dr. T*** und Peter H*** einerseits und dem Geschäftsabschluß andererseits ein Provisionsanspruch nicht zu.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Ergänzend traf es folgende weitere Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Ergänzend traf es folgende weitere Feststellungen:
Das vom Kläger herbeigeführte Gespräch zwischen Dr. T*** und Peter H*** fand am 14.1.1981 statt. Die Äußerung des Erstgenannten, eine Geschäftsanbahnung werde für den Kläger nicht schlecht sein, bezog sich auf Geschäfte zwischen der beklagten Partei und der Firma M***. Dr. T*** sagte nach dem Gespräch zum Kläger, die beklagte Partei werde ihm eine Geldprämie als Anerkennung zahlen, wenn die Firma M*** für die beklagte Partei den Verkauf von LKW nach Libyen oder in den Iran vermitteln sollte. In der Folge ist es zu derartigen Geschäften nicht gekommen. Peter H*** und der Kläger entwickelten keine Aktivitäten, um die Firma R*** zu einem Vertragsabschluß mit der beklagten Partei zu veranlassen. Sämtliche die Firma R*** betreffenden Geschäfte werden von der beklagten Partei direkt über die Verkaufsleitung ohne Einschaltung eines Vertreters abgewickelt; es werden dafür auch keine Provisionen an Verkäufer gezahlt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses. Ein Provisionsanspruch sei nicht entstanden, weil die beklagte Partei mit der Firma R*** in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sei und der Kläger Vertragsverhandlungen dieser Firma mit der beklagten Partei weder eingeleitet noch gefördert habe. Zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Vertrages vom 12.8.1981 bestehe kein Kausalzusammenhang. Der Feststellungsanspruch bestehe auch deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger ein Leistungsbegehren stellen könnte, mit dem für ihn alles erreichbar sei, was das Feststellungsbegehren biete. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.