Entscheidungsgründe:
Die als Raumpflegerin im Betrieb der beklagten Partei beschäftigte Klägerin wurde am 8.11.1982 entlassen. Sie focht diese Entlassung beim Einigungsamt Salzburg gemäß den §§ 106 f ArbVG an. In der am 9.12.1982 vor diesem Einigungsamt stattgefundenen mündlichen Verhandlung schlossen die durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien folgenden Vergleich:Die als Raumpflegerin im Betrieb der beklagten Partei beschäftigte Klägerin wurde am 8.11.1982 entlassen. Sie focht diese Entlassung beim Einigungsamt Salzburg gemäß den Paragraphen 106, f ArbVG an. In der am 9.12.1982 vor diesem Einigungsamt stattgefundenen mündlichen Verhandlung schlossen die durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien folgenden Vergleich:
"1. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien wird einvernehmlich mit 31.12.1982 aufgelöst.
2. Die Antragstellerin wird bis zu diesem Zeitpunkt dienstfrei gestellt und konsumiert bis zu diesem Zeitpunkt die ihr zustehenden Urlaubsansprüche.
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, der Antragstellerin zu Handen Dr. Peter C***, Rechtsanwalt in Salzburg, sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche inklusive der Abfertigung jedoch ohne Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
4. Die Antragstellerin Katharina S*** verpflichtet sich bei Exekution, die ihr bittleihweise überlassene Garconniere im Haus 5101 Bergheim 360, top.2, bestehend aus einem Wohnraum, einem Waschraum/Toilette und einem Abstellraum bis längestens 31.3.1983 zu räumen und der Antragsgegnerin R*** B***
reg.Gen.m.b.H. geräumt zu übergeben unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.
5. Hiemit sind sämtliche gegenseitigen, wie immer Namen habenden Ansprüche verglichen."
Dieser Vergleich wurde unter anderem auch von der Antragstellerin und ihrem Rechtsvertreter unterschrieben. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin der beklagten Partei, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber die Aufhebung dieses Vergleiches wegen Irreführung. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, der Vergleichsabschluß sei nach der Einvernahme eines (sie belastenden) Zeugen erfolgt. Die Angaben dieses Zeugen seien jedoch unrichtig gewesen und hätten ihre Person herabgewürdigt, sodaß sie geweint habe. Sie habe ihrem Rechtsvertreter zwar gesagt, daß die Zeugenangaben unrichtig seien, doch sei dieser in der Folge von der Richtigkeit dieser Zeugenangaben ausgegangen. Als schließlich auch der Arbeitnehmerbeisitzer ihr einen Vergleich nahegelegt habe, seien alle ihre Einwendungen von ihrem Rechtsvertreter abgetan worden. Sie habe zuerst den protokollierten Vergleich nicht unterschreiben wollen, doch sei sie sowohl von ihrem Rechtsvertreter als auch von dem erwähnten Beisitzer eindringlich dazu aufgefordert worden. Ihr Rechtsvertreter sei dabei insofern von einem Irrtum ausgegangen, als er die Angaben des Zeugen für richtig gehalten habe. Er habe sie überdies nicht über die mit dem Abschluß des Vergleichs verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt. Die darin eingegangene Räumungsverpflichtung sei ihr erst nach einer Vorsprache in der Kammer für Arbeiter und Angestellte klar geworden. Schließlich seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, daß die Entlassung von einer hiezu befugten Person ausgesprochen worden sei. Der betreffende Angestellte sei aber dazu nicht berechtigt gewesen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Vorliegen von Anfechtungsvoraussetzungen, insbesondere eine Irreführung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Die Verhandlung vor dem Einigungsamt, in der der den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Vergleich abgeschlossen wurde, dauerte viereinhalb Stunden. Die in dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahmen ergaben eine für die Klägerin aussichtslose Situation. Von seiten des Senates des Einigungsamtes und des Rechtsvertreters der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. C***, wurde hierauf versucht, der Klägerin das für sie günstige Vergleichsanbot der Antragsgegnerin nahe zu bringen. Es wurden ihr die Chancen des Einigungsamtsverfahrens und die Wirkungen des vorgeschlagenen Vergleichs erläutert. Dr. C*** stellte der Klägerin, nachdem er ihr alle Möglichkeiten und Folgen eines Vergleichs erklärt hatte, frei, den Vergleich abzuschließen. Der Klägerin war, bevor sie den Vergleich unterfertigte, die Wirkung dieses Vergleichs bewußt. Sie wurde weder durch die Mitglieder des Senats noch durch andere Verhandlungsteilnehmer in Irrtum geführt.
Mangels Vorliegens einer Irreführung verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.