Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 4. Jänner 1982 bei der Bundesgebäudeverwaltung I in Wien als Vertragsbediensteter (Entlohnungsschema I, zuletzt Entlohnungsgruppe b) beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. Juni 1983 löste die beklagte Partei das Dienstverhältnis gemäß § 34 Abs 2 lit b Vertragsbedienstetengesetz 1948 (im folgenden kurz: VBG) vorzeitig auf.Der Kläger war seit 4. Jänner 1982 bei der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins in Wien als Vertragsbediensteter (Entlohnungsschema römisch eins, zuletzt Entlohnungsgruppe b) beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. Juni 1983 löste die beklagte Partei das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (im folgenden kurz: VBG) vorzeitig auf.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, Gründe für eine Entlassung lägen nicht vor, die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und behauptete, der Kläger sei trotz wiederholter Mahnungen seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen. Er habe seinen Arbeitsplatz wiederholt ohne dienstlichen Grund verlassen, sich ihm nicht zustehende Kontrollbefugnisse gegenüber anderen Bediensteten angemaßt und diese einzuschüchtern und unter Druck zu setzen versucht. Durch Tratschsucht und Intrigen habe er das Betriebsklima derart gestört, daß ihm die Auflösung des Dienstverhältnisses angedroht worden sei. Schließlich habe der Kläger versucht, durch unkorrekte Ausnützung dienstlicher Beziehungen private Vorteile zu erlangen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte zahlreiche Dienstpflichtverletzungen des Klägers fest, war jedoch der Ansicht, daß diese von der beklagten Partei mit der angeordneten Versetzung geahndet worden seien. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen des Klägers nach seiner Versetzung reichten für eine Entlassung nicht aus und könnten auch als Kündigungsgrund nicht geltend gemacht werden. Daß der Kläger versucht habe, sich durch unkorrekte Ausnützung dienstlicher Beziehungen private Vorteile zu verschaffen, sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und bestätigte das Ersturteil.Es stellte zahlreiche Dienstpflichtverletzungen des Klägers fest, war jedoch der Ansicht, daß diese von der beklagten Partei mit der angeordneten Versetzung geahndet worden seien. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen des Klägers nach seiner Versetzung reichten für eine Entlassung nicht aus und könnten auch als Kündigungsgrund nicht geltend gemacht werden. Daß der Kläger versucht habe, sich durch unkorrekte Ausnützung dienstlicher Beziehungen private Vorteile zu verschaffen, sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und bestätigte das Ersturteil.
Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Kläger wurde nach seinem Eintritt bei der beklagten Partei der Abteilung "Baulenkung" zugeteilt, legte die restlichen Prüfungen zur B-Matura ab und wurde dann nach positiver Stellungnahme seines Vorgesetzten RegRat Ing. Stefan B*** in die Entlohnungsgruppe b überstellt. Bis März oder April 1983 war das Verhalten des Klägers im Dienst - auch Kollegen gegenüber - untadelig. Seit dieser Zeit legte er plötzlich ein total verändertes Benehmen an den Tag. Er hatte mit Kollegen Differenzen. Einige dieser Kollegen gingen zum Leiter der Personalabteilung, RegRat Kurt M***, und führten über den Kläger Beschwerde. Der Kläger maßte sich an, die Mittagspause der in seiner Abteilung arbeitenden Vertragsbediensteten Berta B*** und Erika S*** einzuteilen und sie zu überwachen. Er wies öfter darauf hin, mit dem früheren Bautenminister verwandt zu sein und behauptete, der Ehemann von Berta B*** stelle eine Schlägergruppe zusammen, um "ihm näherzutreten". Der Kläger behauptete ferner von mehreren Kollegen, sie säßen in der Mittagspause in einem Gasthaus und spielten Karten. Die (damit offenbar gemeinten) Beamten Emmerich R***, Alfred W*** und Franz W*** beschwerten sich über den Kläger "im Zusammenhang mit dem Kartenspielen" und wiesen diese Beschuldigung als Verleumdung zurück. Der Kläger schrie "einen Kollegen" an, (gemeint wohl die VB Hildegard H***, bei der sich der Kläger darüber beschwerte, daß ihm trotz zeitgerechter Anmeldung kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war). Der Vertragsbedienstete Felix V*** beschwerte sich bei RegRat Kurt M*** darüber, daß ihn der Kläger angerempelt habe. Der Kläger brachte durch sein Verhalten "mehr als bloß Unruhe und Unfrieden" in das Betriebsklima. Als RegRat Kurt M*** Beschwerden von Kollegen schriftlich festhielt, sagte der Kläger zu ihm: "Sie gehören ja psychiatriert". Am 1. Mai (richtig: 2. Mai) 1983 wurde der Kläger schriftlich ermahnt (und hiebei, wie sich aus Beilage C ergibt, insbesondere darauf aufmerksam gemacht, seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen; die Unterlassung der Dienstleistung durch den Kläger während einer den Umständen nach erheblichen Zeit [Verlassen des Amtsgebäudes ohne Bewilligung] stelle einen Entlassungsgrund dar. Der Kläger wurde daran erinnert, daß Kontaktnahmen mit den Portieren und dem Reinigungspersonal nicht zu seinen Aufgaben gehören). Die beklagte Partei hatte bereits damals die Absicht, den Kläger wegen seines anmaßenden Verhaltens und des Druckes, den er auf andere Kollegen ausübte, zu entlassen, entschied sich jedoch dann zu einer Versetzung, um dem Kläger noch eine Chance zu geben. Mit Wirkung vom 10. Mai 1983 wurde der Kläger in die Abteilung 15 "Nachrichtendienst" versetzt. Dem Kläger wurde bekanntgegeben, daß diese Dienstleistung ortsgebunden und die Zeit zur Einnahme des Mittagessens mit 30 Minuten begrenzt sei (gleichzeitig wurde der Kläger, wie sich aus dem Versetzungsschreiben ergibt, neuerlich an die Einhaltung seiner Dienstpflichten erinnert und letztmalig mit dem Bemerken verwarnt, daß ein Verstoß gegen die Dienstpflichten seine Entlassung zur Folge hätte).
Der Abteilung "Nachrichtentechnik" war der Kläger bis 1. Juni 1983 zugeteilt, machte aber wegen Krankenstandes und Urlaubes tatsächlich nur an vier Tagen (10., 11., 31. Mai und 1. Juni Dienst). Am 11. Mai 1983 wurde der Kläger wegen "Tratschen" am Gang vom Abteilungsleiter ermahnt.
Auslösender Grund für die Entlassung des Klägers war nicht das Entfernen vom Arbeitsplatz, sondern das Schreiben des (Kfz-Händlers und Transportunternehmers) Walter K*** vom 24. Mai 1983 an das Bundesministerium für Bauten und Technik, in dem er gegen den Kläger folgende Vorwürfe erhob: ".... daß der Kläger seine Anstellung beim Bundesministerium für geschäftliche und private Belange mißbraucht. Genannter gibt sich als Personalchef mit 2 Sekretärinnen über 400 Leute aus, verspricht zu seinem Vorteil Posten im Ministerium am laufenden Band. Meinen beiden Söhnen z.B. versprach er für Herbst dieses Jahres zwei Posten, weil er, Herr M***, sowieso aufrücke und dann zumindest sein Posten freiwürde und den zweiten bringe er vorläufig als Portier unter, wenn er nur bei dem von mir zu kaufenden PKW preislich gut dran wäre. Einem Meister der Firma P***, wo er die Klimaanlage seines PKWs reparieren ließ, versprach er für dessen Sohn einen Posten, wenn er die Reparatur nur klein halten würde. Mir selbst gab Herr M*** zum Besten, er könne mir bei meinem Transportgeschäft sehr behilflich sein, er sei ja schließlich der Neffe vom ehemaligen Bautenminister M*** und ein Du-Freund vom jetzigen Minister Herrn S***. Unterstrichen hat Herr M*** seine Angebote zum wiederholten Male damit, daß eine Auskunft von ihm normal S 2.000 koste....".
Der Kläger kaufte bei Walter K*** mit Kaufvertrag vom 1. April 1983 einen gebrauchten Mercedes 280 SE. Bei der Besichtigung dieses Fahrzeuges kam er mit den Söhnen des Walter K***, Horst und Heinz K*** ins Gespräch und sagte zu Horst K***, daß dieser im Bautenministerium zu arbeiten beginnen könnte; er könnte seinen Posten bekommen, weil er selbst höher aufsteige. Der Kläger zeigte Horst K*** auch ein Bewerbungsschreiben sowie einen Lohnzettel und sagte ihm, was er verdienen würde. Der Kläger machte diese Postenzusage von keiner Gegenleistung abhängig, sondern meinte nur, Horst K*** könne ihm dann als Mechaniker "mit dem Auto" (gemeint offenbar: bei der Reparatur des Autos) behilflich sein. Dem Heinz K*** bot der Kläger an, als Portier bei der "Landesregierung" zu arbeiten, was aber jener nicht ernst nahm. Der Kläger wollte (für diese Postenvermittlung) eine Gegenleistung, aber erst dann, wenn Heinz K*** bei der "Landesregierung" zu arbeiten beginne. Der Kläger versprach den Posten bei der "Landesregierung" aber nicht deshalb, um beim PKW-Kauf (der schon vor diesem Gespräch stattgefunden hatte) einen Nachlaß zu erhalten. Aus der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes geht ferner hervor, daß es auch als erwiesen annahm, daß der Kläger den Söhnen des Walter K*** vorspiegelte, er habe als Beamter des Bundesministeriums für Bauten und Technik "mit zwei Sekretärinnen und 400 Bediensteten" besonderen Einfluß (auf die Vergabe von Posten).
Das Berufungsgericht wertete die Postenversprechungen des Klägers als reine Prahlerei. Es war der Ansicht, daß dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers dem Ansehen des Dienstes abträglich sei, doch stelle dies nur den Kündigungsgrund gemäß § 32 Abs 2 lit f VBG dar, nicht aber einen Entlassungsgrund im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG. Daß sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Vorteile habe zuwenden lassen oder dies versucht habe, sei nicht festgestellt worden. Auch die Aufrechterhaltung der Entlassung als Kündigung (§ 30 Abs 3 VBG) sei nicht zulässig, weil eine Kündigung gemäß § 32 Abs 1 erster Satz VBG nur schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen könne, die Zitierung einer Gesetzesstelle im Entlassungsschreiben aber keine Begründung sei.Das Berufungsgericht wertete die Postenversprechungen des Klägers als reine Prahlerei. Es war der Ansicht, daß dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers dem Ansehen des Dienstes abträglich sei, doch stelle dies nur den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG dar, nicht aber einen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG. Daß sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Vorteile habe zuwenden lassen oder dies versucht habe, sei nicht festgestellt worden. Auch die Aufrechterhaltung der Entlassung als Kündigung (Paragraph 30, Absatz 3, VBG) sei nicht zulässig, weil eine Kündigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz VBG nur schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen könne, die Zitierung einer Gesetzesstelle im Entlassungsschreiben aber keine Begründung sei.
Alle übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Klägers lägen vor seiner Versetzung und seien durch diese Maßnahme geahndet. Sie könnten weder als Kündigungs- noch als Entlassungsgrund geltend gemacht werden, weil dies dem Grundsatz unverzüglicher Geltendmachung solcher Gründe widerspräche.