Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die beklagte Partei meint, die §§ 10 und 11 AngG kämen auf das Vertragsverhältnis der Streitteile nicht zur Anwendung, weil dem Kläger in Wahrheit keine Provision für bestimmte (einzelne) Geschäfte, sondern eine Umsatzbeteiligung mit einem bestimmten Prozentsatz gewährt worden sei. Die 14-malige Gewährung der Umsatzbeteiligung zeige deutlich, daß es sich nicht um eine Provision handle. Die monatliche Abrechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche sei auf Grund der Gesamtumsätze aller Vertreter (des betreffenden Bezirks) erfolgt, die zusammengezählt worden seien.Die beklagte Partei meint, die Paragraphen 10 und 11 AngG kämen auf das Vertragsverhältnis der Streitteile nicht zur Anwendung, weil dem Kläger in Wahrheit keine Provision für bestimmte (einzelne) Geschäfte, sondern eine Umsatzbeteiligung mit einem bestimmten Prozentsatz gewährt worden sei. Die 14-malige Gewährung der Umsatzbeteiligung zeige deutlich, daß es sich nicht um eine Provision handle. Die monatliche Abrechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche sei auf Grund der Gesamtumsätze aller Vertreter (des betreffenden Bezirks) erfolgt, die zusammengezählt worden seien.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen berechtigt.
§ 10 Abs. 1 AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt (§ 6 AngG) ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu bezahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aberParagraph 10, Absatz eins, AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt (Paragraph 6, AngG) ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu bezahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber
auch - erfolgsorientiert - unter anderem von der Geschäftslage und den Bedürfnissen des Marktes abhängt (Martinek-Schwarz, AngG 6 269; Arb. 9.931 ua; vgl. auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 5 379). Gemäß § 11 Abs. 1 AngG gebührt dem Angestellten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustandegekommen sind. Ist der Angestellte ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter des Dienstgebers bestellt, so gebührt ihm gemäß § 11 Abs. 2 AngG mangels Vereinbarung die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses durch den Dientsgeber oder für diesen in dem Bezirke abgeschlossen worden sind. Da der Provisionsanspruch des Angestellten auf die während der Dauer des Dienstverhältnisses zustandegekommenen Geschäfte abgestellt ist, hebt die Beendigung des Arbeitsvertrages den Anspruch des Angestellten auf Provision aus den von ihm bis dahin abgeschlossenen oder vermittelten (oder unter den sonstigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 AngG zustandegekommenen) Geschäften auch dann nicht auf, wenn solche Geschäfte erst später durchgeführt werden.auch - erfolgsorientiert - unter anderem von der Geschäftslage und den Bedürfnissen des Marktes abhängt (Martinek-Schwarz, AngG 6 269; Arb. 9.931 ua; vergleiche auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 5 379). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AngG gebührt dem Angestellten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustandegekommen sind. Ist der Angestellte ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter des Dienstgebers bestellt, so gebührt ihm gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AngG mangels Vereinbarung die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses durch den Dientsgeber oder für diesen in dem Bezirke abgeschlossen worden sind. Da der Provisionsanspruch des Angestellten auf die während der Dauer des Dienstverhältnisses zustandegekommenen Geschäfte abgestellt ist, hebt die Beendigung des Arbeitsvertrages den Anspruch des Angestellten auf Provision aus den von ihm bis dahin abgeschlossenen oder vermittelten (oder unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 AngG zustandegekommenen) Geschäften auch dann nicht auf, wenn solche Geschäfte erst später durchgeführt werden.
Andere Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus der sogenannten Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme), die zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme) steht (Nikisch, Arbeitsrecht 3 I 407; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 2 127). Bei der Gewinnbeteiligung gibt es jedenfalls keine Ansprüche über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus (vgl. Martinek-Schwarz aaO 315). Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens (so Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht I 300 FN 6) oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig (Schaub in Münch. Komm. RdNr. 86 zu § 612; derselbe in Arbeitsrechtshandbuch 5 379; ähnlich Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts III 184, der in seinen auf Außendienstmitarbeiter abgestellten Ausführungen betont, es sei nicht der Vermittlungs- oder Abschlußerfolg des Reisenden, sondern der Umsatzerfolg auch der anderen Außendienstmitarbeiter Bemessungsgrundlage). Auch Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO heben hervor, es käme nicht auf das einzelne Geschäft, sondern die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt werden. Überwiegend wird der Standpunkt vertreten, daß auf die Umsatzprovision die gesetzlichen Vorschriften über die Provision (in der BRD im BGB und vor allem im HGB geregelt) keine Anwendung finden (Schaub in Arbeitsrechtshandbuch aaO 379 f; Hueck-Nipperdey aaO), während Schaub in Münch. Komm. aaO meint, je nach vertraglicher Gestaltung seien die Vorschriften der Provision, der Gewinnbeteiligung oder der Gratifikation anzuwenden. Die Abgrenzung zwischen Umsatzprovision und Provision ist schwierig, wenn letztere auf einer Gebietsschutzvereinbarung beruht, weil dann der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Vermittlungserfolg des Angestellten und dem hiefür gebührenden Entgelt dadurch gelockert ist, daß dem Gebietsvertreter alle in einem bestimmten Bezirk abgeschlossenen Geschäfte zugerechnet weden, es also auf die Summe der Geschäfte ankommt und damit wirtschaftlich ein ähnliches Ergebnis wie bei der Umsatzprovision erzielt wird, das sich von dieser nur durch die andere Art der Erfolgsabgrenzung bei Beginn und Ende des Dienstverhältnisses unterscheidet. Im vorliegenden Fall spricht sowohl der Wortlaut des Dientsvertrages - eine darüber hinausgehende tatsächliche Parteienabsicht konnte nicht festgestellt werden - als auch der Geschäftszweck für das Vorliegen einer Umsatzprovision. Das dem Kläger nach dem Dienstvertrag gebührende variable Entgelt wurde ausdrücklich mit einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz festgelegt. Die dem Kläger zustehende Provision von 1 % für Umsätze bis 650.000,-- S monatlich war allerdings ein garantiertes festes Entgelt. Sie wurde, wie sich aus der Umsatzaufstellung der beklagten Partei (Beilage H) ergibt, auch bei einem Minderumsatz bezahlt, und ein Ausgleich mit Monaten, in denen der erzielte Umsatz S 650.000,-- überstieg, nicht vorgenommen; variabel war jedoch die 2 %-ige Umsatzbeteiligung des Klägers vom Mehrbetrag. Der Kläger arbeitete im festgelegten Bezirk nicht allein und tätigte selbst keine Umsätze, sondern bekam die Provision, die sich aus dem Umsatz der Fahrverkäufer ergab. Festgestellt wurde allerdings nicht, ob die Umsatzberechnung auf dem Sollumsatz (Fakturierung der getätigten Lieferungen an die Kunden) oder auf dem Istumsatz (tatsächliche Eingänge aus diesen Geschäften) beruhte, was jedoch daran, daß es sich um eine Umsatzbeteiligung handelte, nichts ändert. Wäre es richtig, daß das variable Entgelt des Klägers von den (einzelnen) während der Dauer seines Dienstverhältnisses zustandegekommenen Geschäften zu berechnen gewesen wäre, so hätte der Kläger für die vor dem Beginn seines Dienstverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die sich erst nach seinem Eintritt bei der beklagten Partei in einem (Soll- oder Ist-)Umsatz auswirkten, keine Provisionsansprüche gehabt; eine solche Verrechnungsweise hätte zur Ausscheidung jener Dauerlieferungsverträge aus dem monatlichen "Umsatz" führen müssen, die bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers abgeschlossen worden waren. Daß eine derartige, mit der üblichen Bedeutung des Wortes "Umsatz" in Widerspruch stehende Vorgangsweise eingehalten worden wäre, wurde aber vom Kläger nicht einmal behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Er bekam vielmehr nach den Feststellungen der Vorinstanzen jene Provisionen, die sich aus dem Umsatz der ihm unterstellten Fahrverkäufer auch aus der Belieferung des schon aus früheren Zeiten gebührenden Kunden ergaben. Es wurde also nicht auf die Gesamtheit jener Geschäfte abgestellt, die während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der Kundschaft und der beklagten Partei zustandekamen, sondern auf den im vereinbarten Gebiet während der Dauer des Dienstverhältnisses erzielten Umsatz.Andere Rechtsfolgen ergeben sich jedoch aus der sogenannten Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme), die zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Tantieme) steht (Nikisch, Arbeitsrecht 3 römisch eins 407; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 2 127). Bei der Gewinnbeteiligung gibt es jedenfalls keine Ansprüche über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus vergleiche Martinek-Schwarz aaO 315). Die Umsatzprovision ist eine Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens (so Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht römisch eins 300 FN 6) oder einer Abteilung; ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig (Schaub in Münch. Komm. RdNr. 86 zu Paragraph 612,; derselbe in Arbeitsrechtshandbuch 5 379; ähnlich Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts römisch drei 184, der in seinen auf Außendienstmitarbeiter abgestellten Ausführungen betont, es sei nicht der Vermittlungs- oder Abschlußerfolg des Reisenden, sondern der Umsatzerfolg auch der anderen Außendienstmitarbeiter Bemessungsgrundlage). Auch Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO heben hervor, es käme nicht auf das einzelne Geschäft, sondern die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt werden. Überwiegend wird der Standpunkt vertreten, daß auf die Umsatzprovision die gesetzlichen Vorschriften über die Provision (in der BRD im BGB und vor allem im HGB geregelt) keine Anwendung finden (Schaub in Arbeitsrechtshandbuch aaO 379 f; Hueck-Nipperdey aaO), während Schaub in Münch. Komm. aaO meint, je nach vertraglicher Gestaltung seien die Vorschriften der Provision, der Gewinnbeteiligung oder der Gratifikation anzuwenden. Die Abgrenzung zwischen Umsatzprovision und Provision ist schwierig, wenn letztere auf einer Gebietsschutzvereinbarung beruht, weil dann der Zusammenhang zwischen dem persönlichen Vermittlungserfolg des Angestellten und dem hiefür gebührenden Entgelt dadurch gelockert ist, daß dem Gebietsvertreter alle in einem bestimmten Bezirk abgeschlossenen Geschäfte zugerechnet weden, es also auf die Summe der Geschäfte ankommt und damit wirtschaftlich ein ähnliches Ergebnis wie bei der Umsatzprovision erzielt wird, das sich von dieser nur durch die andere Art der Erfolgsabgrenzung bei Beginn und Ende des Dienstverhältnisses unterscheidet. Im vorliegenden Fall spricht sowohl der Wortlaut des Dientsvertrages - eine darüber hinausgehende tatsächliche Parteienabsicht konnte nicht festgestellt werden - als auch der Geschäftszweck für das Vorliegen einer Umsatzprovision. Das dem Kläger nach dem Dienstvertrag gebührende variable Entgelt wurde ausdrücklich mit einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz festgelegt. Die dem Kläger zustehende Provision von 1 % für Umsätze bis 650.000,-- S monatlich war allerdings ein garantiertes festes Entgelt. Sie wurde, wie sich aus der Umsatzaufstellung der beklagten Partei (Beilage H) ergibt, auch bei einem Minderumsatz bezahlt, und ein Ausgleich mit Monaten, in denen der erzielte Umsatz S 650.000,-- überstieg, nicht vorgenommen; variabel war jedoch die 2 %-ige Umsatzbeteiligung des Klägers vom Mehrbetrag. Der Kläger arbeitete im festgelegten Bezirk nicht allein und tätigte selbst keine Umsätze, sondern bekam die Provision, die sich aus dem Umsatz der Fahrverkäufer ergab. Festgestellt wurde allerdings nicht, ob die Umsatzberechnung auf dem Sollumsatz (Fakturierung der getätigten Lieferungen an die Kunden) oder auf dem Istumsatz (tatsächliche Eingänge aus diesen Geschäften) beruhte, was jedoch daran, daß es sich um eine Umsatzbeteiligung handelte, nichts ändert. Wäre es richtig, daß das variable Entgelt des Klägers von den (einzelnen) während der Dauer seines Dienstverhältnisses zustandegekommenen Geschäften zu berechnen gewesen wäre, so hätte der Kläger für die vor dem Beginn seines Dienstverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die sich erst nach seinem Eintritt bei der beklagten Partei in einem (Soll- oder Ist-)Umsatz auswirkten, keine Provisionsansprüche gehabt; eine solche Verrechnungsweise hätte zur Ausscheidung jener Dauerlieferungsverträge aus dem monatlichen "Umsatz" führen müssen, die bereits vor dem Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers abgeschlossen worden waren. Daß eine derartige, mit der üblichen Bedeutung des Wortes "Umsatz" in Widerspruch stehende Vorgangsweise eingehalten worden wäre, wurde aber vom Kläger nicht einmal behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Er bekam vielmehr nach den Feststellungen der Vorinstanzen jene Provisionen, die sich aus dem Umsatz der ihm unterstellten Fahrverkäufer auch aus der Belieferung des schon aus früheren Zeiten gebührenden Kunden ergaben. Es wurde also nicht auf die Gesamtheit jener Geschäfte abgestellt, die während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der Kundschaft und der beklagten Partei zustandekamen, sondern auf den im vereinbarten Gebiet während der Dauer des Dienstverhältnisses erzielten Umsatz.
Für diese Auslegung spricht auch noch folgender Umstand: Das Fixum, die garantierte Provision von 1 % (bis S 650.000,-- Umsatz) und die erfolgsunabhängige Umsatzprovision von 2 % waren so aufeinander abgestimmt, daß der Kläger nur bei Überschreiten eines Mindestumsatzes von S 650.000,-- monatlich aus dem Mehrbetrag 2 % Provision erhielt. Diese Bestimmung läßt sich auf Umsätze nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht sinnvoll anwenden. Selbstverständlich ist, daß die garantierte Mindestprovision (1 % bis S 650.000,-- Umsatz) dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr als Fixum zustehen kann. Würde man trotzdem annehmen, daß er für einen späteren Umsatz aus den von ihm abgeschlossenen Dauerlieferungsverträgen erst dann einen Umsatzbeteiligungsanspruch hätte, wenn eine monatliche Umsatzgrenze von S 650.000,-- überschritten wäre, würde der Kläger entweder überhaupt nichts oder jedenfalls um S 6.500,-- monatlich weniger an derartigen Restprovisionen bekommen. Würde man aber die vertragliche Umsatzgrenze von S 650.000,-- monatlich nicht anwenden, erhielte der Kläger unter Umständen Beträge gesondert bezahlt, die bei Anfall während des Dienstverhältnisses in provisionsschwachen Monaten wegen Nichterreichung der Grenze von S 650.000,-- im Fixum aufgegangen wären. Daß die Parteien derartige, mit ihrer Vereinbarung kaum in Einklang zu bringende Konsequenzen beabsichtigt hätten, kann nicht angenommen werden.
Der Vertrag ist daher im Sinne seines eindeutigen Wortlautes und nach dem damit übereinstimmenden Geschäftszweck so zu verstehen, daß der Kläger für alle während der Dauer des Dienstverhältnisses angefallenen Umsätze ohen Rücksicht darauf, wann der Geschäftsabschluß des einzelnen Geschäftes erfolgte, Provisionsanspruch hatte. Damit stehen ihm aber für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Provisionsansprüche zu, auch wenn aus von ihm abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Umsätze anfallen.
Auch eine mit dem Angestellten vereinbarte Umsatzbeteiligung löst eine Rechnungspflicht des Dienstgebers aus (Arb. 7.642; SZ 46/112; SozM 1 a/e 1038; Martinek-Schwarz aaO 289 f). Da aber die beklagte Partei über die dem Kläger bis 31. Dezember 1984 gebührende Umsatzbeteiligung Rechnung gelegt hat und seine Ansprüche zeitlich nicht weiter reichen, ist das erhobene Rechnungslegungs- und Feststellungsbegehren abzuweisen.
Wird ein Klagebegehren auf Angabe des Vermögens (Rechnungslegung), mit dem ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art. XLII Abs. 3 EGZPO verbunden ist (Stufenklage) abgewiesen, so ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen (SZ 48/114). Es ist daher mit der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens durch Endurteil vorzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs. 2 sowie §§ 41 und 50 ZPO.Wird ein Klagebegehren auf Angabe des Vermögens (Rechnungslegung), mit dem ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach "Art". XLII Absatz 3, EGZPO verbunden ist (Stufenklage) abgewiesen, so ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen (SZ 48/114). Es ist daher mit der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens durch Endurteil vorzugehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 43, Absatz 2, sowie Paragraphen 41 und 50 ZPO.