Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen der beklagten Partei, die Feststellung des Berufungsgerichtes über die Unkenntnis der Kläger betreffend die Einzelheiten der Zahlung der "besonderen Gebühr" widerspreche jeder Lebenserfahrung und stehe im Widerspruch zu der weiteren Feststellung über die Schwankungen der Höhe dieser Gebühr und über deren Festlegung in Besprechungen zwischen Klinikvorstand, Oberarzt, Oberschwester und anderen Personen, sind eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und überdies nicht richtig. Daß den Klägern die rechtliche Grundlage und die Voraussetzungen dieser Gebühren nicht bekannt waren, steht mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch, zumal all diese Umstände in diesem Verfahren erst durch umfangreiche Beweisaufnahmen geklärt werden mußten, die nicht in allen Punkten widerspruchsfreie Beweisergebnisse erbrachten. Die weiteren Ausführungen, dem Klinikvorstand sei ein Anteil von 25 % des Sondergebührenaufkommens zugestanden und er habe über 5 % seines Anteils zugunsten der Kläger und anderer Bediensteten verfügt, stehen mit den Feststellungen im Widerspruch. Der Anteil des Klinikvorstands betrug danach lediglich 20 % und er durfte über einen weiteren - nicht mehr ihm selbst zustehenden - Anteil von 5 % nur nach den von der beklagten Partei erlassenen Richtlinien "verfügen", wobei diese Verfügung von der beklagten Partei überprüft wurde. Auf die gegenteiligen Ausführungen und die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen der beklagten Partei ist daher nicht einzugehen.
Im übrigen verkennt die beklagte Partei weiterhin die entscheidungswesentliche Frage. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es für die Beurteilung der Eventualbegehren der Kläger auf die zwischen der beklagten Partei und dem vorgenannten Klinikvorstand abgeschlossene Vereinbarung nicht entscheidend an, weil die Kläger ihren Anspruch nicht aus dieser Vereinbarung, sondern aus dem Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei, und zwar aus dem Umstand ableiten, daß sie die laufenden Zahlungen der "besonderen Gebühr" in Unkenntnis der Rechtsgrundlagen dieser Zahlungen, insbesondere der erwähnten Vereinbarung, jahrelang ohne jeden Hinweis auf solche Grundlagen oder auf eine Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit mit den übrigen Bezügen erhalten haben und dabei den Eindruck gewinnen mußten, sie stammten von der beklagten Partei. Auf diese entscheidende Frage geht die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen, sieht man von der eingangs erwähnten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung und den von den Feststellungen abweichenden, daher ebenfalls unzulässigen Ausführungen ab, nicht ein.
Der zu dieser Frage vertretenen Auffassung des Berufungsgerichtes ist zuzustimmen. Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußte, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmner bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann. Im allgemeinen kann aus der rechtsgrundlosen, nicht vorbehaltslosen Erbringung wiederholter Leistungen allein nicht auch schon der Wille des Leistenden entnommen werden, daß er sich auch in Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten wolle. Entscheidend ist aber die rechtsgeschäftliche Wirkung der in der vorbehaltslosen, wiederholten Leistung liegenden konkludenten Willenserklärung (Arb. 9786, 9997; JBl 1985, 632, jeweils mwH, ua).
Diese Voraussetzungen einer konkludenten Willenserklärung der beklagten Partei wurden vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Kläger erhielten die Zahlungen durch viele Jahre hindurch monatlich gemeinsam mit ihren Gehaltsbezügen, ohne daß auf eine Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit oder jederzeitige Widerrufbarkeit hingewiesen worden wäre, sodaß sie mit dieser Zulage in Hinkunft rechnen konnten. Die Zahlungen wurden im Gehaltszettel als "besondere Gebühr" ausgewiesen, und die Auszahlung erfolgte im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei, welche die "besondere Gebühr" in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als normalen Entgeltbestandteil behandelte, wobei die beklagte Partei auch den Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlte. Dazu kommt, daß den Klägern weder die Rechtsgrundlage dieser Zahlung noch deren Voraussetzungen bekannt war und die beklagte Partei auch nie den Klägern gegenüber irgendeine Erklärung über die "besondere Gebühr" abgab. Bei sorgfältiger Würdigung dieses Erklärungsverhaltens der beklagten Partei durften die Kläger mit Recht annehmen, die beklagte Partei wolle sich auch für die Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten. Auf die den Klägern unbekannte Rechtsgrundlage der Zahlungen, insbesondere auf die zwischen der beklagten Partei und dem Klinikvorstand getroffene Vereinbarung, und auf die den Klägern gleichfalls unbekannte Quelle, aus der die Zahlungen erfolgten, nämlich aus den Sondergebühren, kommt es ebenso wenig an wie auf den mit einer Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei nicht im Widerspruch stehenden Einfluß des Klinikvorstandes auf die Auswahl der Zahlungsempfänger und die Höhe der Zahlungen. Dieses Recht des Arbeitgebers wurde von der beklagten Partei an den Klinikvorstand delegiert. Ebenso belanglos für die Annahme der Klonkludenz des Erklärungsverhaltens der beklagten Partei und deren daraus abgeleitete Zahlungsverpflichtung sind die Schwankungen der im zeitlichen Längsschnitt grundsätzlich ansteigenden Höhe der besonderen Gebühr, zumal die KLäger ihre Feststellungsbegehren auf die im runden letzten Jahr laufend erhaltenen Beträge abstellen und die Höhe der begehrten Beträge in der Revision nicht bekämpft wird. Angesichts der auf der Konkludenz beruhenden vertraglichen Grundlage der Zahlungsverpflichtung kommt dem Umstand, daß die "besondere Gebühr" in einem Landesgesetz nicht angeordnet war, sowie der gesetzlichen Neuregelung der Sondergebühren keine Bedeutung zu.
Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung ist schließlich noch die in der Revision nicht relevierte Frage zu prüfen, ob die Bestimmung des § 36 VBG über die Notwendigkeit eines Sondervertrages allenfalls zu einem anderen Ergebnis führt.Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung ist schließlich noch die in der Revision nicht relevierte Frage zu prüfen, ob die Bestimmung des Paragraph 36, VBG über die Notwendigkeit eines Sondervertrages allenfalls zu einem anderen Ergebnis führt.
Auf die Dienstverhältnisse der Kläger war diese Bestimmung jedoch bis zur Einstellung der Zahlung der Sondergebühr, also bis einschließlich November 1983, nicht anwendbar. Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. 1974/125, und die in dessen § 2 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen, also vor allem jene des VBG 1948, waren nur auf Vertragsbedienstete des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete), die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, ex lege anzuwenden. Diese Voraussetzung traf auf die Kläger nicht zu. Die im § 3 angeordnete Selbstbindung des Landes Steiermark, mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen, der für die mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesbediensteten (§ 2) gilt, verpflichtete nur das Land Steiermark zu einem solchen Vorgehen. Selbst wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG im Falle der Kläger vorgeschrieben gewesen wäre, führte die Nichtbeachtung des § 3 des Landesvertragsbedienstetengesetzes durch die beklagte Partei mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den § 36 VBG fallenden Vertragsbestimmung. Im übrigen hat die beklagte Partei die Richtlinien über die Zahlung der "besonderen Gebühr" erlassen und die jeweiligen Auszahlungen vorgenommen und so der dargestellten schlüssigen Vereinbarung zugestimmt. Daß mit den Klägern die Anwendung der Bestimmung des § 36 VBG 1948 (allenfalls neben anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) aber als lex contractus vereinbart und so auch für sie verbindlich geworden wäre, wurde nicht einmal behauptet.Auf die Dienstverhältnisse der Kläger war diese Bestimmung jedoch bis zur Einstellung der Zahlung der Sondergebühr, also bis einschließlich November 1983, nicht anwendbar. Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. 1974/125, und die in dessen Paragraph 2, angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen, also vor allem jene des VBG 1948, waren nur auf Vertragsbedienstete des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete), die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, ex lege anzuwenden. Diese Voraussetzung traf auf die Kläger nicht zu. Die im Paragraph 3, angeordnete Selbstbindung des Landes Steiermark, mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen, der für die mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesbediensteten (Paragraph 2,) gilt, verpflichtete nur das Land Steiermark zu einem solchen Vorgehen. Selbst wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, VBG im Falle der Kläger vorgeschrieben gewesen wäre, führte die Nichtbeachtung des Paragraph 3, des Landesvertragsbedienstetengesetzes durch die beklagte Partei mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den Paragraph 36, VBG fallenden Vertragsbestimmung. Im übrigen hat die beklagte Partei die Richtlinien über die Zahlung der "besonderen Gebühr" erlassen und die jeweiligen Auszahlungen vorgenommen und so der dargestellten schlüssigen Vereinbarung zugestimmt. Daß mit den Klägern die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, VBG 1948 (allenfalls neben anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) aber als lex contractus vereinbart und so auch für sie verbindlich geworden wäre, wurde nicht einmal behauptet.
Die Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984 vom 21.Februar 1984, LGBl. 1984/34, brachte zwar insofern eine Änderung der Rechtslage, als vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974 auf alle Landesvertragsbediensteten, soweit sie nicht im § 1 Abs 2 ausgenommen sind, anzuwenden ist, und nicht bloß wie vorher auf Landesvertragsbedienstete, die behördliche Aufgaben zu erfüllen haben. Das bedeutet, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und somit auch dessen § 36 seit jenem Zeitpunkt auch auf die Dienstverhältnisse der Kläger anzuwenden ist. Damit wäre nun der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des § 36 VBG auf die verfahrensgegenständlichen (schlüssigen) Entgeltsvereinbarungen notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit besteht aber mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung (es fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen) nur für neu abzuschließende Vereinbarungen, nicht aber auch für solche Verträge, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle zustandegekommen waren. Gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze vielmehr nicht zurück; sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dies bedeutet, daß nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandene ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz (Bydlinski, Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 5 mwH; EvBl 1977/67; EvBl 1982/127; JBl 1985, 236). Wohl sind Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich (mangels anderer gesetzlicher Regelung) nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen (JBl 1984, 381; Arb. 9816); Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, sind aber nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (JBl 1976, 481 mwH). Im vorliegenden Fall wäre der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des § 36 VBG erst jetzt eine Rechtswirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung. Nach altem Recht, das hier im Zeitpunkt der schlüssigen Vereinbarung noch galt, war aber ein solcher Sondervertrag nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Arbeitsvertrag des Erstklägers als Sondervertrag bezeichnet war, weil dort nicht etwa die Anwendung des VBG vereinbart wurde. Die strittigen Entgeltvereinbarung blieben daher auch ohne Vorliegen eines Sondervertrages wirksam. Diese Rechtswirksamkeit konnte unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht wegfallen; es konnte nicht eine nach der neuen Rechtslage notwendige Rechtswirksamkeitsvoraussetzung rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Geltung erlangen und die seinerzeitige Rechtswirksamkeit, wenn auch nur für die Zukunft, beseitigen. Der einmal rechtswirksam zustandegekommene Vertrag blieb mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auch für die Zukunft rechtswirksam.Die Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984 vom 21.Februar 1984, LGBl. 1984/34, brachte zwar insofern eine Änderung der Rechtslage, als vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974 auf alle Landesvertragsbediensteten, soweit sie nicht im Paragraph eins, Absatz 2, ausgenommen sind, anzuwenden ist, und nicht bloß wie vorher auf Landesvertragsbedienstete, die behördliche Aufgaben zu erfüllen haben. Das bedeutet, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und somit auch dessen Paragraph 36, seit jenem Zeitpunkt auch auf die Dienstverhältnisse der Kläger anzuwenden ist. Damit wäre nun der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des Paragraph 36, VBG auf die verfahrensgegenständlichen (schlüssigen) Entgeltsvereinbarungen notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit besteht aber mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung (es fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen) nur für neu abzuschließende Vereinbarungen, nicht aber auch für solche Verträge, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle zustandegekommen waren. Gemäß dem Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze vielmehr nicht zurück; sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dies bedeutet, daß nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandene ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz (Bydlinski, Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 5, mwH; EvBl 1977/67; EvBl 1982/127; JBl 1985, 236). Wohl sind Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich (mangels anderer gesetzlicher Regelung) nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen (JBl 1984, 381; Arb. 9816); Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, sind aber nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (JBl 1976, 481 mwH). Im vorliegenden Fall wäre der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des Paragraph 36, VBG erst jetzt eine Rechtswirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung. Nach altem Recht, das hier im Zeitpunkt der schlüssigen Vereinbarung noch galt, war aber ein solcher Sondervertrag nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Arbeitsvertrag des Erstklägers als Sondervertrag bezeichnet war, weil dort nicht etwa die Anwendung des VBG vereinbart wurde. Die strittigen Entgeltvereinbarung blieben daher auch ohne Vorliegen eines Sondervertrages wirksam. Diese Rechtswirksamkeit konnte unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht wegfallen; es konnte nicht eine nach der neuen Rechtslage notwendige Rechtswirksamkeitsvoraussetzung rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Geltung erlangen und die seinerzeitige Rechtswirksamkeit, wenn auch nur für die Zukunft, beseitigen. Der einmal rechtswirksam zustandegekommene Vertrag blieb mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auch für die Zukunft rechtswirksam.
Daraus folgt, daß die Bestimmung des § 36 VBG im vorliegenden Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt.Daraus folgt, daß die Bestimmung des Paragraph 36, VBG im vorliegenden Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Barauslagen an GKM sind nicht entstanden (§ 15 Z 1 lit a und Anm. 4 d zu TP 1 GJGebG).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Barauslagen an GKM sind nicht entstanden (Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a und Anmerkung 4 d zu TP 1 GJGebG).