Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, mit der Behauptung, am 29.2.1984 ungerechtfertigt und überdies verspätet entlassen worden zu sein, die Zahlung eines Betrages von S 77.619,49 sA brutto an Überstundenentgelt, Kündigungsentschädigung, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung abzüglich eines Betrages von S 15.737,25 netto. Der Abzug des Nettobetrages beruhe auf einer Gegenforderung der beklagten Partei aus einem der Klägerin gewährten Personalkredit. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung der Klägerin sei gerechtfertigt, weil diese zum Nachteil der beklagten Partei einen Kunden, die F*** M***, aufgefordert habe, zur Erlangung eines dieser Firma nicht zustehenden Werbekostenbeitrages für Vorführwaren Fotokopien von Zulassungsscheinen zu manipulieren. Auf diese Weise hätte eine von der beklagten Partei der Firma M*** zu Unrecht übersandte Rechnung für ein nicht an diese Firma, sondern an einen ehemaligen Arbeitnehmer der beklagten Partei geliefertes und nicht bezahltes Motorrad zu deren Nachteil abgedeckt werden sollen. Bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, daß sich die Firma M*** auf diese Weise eine Gutschrift über S 11.072,01 erschleichen habe wollen. Mit Schreiben vom 27.2.1984 habe diese Firma der beklagten Partei mitgeteilt, daß sie diese Manipulationen über Veranlassung der Klägerin vorgenommen habe.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Bruttobetrag von S 62.181,82 abzüglich S 15.737,25 netto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 15.437,67 brutto (das ist ein Teil der begehrten Urlaubsentschädigung) ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Dieter B***, ein ehemaliger Angestellter der beklagten Partei, kaufte im September 1983 bei der Firma M*** in Linz ein Motorrad um S 18.000,-. Er vereinbarte mit dem Inhaber dieses Unternehmens, Kommerzialrat Hans M***, daß dieser ihm den Einstandspreis verrechnen und somit einen erheblichen Rabatt gewähren werde. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht errichtet, und die Auslieferung erfolgte nicht über die Firma M***. Als die beklagte Partei in der Folge eine Rechnung über den vollen Preis des Motorrades an die Firma M*** übermittelte, wurde diese Rechnung von Angestellten der Firma, die vom Kauf keine Kenntnis hatten, an die beklagte Partei zurückgesandt. Die Klägerin teilte hierauf diesen Angestellten mit, der Kaufpreis für das Motorrad könne mit Gutschriften der beklagten Partei für den Kauf von Werbefahrzeugen gegenverrechnet werden. Sie forderte Kommerzialrat Hans M*** und dessen Ehefrau Elisabeth ausdrücklich auf, solche Gutschriften für Werbefahrzeuge unter Vorlage der betreffenden Zulassungsscheine bei der beklagten Partei einzureichen und diese Einreichung samt Unterlagen direkt an die Klägerin zu adressieren. Kommerzialrat M*** reichte für zwei Kundenfahrzeuge, die aber nicht an Wiederverkäufer, für welche derartige Preisnachlässe gewährt wurden, sondern an Privatkunden verkauft worden waren, solche Gutschriften ein und übersandte Fotokopien der beiden Zulassungsscheine. Dem Verkaufsleiter der beklagten Partei und deren Personalleiter fiel anläßlich der Genehmigung dieser Gutschriften auf, daß die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen. Als die Klägerin erkannte, daß Gutschriften nicht möglich seien, forderte sie Kommerzialrat M*** oder dessen Ehefrau telefonisch auf, die beiden Zulassungsscheine neuerlich zu kopieren; für jene Seite des Zulassungsscheines, in der der Fahrzeughalter eingetragen ist, sollten sie jedoch eine Kopie von Zulassungsscheinen herstellen, in welchen die Firma M*** als Fahrzeughalter aufscheint. Die solcherart verfälschten Fotokopien sollten sie neuerlich bei der beklagten Partei einreichen. Die Firma M*** vertraute darauf, daß diese Vorgangsweise von der beklagten Partei gewünscht werde, und kam dem Verlangen mit Schreiben vom 17.1.1984 nach.
Am 30.1.1984 hielt Komm.Rat M*** mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei und deren Vertriebsleiter eine Besprechung ab, bei der auch die gegenständliche Rabattgewährung zur Sprache kam. Komm.Rat M*** teilte hiebei alle nunmehr festgestellten Vorgänge mit und wies ausdrücklich darauf hin, daß die Vorlage der geänderten Kopien über Wunsch der Klägerin erfolgt sei und daß diese die Abdeckung des Kaufpreises für das an Dieter B*** gelieferte Motorrad zugesagt habe.
Mit Schreiben vom 13.2.1984 erhob die beklagte Partei gegen die Firma M*** den Vorwurf der Fälschung der Fotokopien und verlangte Zahlung. Elisabeth M*** rief hierauf den Personalleiter der beklagten Partei an und schilderte diesem den ganzen Sachverhalt einschließlich der vorerwähnten Aufforderung der Klägerin. Der Personalleiter verlangte eine schriftliche Bestätigung dieser Mitteilung, die mit Schreiben der Firma M*** vom 27.2.1984 erfolgte. Nach Erhalt dieses Schreibens wurde die Klägerin vom Personalleiter entlassen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand zwar gerechtfertigt sei, daß sie jedoch nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei. Der beklagten Partei seien seit 30.1.1984 alle erheblichen Tatsachen des Entlassungsgrundes bekannt gewesen. Die am 29.2.1984 ausgesprochene Entlassung sei daher verspätet.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand zwar gerechtfertigt sei, daß sie jedoch nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei. Der beklagten Partei seien seit 30.1.1984 alle erheblichen Tatsachen des Entlassungsgrundes bekannt gewesen. Die am 29.2.1984 ausgesprochene Entlassung sei daher verspätet.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, deren abweislicher Teil unangefochten geblieben war, mit Teilurteil dahin ab, daß es ein Teilbegehren von S 31.398,20 brutto sA abwies. Im Umfang eines weiteren Teilbetrages von S 30.783,62 brutto abzüglich S 15.737,25 netto sA hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf mit folgenden Einschränkungen die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, deren abweislicher Teil unangefochten geblieben war, mit Teilurteil dahin ab, daß es ein Teilbegehren von S 31.398,20 brutto sA abwies. Im Umfang eines weiteren Teilbetrages von S 30.783,62 brutto abzüglich S 15.737,25 netto sA hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf mit folgenden Einschränkungen die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht:
Nicht übernommen wurde die Feststellung, Komm.Rat Hans M*** habe bereits am 30.1.1984 der beklagten Partei in einer geschäftlichen Besprechung alle Vorgänge mitgeteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vorlage der geänderten Fotokopien der Zulassungsscheine über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt sei. Das Berufungsgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, die Gutschriften für Werbefahrzeuge seien in der Besprechung vom 30.1.1984 nur am Rande erwähnt worden. Komm.Rat M*** habe dem Geschäftsführer der beklagten Partei und deren Vertriebsleiter nicht mitgeteilt, daß die Vorlage der verfälschten Zulassungsscheine über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt sei. Elisabeth M*** habe (erst) am 16.2.1984 den Personalleiter der beklagten Partei empört angerufen und ihm mitgeteilt, sie sei nicht mehr bereit, "diese Situation zu decken"; die Anweisung zu den Manipulationen sei ausdrücklich von der Klägerin gekommen. Der Personalleiter habe Elisabeth M*** zunächst nicht geglaubt, weil er von mehreren Personen der Firma M*** widersprüchliche Angaben erhalten habe. Er habe deshalb Elisabeth M*** aufgefordert, ihm eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts zu geben, die von allen in der Angelegenheit involvierten Personen unterschrieben werden solle. Der Personalleiter habe schon vorher mit der Klägerin über die Angelegenheit gesprochen, doch habe sie ihre Mitwirkung bestritten. Das Berufungsgericht bejahte sowohl die Tatbestandsmäßigkeit der Entlassung als auch auf der Grundlage der von ihm neu getroffenen Feststellungen die Unverzüglichkeit der Entlassung. Dem Personalleiter sei zuzubilligen, daß er zur Absicherung der rechtlichen Position der beklagten Partei weitere Beweismittel und infolge des komplizierten Sachverhaltes eine schriftliche Darstellung habe erhalten wollen. Der die Kündigungsentschädigung betreffende Teilanspruch sei daher nicht berechtigt. In diesem Umfang sei die Sache spruchreif, so daß mit Teilurteil dieses Teilbegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, dem Klagebegehren in diesem Umfang stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.