Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 536.849,33 sA. Die Beklagte, die von 1972 bis 1976 die Buchhaltung für seinen Betrieb geführt und über sein Geschäftskonto von 1974 bis 1976 verfügungsberechtigt gewesen sei, habe sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit strafbarer Handlungen schuldig gemacht, indem sie eigenmächtig Geldbeträge in der Höhe des Klagsbetrages entnommen und für sich verwendet habe. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt und den Kläger nicht geschädigt. Dieser habe Schwarzgeschäfte durchgeführt und die Buchhaltungsunterlagen gefälscht. Alle vom Kläger gegen die Beklagte veranlaßten Strafverfahren seien eingestellt worden. Im übrigen werde Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger führte in den Jahren 1952 bis 1980 in Wels einen Graveurbetrieb sowie einen Handel mit Briefmarken und Münzen. Seine Ehefrau betrieb am selben Standort einen Handel mit Papierwaren. Nach dem im Jahre 1974 erfolgten Ableben der Frau des Klägers übernahm seine Schwiegertochter, die Beklagte, den Papier- und Markenhandel, verlegte jedoch dessen Standort in das benachbarte Haus. Von Anfang 1973 bis Anfang 1977 führte die Beklagte die Buchhaltung nicht nur für den von ihr betriebenen Handel, sondern auch für den Graveurbetrieb des Klägers. Der Sohn des Klägers und Ehemann der Beklagten, Rainer R***, war - mit einer eineinhalbjährigen Unterbrechung - im Graveurbetrieb von 1965 bis 1977 beschäftigt. Die Betriebe gingen über den Kleinhandel nicht hinaus; sie waren Familienbetriebe.
Noch zu Lebzeiten der Frau des Klägers bestanden getrennte Kassen für den Graveurbetrieb und den Papierhandel, doch kam es häufig zu Geldbewegungen zwischen diesen beiden Betrieben in Form von gegenseitigen Darlehen zur Überbrückung von Finanzierungsengpässen. Die finanzielle Lage des Graveurbetriebes war stets angespannt. In den Jahren 1969 bis 1973 kam es zu insgesamt 72 Exekutionen gegen den Kläger und dessen Frau, doch wurden sie vor einem Verkauf wieder eingestellt. Ab 1974 konnten wenigstens die laufenden Rechnungen bezahlt werden. Die dem Kläger gewährten Bankkredite waren meistens überzogen.
Für die Papierhandlung der Beklagten bestand ein eigenes Bankkonto. Im Jahr 1974 wurden der Beklagten und ihrem Ehemann die Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto des Klägers eingeräumt; sie wurde ihnen im Juli 1976 wieder entzogen. Nach dem Tode der Ehefrau des Klägers kam es weiterhin häufig vor, daß aus der Kasse des Papierhandels Rechnungen des Graveurbetriebes beglichen wurden. Der Kläger nahm gegen Hinterlegung von Bestätigungen wiederholt Geld aus der Kasse des Papierhandels; es kam aber auch vor, daß Betriebsausgaben des Papiergeschäftes mit Geldern des Graveurbetriebes bestritten wurden. Außerdem wurden gelegentlich Geschäftsausgaben eines der beiden Betriebe mit Privatgeldern des Klägers, der Beklagten oder des Rainer R*** vorfinanziert.
Der Sohn des Klägers erhielt bis zu seiner im Jahr 1972 erfolgten Verehelichung nur ein Taschengeld, weil er den väterlichen Graveurbetrieb einmal übernehmen sollte. Erst ab 1973 erhielt er unregelmäßige Akontozahlungen auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn. Die Beklagte erhielt für ihre Buchhaltungsarbeiten im Betrieb des Klägers kein Entgelt. Sie wurde vom Kläger angewiesen, Rechnungen an Private und Vereine nicht in die Geschäftsaufzeichnungen aufzunehmen, weil diese von den Finanzämtern kaum überprüft würden. Ebensowenig sollten kleinere Rechnungen der Fa.L*** verbucht werden. Der Kläger führte in nicht näher feststellbarem Umfang Schwarzgeschäfte durch. Die Beklagte nahm die vom Kläger "schwarz" kassierten Beträge wohl in das Handkassenbuch, nicht aber in das Journalbuch des Graveurbetriebes auf. Über den Schwarzhandel des Klägers mit Briefmarken und Münzen wurden von der Beklagten keine Geschäftsaufzeichnungen geführt. Die Beklagte führte lediglich eine vereinfachte Buchführung. Sie führte außerdem aus eigener Initiative sogenannte Darlehenslisten, um feststellen zu können, ob der Graveurbetrieb dem Papierhandel etwas schulde oder umbekehrt. Der Kläger hatte jederzeit Zugang zu den - vom Berufungsgericht im einzelnen näher
festgestellten - Buchhaltungsunterlagen. Er hat sie auch wiederholt überprüft.
In den Jahren 1977 und 1978 fand je eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden. Die Beklagte beendete ihre Buchhaltungstätigkeit für den Graveurbetrieb im Februar 1977, wobei sie dem Kläger alle Unterlagen und Belege übergab. Im Sommer 1977 übergab sie dem Kläger auch den Papierhandel samt Waren. Ein vom Sohn des Klägers und von der Beklagten aufgenommenes, durch eine Lebensversicherung gesichertes Darlehen wurde nach Abzug von Prämienzahlungen dem Kläger in der Höhe von S 47.103,40 zur Verfügung gestellt und von ihm für den Graveurbetrieb verwendet. Die Zinsen sowie die Versicherungsprämien wurden in der Folge vom Kläger aus dem Graveurbetrieb getragen. Die Beklagte und ihr Ehemann wohnen im Haus der Eltern der Beklagten in eher bescheidenen Verhältnissen.
Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.
Im März 1977 kam es bei einem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu einem Austausch von Sachverhaltsdarstellungen des Klägers und der Beklagten, ohne daß der Kläger in der Folge eine Klage eingebracht hätte. Am 18.11.1982 und am 18.1.1983 erstattete der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Wels Strafanzeige gegen die Beklagte und seinen Sohn wegen des Verdachtes des Betruges, der Veruntreuung und der Untreue mit einem Schaden von S 300.000. Die Staatsanwaltschaft Wels legte die Anzeige gemäß dem § 90 StPO mit der Begründung zurück, daß aus der Buchhaltung keine Schlüsse auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten gezogen werden könnten. Die vorhandenen Unterlagen lassen einen verläßlichen Schluß auf einen Schadenseintritt nicht zu. Eine Zuordnung des Geldflusses zwischen den Betrieben des Klägers und der Beklagten ist nicht mehr möglich.Im März 1977 kam es bei einem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu einem Austausch von Sachverhaltsdarstellungen des Klägers und der Beklagten, ohne daß der Kläger in der Folge eine Klage eingebracht hätte. Am 18.11.1982 und am 18.1.1983 erstattete der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Wels Strafanzeige gegen die Beklagte und seinen Sohn wegen des Verdachtes des Betruges, der Veruntreuung und der Untreue mit einem Schaden von S 300.000. Die Staatsanwaltschaft Wels legte die Anzeige gemäß dem Paragraph 90, StPO mit der Begründung zurück, daß aus der Buchhaltung keine Schlüsse auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten gezogen werden könnten. Die vorhandenen Unterlagen lassen einen verläßlichen Schluß auf einen Schadenseintritt nicht zu. Eine Zuordnung des Geldflusses zwischen den Betrieben des Klägers und der Beklagten ist nicht mehr möglich.
Aus diesen Feststellungen zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß dem Kläger der geltend gemachte Ersatzanspruch mangels Erweislichkeit eines Schadens nicht zustehe. Ein allfälliger solcher Ausspruch wäre im übrigen verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.