Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 23.708,79 brutto sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung mit der Behauptung, am 15. März 1985 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er habe von einer von der beklagten Partei infolge Erkrankung eines Arbeitskollegen vorgenommenen Änderung der Diensteinteilung für den 14. März 1985 keine Kenntnis erlangt und daher den Kollegen an diesem Tag, an dem er dienstfrei gehabt habe, nicht vertreten können. Im übrigen sei zwischen dem Dienstende am 13. März 1985 (19,30 Uhr) und dem von der beklagten Partei verlangten Dienstbeginn am 14. März 1985 (5 Uhr) nicht die im Kollektivvertrag vorgeschriebene Mindestruhezeit von 10 Stunden gelegen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei am 13. März 1985 vom Betriebsleiter als Ersatz für den erkrankten Kollegen eingeteilt und über Auftrag des Betriebsleiters von zwei Arbeitskollegen davon in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger habe sich darüber abfällig geäußert und sei am 14. März 1985 nicht zum Dienst erschienen. Die zehnstündige Ruhezeit sei gewährleistet gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Entlassung sei ungerechtfertigt, weil der Dienstplan nicht abgeändert worden sei und die Mitteilung durch einen Arbeitskollegen geeignet gewesen sei, im Kläger Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anordnung entstehen zu lassen; der Kläger habe ohnehin Einsicht in den (nicht geänderten) Dienstplan genommen und habe versucht, den Betriebsleiter telefonisch zu erreichen, um Erkundigungen einzuholen. Der Kläger habe daher nicht mit dem für den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO erforderlichen Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Umfang des Zuspruchs eines die Urlaubsabfindung betreffenden Betrages von S 1.938,68 brutto sA und änderte sie im übrigen dahin ab, daß es das Mehrbegehren von S 21.769,91 sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Entlassung sei ungerechtfertigt, weil der Dienstplan nicht abgeändert worden sei und die Mitteilung durch einen Arbeitskollegen geeignet gewesen sei, im Kläger Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anordnung entstehen zu lassen; der Kläger habe ohnehin Einsicht in den (nicht geänderten) Dienstplan genommen und habe versucht, den Betriebsleiter telefonisch zu erreichen, um Erkundigungen einzuholen. Der Kläger habe daher nicht mit dem für den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO erforderlichen Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Umfang des Zuspruchs eines die Urlaubsabfindung betreffenden Betrages von S 1.938,68 brutto sA und änderte sie im übrigen dahin ab, daß es das Mehrbegehren von S 21.769,91 sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war einer von sechs Autobuslenkern der beklagten Partei, die in deren Betrieb in Messendorf beschäftigt waren. Am Abend des 12. März 1985 wurde der Betriebsleiter Johann R*** vom Fahrer N. G*** verständigt, daß dieser erkrankt sei. Der Betriebsleiter teilte hierauf den Fahrer Josef Z*** als Vertreter G*** für den 13. März 1985 ein und beauftragte ihn, den Kläger davon zu verständigen, daß dieser am 14. März 1985, an dessen dienstfreien Tag, den Linienkurs G*** befahren müsse. Z*** traf am Vormittag des 13. März den Kläger in der Garage der beklagten Partei in Messendorf an und teilte ihm in Gegenwart eines weiteren Arbeitskollegen mit, er müsse ihn im Auftrag des Betriebsleiters darüber informieren, daß der Kläger am nächsten Tag den Kurs 2 des erkrankten G*** übernehmen müsse. Der Kläger erwiderte, daß er (gemeint war der Betriebsleiter) ihn ...(Götzzitat). Z*** faßte diese Worte als eine Unmutsäußerung auf und nahm an, der Kläger werde die Vertretung übernehmen. Der Kläger wußte, daß Z*** am 13. März 1985 seinen freien Tag gehabt hätte. Der Kläger sah am 13. März 1985 nach Dienstschluß am Dienstplan nach, fand dort aber keine ihn betreffende Einteilung für den nächsten Tag. Er versuchte hierauf erfolglos, den Betriebsleiter in dessen Wohnung telefonisch zu erreichen. Dienstplanänderungen werden im Betrieb der beklagten Partei üblicherweise im vorhinein im Dienstplan eingetragen. Dort wird auch darauf hingewiesen, daß jeder Fahrer verpflichtet ist, nach Dienstschluß in diesen Plan Einsicht zu nehmen.
Der Kläger trat am 14. März 1985 seinen Dienst nicht an. Dadurch fielen die Kurse 5,35 Uhr von Autal nach Graz, 6,00 Uhr von Graz nach Laßnitzhöhe, 6,32 Uhr von dort nach Graz und 7,15 Uhr ab Hirschenwirt zur Bundeserziehungsanstalt Liebenau aus. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, für den Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f GewO) reiche ein fahrlässiges Handeln aus. Da der Kläger sich trotz der Mitteilung seines Arbeitskollegen nicht vergewissert habe, ob er am nächsten Tag benötigt werde, habe er zumindest fahrlässig, wenn nicht sogar mit dolus eventualis, gehandelt. Dieses Verhalten sei so schwerwiegend, daß der beklagten Partei eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zugemutet werden könne. Die zehnstündige Ruhezeit sei (gerade noch) eingehalten worden. Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung - der Teilzuspruch blieb unbekämpft - richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Kläger trat am 14. März 1985 seinen Dienst nicht an. Dadurch fielen die Kurse 5,35 Uhr von Autal nach Graz, 6,00 Uhr von Graz nach Laßnitzhöhe, 6,32 Uhr von dort nach Graz und 7,15 Uhr ab Hirschenwirt zur Bundeserziehungsanstalt Liebenau aus. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, für den Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit (Paragraph 82, Litera f, GewO) reiche ein fahrlässiges Handeln aus. Da der Kläger sich trotz der Mitteilung seines Arbeitskollegen nicht vergewissert habe, ob er am nächsten Tag benötigt werde, habe er zumindest fahrlässig, wenn nicht sogar mit dolus eventualis, gehandelt. Dieses Verhalten sei so schwerwiegend, daß der beklagten Partei eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zugemutet werden könne. Die zehnstündige Ruhezeit sei (gerade noch) eingehalten worden. Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung - der Teilzuspruch blieb unbekämpft - richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.