Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Betrages von 31.199,56 S brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung mit der Behauptung, am 10.Mai 1984 während der bis 30.Juni 1984 währenden Behaltezeit ungerechtfertigt entlassen worden zu sein.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Entlassung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger häufig verspätet zur Arbeit erschienen sei und wiederholt mangelhafte Arbeitsleistungen erbracht habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag von 28.572,64 S sA zu und wies (insoweit rechtskräftig) ein (die Urlaubsentschädigung betreffendes) Mehrbegehren von 2.626,91 S sA ab. Es traf folgende wesentlichen Feststellungen:
Der Kläger erlernte in der Zeit vom 1.September 1980 bis 29. Februar 1984 im Betrieb des Beklagten den Lehrberuf eines Kraftfahrzeugmechanikers. Daran schloß vom 1.März bis 30.Juni 1984 die gesetzliche Behaltezeit.
Während der Lehrzeit wurde der Kläger öfters wegen verspäteten Arbeitsantritts ermahnt. Nach Beendigung der Lehrzeit ist der Kläger nicht mehr verspätet erschienen.
Im Feber 1984 erhielt der Kläger vom Beklagten den Auftrag, an einem PKW die Vorderreifen zu montieren. Ob der Kläger diese Arbeiten allein oder mit einem anderen Lehrling verrichtet hat, kann nicht festgestellt werden. Die Radschrauben wurden an diesem Wagen so locker angezogen, daß die Räder schon auf der Fahrt vom Betrieb zu schlagen begannen.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Feber oder in der ersten Märzhälfte 1984 erhielt der Kläger den Auftrag, an einem Citroen-Arcadiane die Kupplung zu erneuern. Nach der vom Kläger durchgeführten Reparatur wurden von dem betreffenden Kunden mehrere Beanstandungen vorgenommen. Der Beklagte hatte schon bei der Probefahrt festgestellt, daß der Kläger die Stoßstange nicht fest genug montiert hatte. Über Auftrag des Beklagten zog der Kläger die Schrauben der Stoßstange fest an. Zwei Tage darauf brachte der Kunde den Wagen zurück, weil er keinen Strom hatte; der Kläger hatte nach dem Einbau des Motors die Lichtmaschine nicht angeschlossen. Etwa fünf Tage später brachte der Kunde den Wagen neuerlich in die Werkstätte zurück, weil das vom Kläger montierte Kupplungsseil aus seiner Halterung herausgesprungen war. Ein drittes Mal brachte der Kunde den Wagen zurück, weil sich infolge mangelhaften Anziehens der Schrauben der Auspuff gelöst hatte. Der Beklagte drohte hierauf dem Kläger für den Fall, daß sich ein ähnlicher Vorfall ereignen sollte, an, daß "Schluß" sei. Der Kläger war vom Beklagten schon öfters ermahnt worden, Reparaturarbeiten exakter durchzuführen, widrigenfalls er entlassen würde.
Am 9. Mai 1984 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag, an einem Ford-Escort - Reparaturen an Fahrzeugen der Marke Ford werden im Betrieb des Beklagten äußerst selten durchgeführt - ein abgerissenes Kupplungsseil durch ein neues zu ersetzen. Der Kläger nahm die Reparatur vor, und nach einer vom Beklagten durchgeführten Probefahrt wurde der Wagen vom Kunden abgeholt. Am nächsten Tag verständigte der Kunde den Beklagten, daß die Kupplung nicht funktioniere. Nachdem der Beklagte den Wagen in die Werkstätte gebracht hatte, wurde festgestellt, daß der Kläger das Kupplungsseil derart eingehängt hatte, daß es aus der Halterung herausgesprungen war. Das ordnungsgemäße Einhängen des Seiles dauerte sodann fünf Minuten. Kurz darauf wurde vom Beklagten die Entlassung des Klägers unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur ausgesprochen. Der Kläger war im Zeitpunkt der gegenständlichen Vorfälle 18 Jahre alt. Der Beklagte hat auch andere Arbeitnehmer seines Betriebes wegen mangelhafter Reparaturarbeiten beanstandet. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 82 lit f GewO 1859 läge nicht zuletzt im Hinblick auf die Jugend des Klägers und die eben erst abgeschlossene Lehrzeit nicht vor, sodaß das Klagebegehren - bis auf einen Teil der Urlaubsentschädigung - berechtigt sei.Am 9. Mai 1984 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag, an einem Ford-Escort - Reparaturen an Fahrzeugen der Marke Ford werden im Betrieb des Beklagten äußerst selten durchgeführt - ein abgerissenes Kupplungsseil durch ein neues zu ersetzen. Der Kläger nahm die Reparatur vor, und nach einer vom Beklagten durchgeführten Probefahrt wurde der Wagen vom Kunden abgeholt. Am nächsten Tag verständigte der Kunde den Beklagten, daß die Kupplung nicht funktioniere. Nachdem der Beklagte den Wagen in die Werkstätte gebracht hatte, wurde festgestellt, daß der Kläger das Kupplungsseil derart eingehängt hatte, daß es aus der Halterung herausgesprungen war. Das ordnungsgemäße Einhängen des Seiles dauerte sodann fünf Minuten. Kurz darauf wurde vom Beklagten die Entlassung des Klägers unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur ausgesprochen. Der Kläger war im Zeitpunkt der gegenständlichen Vorfälle 18 Jahre alt. Der Beklagte hat auch andere Arbeitnehmer seines Betriebes wegen mangelhafter Reparaturarbeiten beanstandet. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des zweiten Tatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 läge nicht zuletzt im Hinblick auf die Jugend des Klägers und die eben erst abgeschlossene Lehrzeit nicht vor, sodaß das Klagebegehren - bis auf einen Teil der Urlaubsentschädigung - berechtigt sei.
Das Berufungsgericht änderte den dem Klagebegehren stattgebenden Teil dieser Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf, wie den Entscheidungsgründen schlüssig entnommen werden kann, die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Abweichend von diesem vertrat es aber die Rechtsansicht, die Entlassung sei gerechtfertigt, weil sich der Kläger nachhaltige Nachlässigkeiten bei der Vornahme von Reparaturarbeiten habe zuschulden kommen lassen. Dies rechtfertige die Annahme einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. Dem Beklagten könne die Weiterbeschäftigung des Klägers während des noch übrigen Teiles der Behaltezeit nicht nur im Hinblick auf den Ruf des Betriebes, sondern vor allem auch wegen der mit den mangelhaften Arbeitsleistungen verbundenen möglichen Gefahren nicht zugemutet werden.Das Berufungsgericht änderte den dem Klagebegehren stattgebenden Teil dieser Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf, wie den Entscheidungsgründen schlüssig entnommen werden kann, die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Abweichend von diesem vertrat es aber die Rechtsansicht, die Entlassung sei gerechtfertigt, weil sich der Kläger nachhaltige Nachlässigkeiten bei der Vornahme von Reparaturarbeiten habe zuschulden kommen lassen. Dies rechtfertige die Annahme einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung. Dem Beklagten könne die Weiterbeschäftigung des Klägers während des noch übrigen Teiles der Behaltezeit nicht nur im Hinblick auf den Ruf des Betriebes, sondern vor allem auch wegen der mit den mangelhaften Arbeitsleistungen verbundenen möglichen Gefahren nicht zugemutet werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, dem restlichen Klagebegehren stattzugeben. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.