Beide Revisionen sind berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Auffassung des Klägers, das angefochtene Urteil sei nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch der Entscheidung oder ein Mangel der Gründe überhaupt vorliegt, nicht aber im Falle einer mangelhaften oder widerspruchsvollen Begründung (EvBl 1958/11, Arb 8609 uva, zuletzt 2 Ob 674/85, 6 Ob 695/85).Der Auffassung des Klägers, das angefochtene Urteil sei nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch der Entscheidung oder ein Mangel der Gründe überhaupt vorliegt, nicht aber im Falle einer mangelhaften oder widerspruchsvollen Begründung (EvBl 1958/11, Arb 8609 uva, zuletzt 2 Ob 674/85, 6 Ob 695/85).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zwar insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht einerseits feststellte, daß die Verpflichtete Margarete P*** 40 Stunden in der Woche arbeite, andererseits aber aus unbekannten Gründen der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes eine 35-stündige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde legte. Dieser Begründungsmangel erfüllt die oben dargelegten Voraussetzungen einer Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht, erfordert aber die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz schon zur Beseitigung dieses Mangels.Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zwar insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht einerseits feststellte, daß die Verpflichtete Margarete P*** 40 Stunden in der Woche arbeite, andererseits aber aus unbekannten Gründen der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes eine 35-stündige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde legte. Dieser Begründungsmangel erfüllt die oben dargelegten Voraussetzungen einer Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nicht, erfordert aber die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz schon zur Beseitigung dieses Mangels.
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Sorgepflichten der Verpflichteten für drei Kinder bei der Errechnung des der Pfändung unterliegenden Einkommens. Gemäß dem § 5 Abs 2 LPfG erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt sind, um die dort genannten Beträge. Voraussetzung hiefür ist somit die tatsächliche Gewährung von Unterhalt. Ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum die Verpflichtete Margarete P*** ihren drei Kindern Unterhalt - sei es auch durch Haushaltsführung im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB - gewährt hat, wurde aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß sich der unpfändbare Betrag im Sinne des § 5 Abs 2 LPfG erhöht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher auch infolge dieses Feststellungsmangels notwendig.Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Sorgepflichten der Verpflichteten für drei Kinder bei der Errechnung des der Pfändung unterliegenden Einkommens. Gemäß dem Paragraph 5, Absatz 2, LPfG erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt sind, um die dort genannten Beträge. Voraussetzung hiefür ist somit die tatsächliche Gewährung von Unterhalt. Ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum die Verpflichtete Margarete P*** ihren drei Kindern Unterhalt - sei es auch durch Haushaltsführung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB - gewährt hat, wurde aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß sich der unpfändbare Betrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, LPfG erhöht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher auch infolge dieses Feststellungsmangels notwendig.
Hingegen kann der Auffassung des Klägers, in das pfändungsfreie Einkommen seien auch die "gesetzlichen" Sonderzahlungen einzubeziehen, weil Arbeitnehmer schon auf Grund des Gesetzes Anspruch auf derartige Zahlungen hätten, nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, daß derartige Ansprüche vielfach ihre Rechtsgrundlage in kollektivvertraglichen Normen oder in einzelvertraglichen Vereinbarungen und nicht in Gesetzen im formellen Sinn haben, ist nicht erwiesen, daß die Verpflichtete Sonderzahlungen erhalten hat. Im übrigen wären solche Beträge gemäß dem § 3 Z 2 und 4 LPfG idF BGBl. 1983/664 bzw. nunmehr idF der ZV-Nov. 1986, BGBl. 71, weitgehend unpfändbar.Hingegen kann der Auffassung des Klägers, in das pfändungsfreie Einkommen seien auch die "gesetzlichen" Sonderzahlungen einzubeziehen, weil Arbeitnehmer schon auf Grund des Gesetzes Anspruch auf derartige Zahlungen hätten, nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, daß derartige Ansprüche vielfach ihre Rechtsgrundlage in kollektivvertraglichen Normen oder in einzelvertraglichen Vereinbarungen und nicht in Gesetzen im formellen Sinn haben, ist nicht erwiesen, daß die Verpflichtete Sonderzahlungen erhalten hat. Im übrigen wären solche Beträge gemäß dem Paragraph 3, Ziffer 2 und 4 LPfG in der Fassung BGBl. 1983/664 bzw. nunmehr in der Fassung der ZV-Nov. 1986, Bundesgesetzblatt 71, weitgehend unpfändbar.
Zur Revision der beklagten Partei:
Soweit die beklagte Partei neuerlich eine bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit dieses Verfahrens (die Berufung der beklagten Partei wurde insoweit verworfen) im Zusammenhang mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und des E-Form. 280 an die beklagte Partei geltend macht, ist sie auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 519 ZPO zu verweisen (EvBl 1960/371; RZ 1967, 129 ua).Soweit die beklagte Partei neuerlich eine bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit dieses Verfahrens (die Berufung der beklagten Partei wurde insoweit verworfen) im Zusammenhang mit der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und des E-Form. 280 an die beklagte Partei geltend macht, ist sie auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, ZPO zu verweisen (EvBl 1960/371; RZ 1967, 129 ua).
Die für den Zeitpunkt der Pfändung der Entgeltbezüge der Verpflichteten entscheidende Frage, ob die Zustellung der Exekutionsbewilligung dem Gesetz entsprochen hat, kann aber auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden, sodaß die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch aus diesem Grund erforderlich ist. Im Zeitpunkt des Zustellversuchs lautete die Firma der beklagten Partei Martin S*** Gesellschaft mbH, des Adressaten der betreffenden Postsendung, bereits "T*** 9101 Gesellschaft mbH". Die juristische Person selbst blieb allerdings trotz dieser Firmenänderung dieselbe. Die Zustellung hätte aber an deren neuen Geschäftsführer Alexander S*** erfolgen müssen. Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist, daß die Partei die Möglichkeit hat, der Hinterlegungsanzeige (der Aufforderung zur Anwesenheit) Folge zu leisten; eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger ortsabwesend ist (§ 17 Abs 3 ZustG). Ob Alexander S*** im Zeitpunkt des Zustellversuchs ortsanwesend oder sogar im Büro war, wurde nicht festgestellt. Ebensowenig steht fest, ob der Aufforderung zu entnehmen war, daß die Martin S*** Gesellschaft mbH Adressatin der Postsendung war und wie die Sekretärin mit dem Aufforderungsschreiben und der Hinterlegungsanzeige verfahren hat.Die für den Zeitpunkt der Pfändung der Entgeltbezüge der Verpflichteten entscheidende Frage, ob die Zustellung der Exekutionsbewilligung dem Gesetz entsprochen hat, kann aber auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden, sodaß die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch aus diesem Grund erforderlich ist. Im Zeitpunkt des Zustellversuchs lautete die Firma der beklagten Partei Martin S*** Gesellschaft mbH, des Adressaten der betreffenden Postsendung, bereits "T*** 9101 Gesellschaft mbH". Die juristische Person selbst blieb allerdings trotz dieser Firmenänderung dieselbe. Die Zustellung hätte aber an deren neuen Geschäftsführer Alexander S*** erfolgen müssen. Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist, daß die Partei die Möglichkeit hat, der Hinterlegungsanzeige (der Aufforderung zur Anwesenheit) Folge zu leisten; eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn der Empfänger ortsabwesend ist (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Ob Alexander S*** im Zeitpunkt des Zustellversuchs ortsanwesend oder sogar im Büro war, wurde nicht festgestellt. Ebensowenig steht fest, ob der Aufforderung zu entnehmen war, daß die Martin S*** Gesellschaft mbH Adressatin der Postsendung war und wie die Sekretärin mit dem Aufforderungsschreiben und der Hinterlegungsanzeige verfahren hat.
Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung wurde der Mangel allerdings, wie das Erstgericht richtig erkannte, gemäß dem § 7 ZustG in dem Zeitpunkt geheilt, in dem die Postsendung dem Geschäftsführer Alexander S*** tatsächlich zugekommen war, nämlich spätestens am 17.April 1985. Die beklagte Partei hätte in diesem Fall erst von diesem Zeitpunkt an die gepfändeten Bezüge der Verpflichteten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes an den Kläger überweisen müssen. Der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht grundsätzlich nur jene (von der beklagten Partei und dem Kläger zu überweisenden) Beträge hätte zusprechen dürfen, die bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz fällig geworden waren. Da das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu zu verhandeln hat und das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO daher nicht gilt, können an sich bis zum Schluß der Berufungsverhandlung fällig gewordene Beträge berücksichtigt werden. Der Kläger hat allerdings über den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz hinaus ein Begehren nicht gestellt, sodaß ein Verstoß gegen den § 405 ZPO vorliegt. Dazu kommt, daß dem Berufungsgericht eine solche Berücksichtigung auch deshalb verwehrt war, weil es - mangels entsprechender Beweisgrundlagen - eine Feststellung darüber, ob und in welchem Umfang die Verpflichtete bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hat und welches der Pfändung unterliegende Einkommen sie in diesem weiteren Zeitraum bezog, nicht getroffen hat.Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Zustellung wurde der Mangel allerdings, wie das Erstgericht richtig erkannte, gemäß dem Paragraph 7, ZustG in dem Zeitpunkt geheilt, in dem die Postsendung dem Geschäftsführer Alexander S*** tatsächlich zugekommen war, nämlich spätestens am 17.April 1985. Die beklagte Partei hätte in diesem Fall erst von diesem Zeitpunkt an die gepfändeten Bezüge der Verpflichteten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes an den Kläger überweisen müssen. Der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht grundsätzlich nur jene (von der beklagten Partei und dem Kläger zu überweisenden) Beträge hätte zusprechen dürfen, die bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz fällig geworden waren. Da das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu zu verhandeln hat und das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO daher nicht gilt, können an sich bis zum Schluß der Berufungsverhandlung fällig gewordene Beträge berücksichtigt werden. Der Kläger hat allerdings über den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz hinaus ein Begehren nicht gestellt, sodaß ein Verstoß gegen den Paragraph 405, ZPO vorliegt. Dazu kommt, daß dem Berufungsgericht eine solche Berücksichtigung auch deshalb verwehrt war, weil es - mangels entsprechender Beweisgrundlagen - eine Feststellung darüber, ob und in welchem Umfang die Verpflichtete bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hat und welches der Pfändung unterliegende Einkommen sie in diesem weiteren Zeitraum bezog, nicht getroffen hat.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.