Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, die erstbeklagte Partei habe den Ausspruch der Entlassung ohne hinreichenden Grund bis 2.7.1985 verzögert, weil sie schon am 28.6.1985 genaue Kenntnis vom Entlassungsgrund gehabt habe. Sie habe die Entlassung bewußt hinausgeschoben, um die Arbeitskraft der Klägerin während des Räumungsverkaufes weiter zu verwenden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Die vorzeitige Entlassung eines Dienstnehmers muß bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung des Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten, daß der Dienstnehmer aus seinem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen könnte; der Dienstnehmer soll nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen werden (Arb 9.091 mwN, 9.424, 9.431, 9.856, 10.445; RdA 1984, 233;
4 Ob 84/84 [in RdW 1985, 255 nur auszugsweise veröffentlicht];
Kuderna, Entlassungsrecht 15 f, 25 ff; Martinek-Schwarz, AngG 6 588 ff; Adler-Höller in Klang 2 V 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 142; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 158 zu § 1162). Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht (Arb 9.424; 9.564; RdA 1984, 233; Kuderna aaO 16). Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen darf aber nicht überspannt werden. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zum Verlust des Entlassungsrechts, wenn das Zögern des Dienstgebers in der Sachlage begründet war (Arb 9.424 mwN; ZAS 1978/3; JBl 1981, 161; RdA 1984, 233). Insbesondere muß der Dienstgeber einen Entlassungsgrund erst dann geltend machen, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gekommen sind (Arb 9.424, 9.606; RdA 1984, 233). Undurchsichtige Sachverhalte verpflichten den Dienstgeber noch nicht zum unverzüglichen Ausspruch der Entlassung. Er hat allerdings die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Klärung des Vorfalles ohne unnötigen Verzug einzusetzen (vgl. Krejci in Rummel aaO Rz 160). Außerdem muß dem Arbeitgeber zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und Gelegenheit gegeben werden, sich über die Rechtslage zu informieren (RdW 1985, 255; Krejci in Rummel aaO Rz 162). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Ausspruch der Entlassung der Klägerin noch rechtzeitig erfolgt. Die Zweitbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei erhielt von den Entlassungsgründen nicht unmittelbar, sondern durch Erzählungen einer Mitangestellten der Klägerin Kenntnis. Wenn sie auch aus dieser mittelbaren Quelle schon am Abend des 28.6.1985 (einem Freitag) von den Einzelheiten der vorgefallenen Entlassungsgründe erfuhr, muß ihr doch zugebilligt werden, daß sie vor einer Entscheidung über die daraus zu ziehenden Konsequenzen ihren Ehemann, der die Personalangelegenheiten des Unternehmens besorgte, informierte; sie hat das am nächsten Tag unmittelbar nach dem regen Geschäftsbetrieb während des Saisonschlußverkaufes getan - also ohne erhebliche Verzögerung. Der erstbeklagten Partei muß auch zugebilligt werden, daß sich der mit den Personalangelegenheiten des Unternehmens betraute Ehemann der Zweitbeklagten aus Gründen der Vorsicht nicht mit der mündlichen Mitteilung des Sachverhaltes durch eine Angestellte begnügte, sondern den nächstmöglichen Termin, der infolge des Wochenendes erst der Montag, der 1.7.1985 war, dazu benützte, um zwei Angestellte noch einmal zu dem Sachverhalt zu vernehmen und deren Aussagen protokollarisch festzuhalten. Die Revision geht selbst davon aus, daß sich Hans W*** dann noch mit RA Dr.S*** beriet. Da Hans W*** auch eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen ist, war es noch rechtzeitig, wenn er die Klägerin für den nächsten Tag in sein 2 km vom Geschäft entferntes Büro bestellte, ihr dort Gelegenheit gab, sich zu rechtfertigen, und erst anschließend die Entlassung aussprach. Auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung des Entlassungsrechtes konnte die Klägerin schon deshalb nicht schließen, weil sie nicht wissen konnte, ob und wann ihrem Dienstgeber die zur Entlassung führenden, aber erst kurz zurück liegenden Äußerungen zugetragen werden würden. Daß mit der Entlassung zugewartet worden sein, um die Arbeitsleistung der Klägerin noch während des Saisonschlußverkaufes nützen zu können, ist von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Unter den gegebenen Umständen war somit ein Zuwarten mit der Entlassung durch dreieinhalb Tage, in die ein Wochenende fiel, sachlich begründet. Daß das Verhalten der Klägerin einen Entlassungsgrund bildete, bekämpft sie nicht mehr, so daß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Kuderna, Entlassungsrecht 15 f, 25 ff; Martinek-Schwarz, AngG 6 588 ff; Adler-Höller in Klang 2 römisch fünf 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 142; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 158 zu Paragraph 1162,). Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht (Arb 9.424; 9.564; RdA 1984, 233; Kuderna aaO 16). Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen darf aber nicht überspannt werden. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zum Verlust des Entlassungsrechts, wenn das Zögern des Dienstgebers in der Sachlage begründet war (Arb 9.424 mwN; ZAS 1978/3; JBl 1981, 161; RdA 1984, 233). Insbesondere muß der Dienstgeber einen Entlassungsgrund erst dann geltend machen, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gekommen sind (Arb 9.424, 9.606; RdA 1984, 233). Undurchsichtige Sachverhalte verpflichten den Dienstgeber noch nicht zum unverzüglichen Ausspruch der Entlassung. Er hat allerdings die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Klärung des Vorfalles ohne unnötigen Verzug einzusetzen vergleiche Krejci in Rummel aaO Rz 160). Außerdem muß dem Arbeitgeber zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und Gelegenheit gegeben werden, sich über die Rechtslage zu informieren (RdW 1985, 255; Krejci in Rummel aaO Rz 162). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Ausspruch der Entlassung der Klägerin noch rechtzeitig erfolgt. Die Zweitbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei erhielt von den Entlassungsgründen nicht unmittelbar, sondern durch Erzählungen einer Mitangestellten der Klägerin Kenntnis. Wenn sie auch aus dieser mittelbaren Quelle schon am Abend des 28.6.1985 (einem Freitag) von den Einzelheiten der vorgefallenen Entlassungsgründe erfuhr, muß ihr doch zugebilligt werden, daß sie vor einer Entscheidung über die daraus zu ziehenden Konsequenzen ihren Ehemann, der die Personalangelegenheiten des Unternehmens besorgte, informierte; sie hat das am nächsten Tag unmittelbar nach dem regen Geschäftsbetrieb während des Saisonschlußverkaufes getan - also ohne erhebliche Verzögerung. Der erstbeklagten Partei muß auch zugebilligt werden, daß sich der mit den Personalangelegenheiten des Unternehmens betraute Ehemann der Zweitbeklagten aus Gründen der Vorsicht nicht mit der mündlichen Mitteilung des Sachverhaltes durch eine Angestellte begnügte, sondern den nächstmöglichen Termin, der infolge des Wochenendes erst der Montag, der 1.7.1985 war, dazu benützte, um zwei Angestellte noch einmal zu dem Sachverhalt zu vernehmen und deren Aussagen protokollarisch festzuhalten. Die Revision geht selbst davon aus, daß sich Hans W*** dann noch mit RA Dr.S*** beriet. Da Hans W*** auch eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen ist, war es noch rechtzeitig, wenn er die Klägerin für den nächsten Tag in sein 2 km vom Geschäft entferntes Büro bestellte, ihr dort Gelegenheit gab, sich zu rechtfertigen, und erst anschließend die Entlassung aussprach. Auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung des Entlassungsrechtes konnte die Klägerin schon deshalb nicht schließen, weil sie nicht wissen konnte, ob und wann ihrem Dienstgeber die zur Entlassung führenden, aber erst kurz zurück liegenden Äußerungen zugetragen werden würden. Daß mit der Entlassung zugewartet worden sein, um die Arbeitsleistung der Klägerin noch während des Saisonschlußverkaufes nützen zu können, ist von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Unter den gegebenen Umständen war somit ein Zuwarten mit der Entlassung durch dreieinhalb Tage, in die ein Wochenende fiel, sachlich begründet. Daß das Verhalten der Klägerin einen Entlassungsgrund bildete, bekämpft sie nicht mehr, so daß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.