Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist als Angestellter in der Hauptverwaltung der beklagten Partei beschäftigt; er ist überdies Obmann des Zentralbetriebsrates im Unternehmen der beklagten Partei. Er begehrt die Feststellung, daß ihm gegenüber der beklagten Partei im Kalenderjahr 1984 ein Urlaubsanspruch von 37 Werktagen bzw. 32 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 1985 ein solcher von 39 Werktagen bzw. 34 Arbeitstagen zustehe. Das gesetzliche Urlaubsausmaß habe, wie von der beklagten Partei nicht bestritten werde, im Jahr 1984 unter Bedachtnahme auf die Urlaubsgesetz-Novelle 1983 32 Werktage und im Jahr 1985 34 Werktage betragen. Auf Grund des § 11 Abs 3 einer für das Unternehmen der beklagten Partei geltenden Betriebsvereinbarung in der Fassung des Jahres 1978 gebühre dem Kläger jedoch für jede ihm nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften zustehende Urlaubswoche ein zusätzlicher Urlaubstag, sodaß ihm für die Jahre 1984 und 1985 die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Urlaubsansprüche zustünden. Eine Anrechnung dieser fünf zusätzlichen Urlaubstage im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 habe nicht zu erfolgen. Die zusätzlichen Urlaubstage seien nämlich als Ausgleich für die Erschwernis vereinbart worden, daß seit Einführung der 40-Stunden-Woche die tägliche halbstündige Mittagspause nicht mehr so wie bisher in die Arbeitszeit eingerechnet werde. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Vereinbarung über den behaupteten Ausgleich und vertrat die Rechtsauffassung, die Anrechnung der fünf zusätzlichen Urlaubstage habe nach Art. VII der Novelle zu erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung lägen nicht vor. Geschäftsgrundlage der - im übrigen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässigen - Betriebsvereinbarung sei die im Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Inhalt der Betriebsvereinbarung bilde einen Bestandteil der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei. Es liege daher für den Kläger eine Einzelvereinbarung im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 vor. Da feststehe, daß die zusätzlichen Urlaubstage nicht für den Entfall der Einrechnung der Mittagspausen in die Arbeitszeit gewährt worden seien, eine Behauptung einer anderen Arbeitserschwernis nicht vorliege und weder eine besondere Gefährlichkeit der Arbeit noch eine Behinderung vorliege, sei die Anrechnungsvorschrift des Art. VII der Novelle anzuwenden. Der Wegfall der Pausenregelung sei im Zuge der Arbeitszeitverkürzung erfolgt, sodaß eine Arbeitserschwernis nicht vorliege.Der Kläger ist als Angestellter in der Hauptverwaltung der beklagten Partei beschäftigt; er ist überdies Obmann des Zentralbetriebsrates im Unternehmen der beklagten Partei. Er begehrt die Feststellung, daß ihm gegenüber der beklagten Partei im Kalenderjahr 1984 ein Urlaubsanspruch von 37 Werktagen bzw. 32 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 1985 ein solcher von 39 Werktagen bzw. 34 Arbeitstagen zustehe. Das gesetzliche Urlaubsausmaß habe, wie von der beklagten Partei nicht bestritten werde, im Jahr 1984 unter Bedachtnahme auf die Urlaubsgesetz-Novelle 1983 32 Werktage und im Jahr 1985 34 Werktage betragen. Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, einer für das Unternehmen der beklagten Partei geltenden Betriebsvereinbarung in der Fassung des Jahres 1978 gebühre dem Kläger jedoch für jede ihm nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften zustehende Urlaubswoche ein zusätzlicher Urlaubstag, sodaß ihm für die Jahre 1984 und 1985 die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Urlaubsansprüche zustünden. Eine Anrechnung dieser fünf zusätzlichen Urlaubstage im Sinne des Artikel römisch sieben, der UrlG.-Nov. 1983 habe nicht zu erfolgen. Die zusätzlichen Urlaubstage seien nämlich als Ausgleich für die Erschwernis vereinbart worden, daß seit Einführung der 40-Stunden-Woche die tägliche halbstündige Mittagspause nicht mehr so wie bisher in die Arbeitszeit eingerechnet werde. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Vereinbarung über den behaupteten Ausgleich und vertrat die Rechtsauffassung, die Anrechnung der fünf zusätzlichen Urlaubstage habe nach Artikel römisch sieben, der Novelle zu erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung lägen nicht vor. Geschäftsgrundlage der - im übrigen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässigen - Betriebsvereinbarung sei die im Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Inhalt der Betriebsvereinbarung bilde einen Bestandteil der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei. Es liege daher für den Kläger eine Einzelvereinbarung im Sinne des Artikel römisch sieben, der UrlG.-Nov. 1983 vor. Da feststehe, daß die zusätzlichen Urlaubstage nicht für den Entfall der Einrechnung der Mittagspausen in die Arbeitszeit gewährt worden seien, eine Behauptung einer anderen Arbeitserschwernis nicht vorliege und weder eine besondere Gefährlichkeit der Arbeit noch eine Behinderung vorliege, sei die Anrechnungsvorschrift des Artikel römisch sieben, der Novelle anzuwenden. Der Wegfall der Pausenregelung sei im Zuge der Arbeitszeitverkürzung erfolgt, sodaß eine Arbeitserschwernis nicht vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt. Es führte das Verfahref gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt. Es führte das Verfahref gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Im Zuge der ab 1. Jänner 1970 etappenweise erfolgten Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 45 auf 40 Stunden sollten die bisher in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechneten (und daher bezahlten) Essenspausen auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet und daher in die (bezahlte) Arbeitszeit nicht mehr eingerechnet werden.
Im Jänner 1974 wandte sich der Betriebsrat der Ange tellten und Arbeiter der Hauptverwaltung Wien an den Vorstand der Österreichischen Verbundgesellschaft mit dem Wunsch, die Mittagspause (wieder) in die bezahlte Arbeitszeit einzubeziehen. Der Zentralbetriebsrat der Verbundgesellschaft führte damals mit einzelnen Vorstandsmitgliedern Verhandlungen über eine Verlängerung des Urlaubsausmaßes sowie über eine Abgeltung der Mittagspause. Der Obmann des Zentralbetriebsrates, Norbert N***, übergab dem Abteilungsleiter des Personalbüros Viktor M*** den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über das Urlaubsausmaß. Der Entwurf sah vor, daß als Werktag der Arbeitstag der Fünfstundenwoche zu gelten habe. Auf die Pausenregelung wurde nicht Bezug genommen; ebensowenig wurde erwähnt, daß die Gewährung der zusätzlichen Urlaubstage die "verlorengegangene" Mittagspause abgelten solle.
Am 16. Dezember 1974 fand eine Besprechung zwischen dem Vorstand der Verbundgesellschaft und dem Zentralbetriebsrat dieser Gesellschaft statt. Damals waren (infolge der etappenweisen Durchführung) bereits 2/3 der halbstündigen Mittagszeit in die bezahlte Arbeitszeit nicht mehr einzurechnen. Der Zentralbetriebsratsobmann erhob ohne weitere Begründung die Forderung nach einem zusätzlichen Urlaubstag pro Urlaubswoche. Der Vorstand erklärte sich damit einverstanden, ohne daß eine ausführliche Diskussion stattgefunden hätte. Ein Zusammenhang zwischen der Pausenregelung und der Urlaubsverlängerung ergab sich hiebei nicht. Es wurde nicht darüber gesprochen, daß die Gewährung der zusätzlichen Urlaubstage die nicht mehr in die Arbeitszeit einzurechnende Mittagspause abgelten sollte. Die Nichteinrechnung der Mittagspause in die Arbeitszeit erleichterte allerdings dem Vorstand die Zustimmung zur Forderung nach der Urlaubsverlängerung. Das - unter anderem auch vom Zentralbetriebsratsobmann N*** - unterzeichnete Protokoll über die Sitzung enthält keinen Hinweis auf einen derartigen Zusammenhang. Das gleiche gilt für das vom genannten Zentralbetriebsratsobmann unterfertigte Rundschreiben über das neu geregelte Urlaubsausmaß. Der zusätzliche Urlaubstag je Urlaubswoche wurde nicht als Abgeltung für die "verlorengegangenen" Mittagspausen gewährt.
Am 9. Jänner 1975 fand eine Direktorenkonferenz der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften über die Einführung des verlängerten Urlaubsausmaßes statt. In dieser Konferenz sowie in der anschließend stattgefundenen Sitzung der Direktoren und der Arbeitsgemeinschaft der Zentralbetriebsräte dieser Gesellschaften wurde ebenfalls ein Zusammenhang zwischen der Pausenregelung und dem Zusatzurlaub nicht hergestellt.
Im März 1975 schloß die beklagte Partei mit dem Zentralbetriebsrat ihres Unternehmens eine "Betriebsvereinbarung" ab. Nach dem - somit auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden - § 11 Abs 1 dieser Betriebsvereinbarung richtet sich der "Anspruch auf Urlaub und das Urlaubsausmaß ... nach den jeweiligen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betriebsinternen Bestimmungen". Nach dem § 11 Abs 3 wurde "allen Dienstnehmern ... für jede Urlaubswoche, auf die nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Urlaubsvorschriften Anspruch besteht, ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt". Bei Einvernehmen zwischen Firmenleitung und zuständigem Betriebsrat darüber, daß an bestimmten Tagen die Arbeit zu entfallen habe, muß für solche Tage bis zu maximal 3 Tagen pro Jahr Urlaub in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wurde wortgleich in die am 3. Februar 1977 zwischen dem Vorstand der beklagten Partei und deren Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung übernommen. Sie ist auch in der ab 1. September 1982 geltenden Fassung enthalten.Im März 1975 schloß die beklagte Partei mit dem Zentralbetriebsrat ihres Unternehmens eine "Betriebsvereinbarung" ab. Nach dem - somit auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden - Paragraph 11, Absatz eins, dieser Betriebsvereinbarung richtet sich der "Anspruch auf Urlaub und das Urlaubsausmaß ... nach den jeweiligen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betriebsinternen Bestimmungen". Nach dem Paragraph 11, Absatz 3, wurde "allen Dienstnehmern ... für jede Urlaubswoche, auf die nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Urlaubsvorschriften Anspruch besteht, ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt". Bei Einvernehmen zwischen Firmenleitung und zuständigem Betriebsrat darüber, daß an bestimmten Tagen die Arbeit zu entfallen habe, muß für solche Tage bis zu maximal 3 Tagen pro Jahr Urlaub in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wurde wortgleich in die am 3. Februar 1977 zwischen dem Vorstand der beklagten Partei und deren Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung übernommen. Sie ist auch in der ab 1. September 1982 geltenden Fassung enthalten.
Der Zentralbetriebsrat der beklagten Partei hatte an deren Vorstand den Wunsch nach einer gleichartigen Regelung herangetragen.
Auf einer am 14. Februar 1975 stattgefundenen
Personalausschußsitzung der beklagten Partei war der § 11 der für
die Verbundgesellschaft geltenden oben erwähnten
Betriebsvereinbarung eingehend besprochen worden, doch wurde (auch)
dabei nicht erwähnt, daß die Verlängerung des Urlaubsausmaßes den
Verlust der halbstündigen Mittagspause abgelten sollte. Wie es zu
der unterschiedlichen Formulierung in § 11 Abs 1 und Abs 3 ("der
Anspruch auf Urlaub und Urlaubsausmaß richtet sich nach den
jeweiligen gesetzlichen ... Bestimmungen [Abs 1]" bzw. "allen
Dienstnehmern wird für jede Urlaubswoche, auf die nach den geltenden
gesetzlichen ... Urlaubsvorschriften Anspruch besteht, ein
zusätzlicher Urlaubstag gewährt" [Abs 3]), gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Formulierung im Abs 3 entspricht jener in der zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat der Verbundgesellschaft getroffenen Vereinbarung.zusätzlicher Urlaubstag gewährt" [Abs 3]), gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Formulierung im Absatz 3, entspricht jener in der zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat der Verbundgesellschaft getroffenen Vereinbarung.
Nach dem am 1. Jänner 1977 erfolgten Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes erging an alle Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft ein Rundschreiben, in dem ua. darauf hingewiesen wurde, daß die laut Arbeitsordnung zusätzlich gebührenden Urlaubstage unverändert bleiben.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die verfahrensgegenständliche Betriebsvereinbarung sei keine zulässige, sondern eine sogenannte freie Betriebsvereinbarung. Ihr Inhalt sei gemäß dem § 863 ABGB Gegenstand der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei geworden. Da nach den Feststellungen der nach dieser Betriebsvereinbarung zusätzlich gewährte Urlaub entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht den Wegfall der Mittagspause als bezahlte Arbeitszeit abgelten sollte und da in diesem Umstand erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 nicht erblickt werden können, lägen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anrechnungsbestimmung der Novelle nicht vor. Die von der beklagten Partei vorgenommene Anrechnung der zusätzlichen Urlaubstage auf die in der Novelle erfolgte Verlängerung des Urlaubsausmaßes sei daher zu Recht erfolgt. Grundlage der seinerzeitigen Betriebsvereinbarung sei die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Der Betriebsvereinbarung könne nicht entnommen werden, daß die darin vorgenommene Regelung auch im Falle einer Gesetzesänderung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf allfällige Anrechnungsbestimmungen gelten solle.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die verfahrensgegenständliche Betriebsvereinbarung sei keine zulässige, sondern eine sogenannte freie Betriebsvereinbarung. Ihr Inhalt sei gemäß dem Paragraph 863, ABGB Gegenstand der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei geworden. Da nach den Feststellungen der nach dieser Betriebsvereinbarung zusätzlich gewährte Urlaub entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht den Wegfall der Mittagspause als bezahlte Arbeitszeit abgelten sollte und da in diesem Umstand erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikel römisch sieben, der UrlG.-Nov. 1983 nicht erblickt werden können, lägen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anrechnungsbestimmung der Novelle nicht vor. Die von der beklagten Partei vorgenommene Anrechnung der zusätzlichen Urlaubstage auf die in der Novelle erfolgte Verlängerung des Urlaubsausmaßes sei daher zu Recht erfolgt. Grundlage der seinerzeitigen Betriebsvereinbarung sei die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Der Betriebsvereinbarung könne nicht entnommen werden, daß die darin vorgenommene Regelung auch im Falle einer Gesetzesänderung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf allfällige Anrechnungsbestimmungen gelten solle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.