Entscheidungsgründe:
Der vom 8.4.1969 bis 29.3.1985 beim Beklagten als Elektromonteur beschäftigte Kläger wurde am 29.3.1985 entlassen.
Mit der Behauptung, die Entlassung sei ungerechtfertigt, begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 117.274,52 sA an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Abfertigung. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Er habe den Kläger am 29.3.1985 kurz nach 11 Uhr 30 vergeblich aufgefordert, zu einer Besprechung in das Büro zu kommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Kläger die Arbeit etwa 10 bis 15 Minuten vor dem Arbeitsende grundlos und ohne Zustimmung des Beklagten verlassen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger, der mit dem Beklagten auf dem Du-Fuß stand, gab bis zum strittigen Vorfall nie wegen Einhaltung der Arbeitszeit zu Beanstandungen Anlaß. Der Beklagte befand sich bis 29.3.1985 nach einer am 25.3.1985 vorgenommenen Entfernung eines gutartigen Stimmband-Tumors in stationärer Krankenhausbehandlung. Als der Kläger den Beklagten am 28.3.1985 im Krankenhaus besuchte, teilte dieser dem Kläger mit, daß er das Rauchen einstellen müsse. Bei diesem Besuch sprachen die Parteien auch über Betriebangelegenheiten. Der Beklagte suchte, nachdem er am 29.3.1985, einem Freitag, aus dem Krankenhaus entlassen worden war, seinen Betrieb auf. Gegen 11 Uhr 30 erschien der Kläger im Büro, in dem sich der Beklagte und dessen Ehegattin aufhielten, um über die am Vormittag durchgeführten Montagearbeiten zu berichten. Als sich der Kläger eine Zigarette anzünden wollte, ersuchte ihn der Beklagte, das Rauchen zu unterlassen, weil im Büro nicht mehr geraucht werde. Als der Kläger diesem Ersuchen nicht nachkam, wiederholte der Beklagte seine Aufforderung mit Nachdruck. Da der Kläger trotzdem eine Zigarette anzündete, sagte der Beklagte, der Kläger solle vor dem Büro rauchen. Der Kläger erwiderte, daß dann der Beklagte zu ihm hinauskommen müsse, wenn er etwas wissen wolle, und verließ das Büro. Er stellte das Firmenfahrzeug in die Garage, wusch sich und ging zu seinem PKW, um den Betrieb zu verlassen. Der Beklagte verließ hierauf das Büro und forderte den Kläger auf, nach dem Ausrauchen zur Besprechung in das Büro zu kommen. Der Kläger antwortete: "Ja, aber erst am Montag". Der Beklagte sagte hierauf zum Kläger, wenn er nicht in das Büro komme, sei er fristlos entlassen. Der Kläger erwiderte: "In Ordnung, am Montag hole ich die Papiere", und verließ gegen 11 Uhr 45 oder 11 Uhr 50 den Betrieb; seine Arbeitszeit hätte an diesem Tag um 12 Uhr geendet. Der Kläger mußte seinen Sohn um 12 Uhr von der Tagesmutter abholen. Daß er dem Beklagten dies mitgeteilt hätte, kann aber nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe zwar kein erhebliches Dienstversäumnis zu verantworten, doch habe er eine gerechtfertigte Anordnung des Beklagten beharrlich nicht befolgt. Seine Entlassung sei daher aus dem Grunde des § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand gerechtfertigt.Der Kläger, der mit dem Beklagten auf dem Du-Fuß stand, gab bis zum strittigen Vorfall nie wegen Einhaltung der Arbeitszeit zu Beanstandungen Anlaß. Der Beklagte befand sich bis 29.3.1985 nach einer am 25.3.1985 vorgenommenen Entfernung eines gutartigen Stimmband-Tumors in stationärer Krankenhausbehandlung. Als der Kläger den Beklagten am 28.3.1985 im Krankenhaus besuchte, teilte dieser dem Kläger mit, daß er das Rauchen einstellen müsse. Bei diesem Besuch sprachen die Parteien auch über Betriebangelegenheiten. Der Beklagte suchte, nachdem er am 29.3.1985, einem Freitag, aus dem Krankenhaus entlassen worden war, seinen Betrieb auf. Gegen 11 Uhr 30 erschien der Kläger im Büro, in dem sich der Beklagte und dessen Ehegattin aufhielten, um über die am Vormittag durchgeführten Montagearbeiten zu berichten. Als sich der Kläger eine Zigarette anzünden wollte, ersuchte ihn der Beklagte, das Rauchen zu unterlassen, weil im Büro nicht mehr geraucht werde. Als der Kläger diesem Ersuchen nicht nachkam, wiederholte der Beklagte seine Aufforderung mit Nachdruck. Da der Kläger trotzdem eine Zigarette anzündete, sagte der Beklagte, der Kläger solle vor dem Büro rauchen. Der Kläger erwiderte, daß dann der Beklagte zu ihm hinauskommen müsse, wenn er etwas wissen wolle, und verließ das Büro. Er stellte das Firmenfahrzeug in die Garage, wusch sich und ging zu seinem PKW, um den Betrieb zu verlassen. Der Beklagte verließ hierauf das Büro und forderte den Kläger auf, nach dem Ausrauchen zur Besprechung in das Büro zu kommen. Der Kläger antwortete: "Ja, aber erst am Montag". Der Beklagte sagte hierauf zum Kläger, wenn er nicht in das Büro komme, sei er fristlos entlassen. Der Kläger erwiderte: "In Ordnung, am Montag hole ich die Papiere", und verließ gegen 11 Uhr 45 oder 11 Uhr 50 den Betrieb; seine Arbeitszeit hätte an diesem Tag um 12 Uhr geendet. Der Kläger mußte seinen Sohn um 12 Uhr von der Tagesmutter abholen. Daß er dem Beklagten dies mitgeteilt hätte, kann aber nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe zwar kein erhebliches Dienstversäumnis zu verantworten, doch habe er eine gerechtfertigte Anordnung des Beklagten beharrlich nicht befolgt. Seine Entlassung sei daher aus dem Grunde des Paragraph 82, Litera f, GewO zweiter Tatbestand gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.