Ob Kürbiskerne, die im konkreten Fall mit Hinweisen auf Blasenschwäche, Reizblase und Prostata beworben werden, Lebensmittel im Sinne des § 2 LMG oder Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 AMG sind, ist zwar tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO; dennoch ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil die Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht von der Beantwortung der angeführten Rechtsfrage abhängt:Ob Kürbiskerne, die im konkreten Fall mit Hinweisen auf Blasenschwäche, Reizblase und Prostata beworben werden, Lebensmittel im Sinne des Paragraph 2, LMG oder Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG sind, ist zwar tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; dennoch ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil die Entscheidung über dieses Rechtsmittel nicht von der Beantwortung der angeführten Rechtsfrage abhängt:
Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Klägers folgen und im
vorliegenden Fall die Arzneimitteleigenschaft bejahen wollte, müßte
doch die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten - und des
Rekursgerichtes - schon im Hinblick auf den Bescheid des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom
27. April 1982 (./2), mit welchem die in Rede stehende Werbung gemäß
§ 9 Abs. 3 LMG zugelassen wurde, als durch das Gesetz so weit
gedeckt anzusehen, daß sie mit gutem Grund vertreten werden konnte
und daher nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (SZ 56/2 =
EvBl. 1983/49 = ÖBl. 1983, 40; ÖBl. 1983, 165 ua.) ein Verstoß gegen
§ 1 UWG in jedem Fall verneint werden müßte.