Der Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren (§ 519 Abs 1 ZPO), sondern im Zuge einer nach dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG durchgeführten neuen Verhandlung gefaßt wurde (Arb. 8738; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 137 f).Der Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO), sondern im Zuge einer nach dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG durchgeführten neuen Verhandlung gefaßt wurde (Arb. 8738; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 137 f).
Der Auffassung der beklagten Partei, ein über den vorliegenden Prozeß hinausreichendes (präjudizielles) rechtliches Interesse sei deshalb gegeben, weil es in Zukunft zu ähnlichen Entgeltnachzahlungen kommen könnte, ist nicht beizustimmen. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung nach den §§ 236, 259 Abs 2 ZPO ist, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, im Verfahren festgestellt wird. Die Präjudizialität muß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1079; EvBl 1972/10 ua.). Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, weil sich das nach dem Inhalt des Antrages der beklagten Partei festzustellende Recht mit dem dem Klagebegehren zugrundeliegenden Recht deckt. Ob darüber hinaus vielleicht in Zukunft ähnliche Rechtsfragen zwischen den Parteien auftauchen könnten, sodaß bloß theoretisch noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, ist für die notwendige Präjudizialität im dargestellten Sinn ohne Bedeutung (JBl. 1957, 248).Der Auffassung der beklagten Partei, ein über den vorliegenden Prozeß hinausreichendes (präjudizielles) rechtliches Interesse sei deshalb gegeben, weil es in Zukunft zu ähnlichen Entgeltnachzahlungen kommen könnte, ist nicht beizustimmen. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung nach den Paragraphen 236, 259, Absatz 2, ZPO ist, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, im Verfahren festgestellt wird. Die Präjudizialität muß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1079; EvBl 1972/10 ua.). Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu, weil sich das nach dem Inhalt des Antrages der beklagten Partei festzustellende Recht mit dem dem Klagebegehren zugrundeliegenden Recht deckt. Ob darüber hinaus vielleicht in Zukunft ähnliche Rechtsfragen zwischen den Parteien auftauchen könnten, sodaß bloß theoretisch noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, ist für die notwendige Präjudizialität im dargestellten Sinn ohne Bedeutung (JBl. 1957, 248).
Zur Revision des Klägers:
Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Auffassung des Klägers, er habe seinem Klagsanspruch nicht den Sondervertrag, sondern eine b-wertige Tätigkeit und damit einen gesetzlichen Anspruch auf ein höheres Entgelt zugrunde gelegt, sodaß die Fälligkeiten der jeweils höheren monatlichen Gehaltszahlungen nicht erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sondervertrages, sondern schon lange vorher eingetreten seien, kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage keinen eigentliche Entgeltanspruch, sondern den Anspruch auf Zahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht von der beklagten Partei einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen geltend. Die entscheidungswesentliche Frage ist daher nicht, ob dem Kläger ein bestimmter Entgeltanspruch zustand, sondern ob die beklagte Partei zu Unrecht die vorgenannten Anteile vom Entgelt des Klägers einbehalten hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge entscheidend. Gemäß dem das Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers regelnden § 60 Abs 1 ASVG ist der Arbeitgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Arbeitgeber nicht verschuldet ist. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Rechtsgrundlage für die von der beklagten Partei an den Kläger entrichtete Nachzahlung nicht die Einstufungs- und Entgeltbestimmungen des VBG und damit die Art der Tätigkeit des Klägers waren, sondern vielmehr der zwischen den Parteien im Sinne des § 36 VBG abgeschlossene Sondervertrag. Aus diesem Grund ist es auch belanglos, ob der Kläger in diesem Rechtsstreit von einem ihm auf Grund einer b-wertigen Tätigkeit zustehenden Entgeltanspruch oder, wie es richtig ist, von dem ihm auf Grund des Sondervertrages und des darin vereinbarten Mischbezuges zwischen den Entlohnungsgruppen b und c (diesen Umstand hat der Kläger in der Revision ausdrücklich zugestanden) ausgeht, sodaß entgegen der Meinung des Klägers kein Anlaß für eine Klärung der Frage der Wertigkeit seiner Tätigkeit bestand. Der von der beklagten Partei nachgezahlte Differenzbetrag hatte seine Rechtsgrundlage ausschließlich im Sondervertrag. Eine andere Rechtsgrundlage wäre für einen mit dem gesetzlichen Entlohnungsschema nicht übereinstimmenden Mischbezug nicht einmal möglich. Daraus ergibt sich aber, daß die Fälligkeit dieses Differenzbetrages und somit die Fälligkeit der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vor dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages liegen kann (§§ 44, 58 ASVG). Daß die beklagte Partei auf der Grundlage dieses Zeitpunktes (25. Oktober 1984) die Dienstnehmeranteile nicht rechtzeitig einbehalten hätte (der Kläger erhielt die um die Dienstnehmeranteile verminderte Nachzahlung am 30. November 1984), wurde vom Kläger nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Auffassung des Klägers, er habe seinem Klagsanspruch nicht den Sondervertrag, sondern eine b-wertige Tätigkeit und damit einen gesetzlichen Anspruch auf ein höheres Entgelt zugrunde gelegt, sodaß die Fälligkeiten der jeweils höheren monatlichen Gehaltszahlungen nicht erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Sondervertrages, sondern schon lange vorher eingetreten seien, kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage keinen eigentliche Entgeltanspruch, sondern den Anspruch auf Zahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht von der beklagten Partei einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen geltend. Die entscheidungswesentliche Frage ist daher nicht, ob dem Kläger ein bestimmter Entgeltanspruch zustand, sondern ob die beklagte Partei zu Unrecht die vorgenannten Anteile vom Entgelt des Klägers einbehalten hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge entscheidend. Gemäß dem das Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers regelnden Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Arbeitgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Arbeitgeber nicht verschuldet ist. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Rechtsgrundlage für die von der beklagten Partei an den Kläger entrichtete Nachzahlung nicht die Einstufungs- und Entgeltbestimmungen des VBG und damit die Art der Tätigkeit des Klägers waren, sondern vielmehr der zwischen den Parteien im Sinne des Paragraph 36, VBG abgeschlossene Sondervertrag. Aus diesem Grund ist es auch belanglos, ob der Kläger in diesem Rechtsstreit von einem ihm auf Grund einer b-wertigen Tätigkeit zustehenden Entgeltanspruch oder, wie es richtig ist, von dem ihm auf Grund des Sondervertrages und des darin vereinbarten Mischbezuges zwischen den Entlohnungsgruppen b und c (diesen Umstand hat der Kläger in der Revision ausdrücklich zugestanden) ausgeht, sodaß entgegen der Meinung des Klägers kein Anlaß für eine Klärung der Frage der Wertigkeit seiner Tätigkeit bestand. Der von der beklagten Partei nachgezahlte Differenzbetrag hatte seine Rechtsgrundlage ausschließlich im Sondervertrag. Eine andere Rechtsgrundlage wäre für einen mit dem gesetzlichen Entlohnungsschema nicht übereinstimmenden Mischbezug nicht einmal möglich. Daraus ergibt sich aber, daß die Fälligkeit dieses Differenzbetrages und somit die Fälligkeit der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vor dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages liegen kann (Paragraphen 44, 58, ASVG). Daß die beklagte Partei auf der Grundlage dieses Zeitpunktes (25. Oktober 1984) die Dienstnehmeranteile nicht rechtzeitig einbehalten hätte (der Kläger erhielt die um die Dienstnehmeranteile verminderte Nachzahlung am 30. November 1984), wurde vom Kläger nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO begründet.