Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Klägerin (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 23 ArbGG) ist im Ergebnis berechtigt.Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Klägerin (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG) ist im Ergebnis berechtigt.
Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist (derzeit noch;
siehe aber Feitzinger-Tades, ASGG, FN 1 zu § 63) im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO kein bloßes Überprüfungsverfahren;siehe aber Feitzinger-Tades, ASGG, FN 1 zu Paragraph 63,) im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO kein bloßes Überprüfungsverfahren;
vielmehr ist in den durch die Parteianträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, ob die Parteien in den Berufungsschriften oder in der Berufungsverhandlung die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft haben, grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise - ähnlich wie seit der ZVN 1983 auch im Berufungsverfahren nach der ZPO (§§ 281 a, 463 ZPO) - verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt (Arb. 9784, 4 Ob 15/81; 4 Ob 6/82; JBl. 1985, 692). Die Bestimmung des § 498 Abs 1 ZPO (wonach das Berufungsgericht seiner Entscheidung unter anderem die im Urteil der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrundezulegen hat, soweit sie nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren) ist somit im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Außerdem bestimmt § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG, daß es der Anführung von Berufungsgründen nicht bedarf. In der Berufungsschrift im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind das sonst vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, entbehrlich (SZ 26/10 = Arb 5600). Die Beschwerdegründe können noch in der Berufungsverhandlung vorgebracht werden (Arb 6616). Andererseits steht nach § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG selbst die Säumnis einer Partei der Neudurchführung der Verhandlung nicht im Wege. Im vorliegenden Fall hatte die Rekurswerberin in der Berufung unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung als Berufungsgründe genannt und Rechtsausführungen erstattet. In der mündlichen Berufungsverhandlung bezog sie sich auf den Inhalt der Berufungsschrift und sprach sich gegen die Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise aus.vielmehr ist in den durch die Parteianträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, ob die Parteien in den Berufungsschriften oder in der Berufungsverhandlung die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft haben, grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise - ähnlich wie seit der ZVN 1983 auch im Berufungsverfahren nach der ZPO (Paragraphen 281, a, 463 ZPO) - verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt (Arb. 9784, 4 Ob 15/81; 4 Ob 6/82; JBl. 1985, 692). Die Bestimmung des Paragraph 498, Absatz eins, ZPO (wonach das Berufungsgericht seiner Entscheidung unter anderem die im Urteil der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrundezulegen hat, soweit sie nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren) ist somit im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Außerdem bestimmt Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG, daß es der Anführung von Berufungsgründen nicht bedarf. In der Berufungsschrift im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind das sonst vorgeschriebene tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch die die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, entbehrlich (SZ 26/10 = Arb 5600). Die Beschwerdegründe können noch in der Berufungsverhandlung vorgebracht werden (Arb 6616). Andererseits steht nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG selbst die Säumnis einer Partei der Neudurchführung der Verhandlung nicht im Wege. Im vorliegenden Fall hatte die Rekurswerberin in der Berufung unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung als Berufungsgründe genannt und Rechtsausführungen erstattet. In der mündlichen Berufungsverhandlung bezog sie sich auf den Inhalt der Berufungsschrift und sprach sich gegen die Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise aus.
Damit hat sie ausreichende Beschwerdegründe ausgeführt. Wegen des Neuverhandlungsgrundsatzes, der das Berufungsgericht verpflichtete, alle Beweise unabhängig von bekämpften Feststellungen noch einmal aufzunehmen, war es nicht erforderlich, daß die Berufungswerberin die Beschwerdepunkte zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung im einzelnen bezeichnete. Dazu kommt, daß der Klagevertreter durch die Bezugnahme auf die Berufung auch die dort in einem Punkt ausgeführte Rechtsrüge vorgetragen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, weil es auf die Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel nicht ankomme und daher auch in dieser Richtung ein tauglicher Beschwerdegrund, der die sachliche Erledigung der Berufung ermögliche, nicht geltend gemacht worden sei, ist nicht zu folgen. Ob die Rechtsrüge der Klägerin, daß § 5 Z 11 KV eine sittenwidrige und daher nichtige Verfallsklausel enthalte, zu einer Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes führen kann, läßt sich infolge der oben dargestellten Eigenart des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens erst beurteilen, wenn die zweite Instanz zu den ihr erheblich erscheinenden Tatumständen eigene Feststellungen getroffen hat. Würde sie allerdings die Feststellung wiederholen, daß die erstbeklagte Partei das Überstundenblatt der Klägerin seit dem Beginn des Dienstverhältnisses richtig geführt und ihr alle Überstunden ausbezahlt habe, müßte die Rechtsrüge scheitern. Würde das Berufungsgericht hingegen andere Feststellungen treffen, könnte eine Auseinandersetzung mit der in der Berufung geltend gemachten Frage der Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel notwendig sein. Dem Berufungsgericht ist daher die sachliche Erledigung der Berufung aufzutragen.Damit hat sie ausreichende Beschwerdegründe ausgeführt. Wegen des Neuverhandlungsgrundsatzes, der das Berufungsgericht verpflichtete, alle Beweise unabhängig von bekämpften Feststellungen noch einmal aufzunehmen, war es nicht erforderlich, daß die Berufungswerberin die Beschwerdepunkte zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung im einzelnen bezeichnete. Dazu kommt, daß der Klagevertreter durch die Bezugnahme auf die Berufung auch die dort in einem Punkt ausgeführte Rechtsrüge vorgetragen hat. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, weil es auf die Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel nicht ankomme und daher auch in dieser Richtung ein tauglicher Beschwerdegrund, der die sachliche Erledigung der Berufung ermögliche, nicht geltend gemacht worden sei, ist nicht zu folgen. Ob die Rechtsrüge der Klägerin, daß Paragraph 5, Ziffer 11, KV eine sittenwidrige und daher nichtige Verfallsklausel enthalte, zu einer Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes führen kann, läßt sich infolge der oben dargestellten Eigenart des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens erst beurteilen, wenn die zweite Instanz zu den ihr erheblich erscheinenden Tatumständen eigene Feststellungen getroffen hat. Würde sie allerdings die Feststellung wiederholen, daß die erstbeklagte Partei das Überstundenblatt der Klägerin seit dem Beginn des Dienstverhältnisses richtig geführt und ihr alle Überstunden ausbezahlt habe, müßte die Rechtsrüge scheitern. Würde das Berufungsgericht hingegen andere Feststellungen treffen, könnte eine Auseinandersetzung mit der in der Berufung geltend gemachten Frage der Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel notwendig sein. Dem Berufungsgericht ist daher die sachliche Erledigung der Berufung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.