Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verursachte am 24. Oktober 1983 als Lenker eines LKW-Zuges (Sattelschleppers) seines damaligen Dienstgebers Max R*** auf der Brennerautobahn in der Nähe des Zollamts Brenner durch Auffahren auf einen LKW der dänischen Firma S*** einen Verkehrsunfall; hiedurch entstand am LKW des Max R*** ein Schaden von S 500.000, den die klagende Partei als Kaskoversicherer ersetzte. Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Beklagten ist somit gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen.Der Beklagte verursachte am 24. Oktober 1983 als Lenker eines LKW-Zuges (Sattelschleppers) seines damaligen Dienstgebers Max R*** auf der Brennerautobahn in der Nähe des Zollamts Brenner durch Auffahren auf einen LKW der dänischen Firma S*** einen Verkehrsunfall; hiedurch entstand am LKW des Max R*** ein Schaden von S 500.000, den die klagende Partei als Kaskoversicherer ersetzte. Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Beklagten ist somit gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangen.
Sie begehrt vom Beklagten Zahlung von S 500.000,-- sA mit der Behauptung, er habe den Auffahrunfall mit auffallender Sorglosigkeit verschuldet, weil er das Verkehrsgeschehen nicht beobachtet und sich während der Fahrt eine Zigarette gedreht habe. Dadurch sei er mit 50 km/h auf den am rechten Fahrbahnrand stehenden, ordnungsgemäß abgestellten und abgesicherten LKW der Firma S*** aufgefahren. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ihn am Unfall entweder kein Verschulden treffe oder eine entschuldbare Fehlleistung vorliege; höchstens habe er einen minderen Grad des Versehens zu vertreten. Der LKW der Firma S*** sei ohne Absicherung auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen der Autobahn gestanden. Der Beklagte sei durch die Lichter einer Tankstelle so irritiert worden, daß er die Situation nicht überblickt habe. Er nehme das richterliche Mäßigungsrecht aus den Gründen des § 2 Abs 2 DHG in Anspruch.Sie begehrt vom Beklagten Zahlung von S 500.000,-- sA mit der Behauptung, er habe den Auffahrunfall mit auffallender Sorglosigkeit verschuldet, weil er das Verkehrsgeschehen nicht beobachtet und sich während der Fahrt eine Zigarette gedreht habe. Dadurch sei er mit 50 km/h auf den am rechten Fahrbahnrand stehenden, ordnungsgemäß abgestellten und abgesicherten LKW der Firma S*** aufgefahren. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ihn am Unfall entweder kein Verschulden treffe oder eine entschuldbare Fehlleistung vorliege; höchstens habe er einen minderen Grad des Versehens zu vertreten. Der LKW der Firma S*** sei ohne Absicherung auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen der Autobahn gestanden. Der Beklagte sei durch die Lichter einer Tankstelle so irritiert worden, daß er die Situation nicht überblickt habe. Er nehme das richterliche Mäßigungsrecht aus den Gründen des Paragraph 2, Absatz 2, DHG in Anspruch.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei S 330.000 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 170.000 sA - insoweit unbekämpft - ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Kaj Evald V*** mußte den Sattelschlepper der Firma S*** infolge eines Staus beim Zollübergang am 24. Oktober 1983 gegen 2 Uhr nachts verkehrsbedingt anhalten. Er stellte den Sattelzug etwa 250 m vor der Einfahrt zum Zollamtsplatz ungefähr auf der Höhe der dortigen Aral-Tankstelle einen halben Meter von der Leitschiene entfernt ab und ließ das Begrenzungslicht eingeschaltet. Als sich die Kolonne nach einer Wartezeit von einer halben Stunde wieder in Bewegung setzte, bemerkte V***, daß der Fahrer des vor ihm haltenden LKWs offenbar eingeschlafen war, und stieg aus, um ihn zu wecken. Als er dort hinkam, begann dieses Fahrzeug anzufahren, worauf er zu seinem LKW zurückging, um die Fahrt fortzusetzen. Er stand gerade vor der Motorhaube seines Fahrzeuges, als sich der Unfall ereignete.
Der Beklagte fuhr gegen 0,30 Uhr von Innsbruck weg und wurde wegen des Rückstaus beim Zollamt Brenner von der Gendarmerie schon am Parkplatz Nößlach angehalten und angewiesen, dort zu warten. Gegen 1,50 Uhr nachts konnte er - gut ausgeruht - seine Fahrt als erster einer LKW-Kolonne Richtung Brenner fortsetzen. Ungefähr auf Höhe des Gasthauses "F***" in Brennersee sah er zum Zollamtsplatz hinauf und wollte sich, da er keinen Rückstau von Schwerfahrzeugen auf der Autobahn wahrnahm, während der Fahrt eine Zigarette drehen. Von dieser Tätigkeit in Anspruch genommen, erkannte er den am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW der Firma S*** trotz ausreichender Beleuchtung durch Restlicht der Aral-Tankstelle und die Begrenzungslichter nicht rechtzeitig. Er unternahm noch den Versuch, den LKW-Zug auf den zweiten Fahrstreifen zu lenken, fuhr aber, da es für ein Ausweichen und ein Bremsmanöver zu spät war, mit unverminderter Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf den stehenden Sattelzug auf. Der Unfall ist nicht auf Irritierung des Beklagten durch die Lichter des stehenden Sattelzuges oder der Tankstelle, sondern auf seine mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen.
Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Februar 1984 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB - Kaj Evald V*** wurde bem Unfall leicht verletzt - zu einer Geldstrafe verurteilt. Max R*** entließ (richtig wohl: kündigte) den Beklagten nach diesem Verkehrsunfall, jedoch nicht wegen seines Verschuldens, sondern weil er seither ein Fahrzeug weniger im Einsatz hatte. Der Beklagte wurde dadurch arbeitslos. Er hat für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zu sorgen.Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Februar 1984 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB - Kaj Evald V*** wurde bem Unfall leicht verletzt - zu einer Geldstrafe verurteilt. Max R*** entließ (richtig wohl: kündigte) den Beklagten nach diesem Verkehrsunfall, jedoch nicht wegen seines Verschuldens, sondern weil er seither ein Fahrzeug weniger im Einsatz hatte. Der Beklagte wurde dadurch arbeitslos. Er hat für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder zu sorgen.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weshalb die Schadenersatzansprüche trotz Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 6 DHG nicht erloschen seien. Etwas mehr Aufmerksamkeit hätte genügt, das Auffahren auf den gut sichtbaren dänischen Sattelzug zu verhindern. Seit der DHG-Novelle 1983 könne das Gericht auch bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers den Ersatz aus Gründen der Billigkeit mäßigen. Unter Bedachtnahme auf die erschwerten Bedingungen einer Nachtfahrt und die mit der Dienstleistung als Fernfahrer überhaupt verbundene hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie die Sorgepflichten des Beklagten entspreche eine Mäßigung des Ersatzes auf S 330.000 (etwa zwei Drittel des Schadens) der Billigkeit.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weshalb die Schadenersatzansprüche trotz Ablaufs der Sechsmonatsfrist des Paragraph 6, DHG nicht erloschen seien. Etwas mehr Aufmerksamkeit hätte genügt, das Auffahren auf den gut sichtbaren dänischen Sattelzug zu verhindern. Seit der DHG-Novelle 1983 könne das Gericht auch bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers den Ersatz aus Gründen der Billigkeit mäßigen. Unter Bedachtnahme auf die erschwerten Bedingungen einer Nachtfahrt und die mit der Dienstleistung als Fernfahrer überhaupt verbundene hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie die Sorgepflichten des Beklagten entspreche eine Mäßigung des Ersatzes auf S 330.000 (etwa zwei Drittel des Schadens) der Billigkeit.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die zweite Instanz gelangte im wesentlichen zu den selben Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen:Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die zweite Instanz gelangte im wesentlichen zu den selben Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen:
Daß unmittelbar vor dem vom Beklagten gelenkten Sattelschlepper ein anderer LKW fuhr, dem Kläger die Sicht auf den stehenden Lastzug versperrte und erst nach links auslenkte, als der Beklagte nicht mehr unfallverhindernd reagieren konnte, ist nicht erwiesen. Die Sicht auf den am rechten Fahrbahnrand stehenden LKW der Firma S***, der eine große weiße Hecktüre hatte, betrug mindestens 200 m und unter der Voraussetzung, daß auf der Gegenfahrbahn kein Verkehr war, mindestens 400 m. Diese Sicht war unbehindert und durch Streulicht der Tankstelle nicht beeinflußt. Der Beklagte hielt eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 55 km/h ein. Er prallte nach einer Linkslenkung um etwa eine halbe LKW-Breite mit einer auf etwa 25 km/h verringerten Geschwindigkeit auf den stehenden Lastzug auf. Sichtweite und Fahrgeschwindigkeit hätten es problemlos zugelassen, ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer links an dem stehenden Fahrzeug vorbeizulenken oder hinter diesem anzuhalten. Der Beklagte verdiente vor dem Unfall einschließlich Diäten 18.000 bis 19.000 S netto monatlich. Er ist seither arbeitslos. Er hat für seine nicht berufstätige Ehefrau und zwei Kinder (derzeit 4 und 8 Jahre alt) zu sorgen, ist vermögenslos und hat Schulden von S 300.000,--.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, ein minderer Grad des Versehens könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte durch das Drehen einer Zigarette seine Aufmerksamkeit bewußt vom Verkehrsgeschehen abgelenkt habe, obwohl er mit dem schwer beladenen Lastzug zur Nachtzeit auf der Autobahn unterwegs gewesen sei. Die Sicht auf den stehenden LKW hätte ein problemloses Bremsen oder Ausweichen ermöglicht; daß der Beklagte den leicht vermeidbaren Unfall nicht verhindert habe, beweise, daß seine Sorglosigkeit erheblich gewesen sei, so daß er grobe Fahrlässigkeit zu verantworten habe. Das Berufungsgericht billige die Erwägungen, auf die das Erstgericht die Mäßigung des Ersatzes um etwas mehr als ein Drittel gegründet habe, sehe aber keine Möglichkeit für eine weitergehende Mäßigung.