Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Betrages von S 305.552,70 brutto sA an Gehalt für die Zeit vom 1.1. bis 12.1.1984, Kündigungsentschädigung, Abfertigung und anteiligen Sounerzahlungen sowie von S 74.627,70 netto sA an nicht bezahltem Entgelt für die Zeit bis 31.12.1983. In dem vorgenannten Bruttobetrag ist ein Teilbetrag von S 85.892,70 sA enthalten, den der Kläger als Urlaubsentschädigung für 122 Werktage verlangt. Er behauptet, er sei mit Schreiben vom 12.1.1984 nach vorangegangener Nachfristsetzung vorzeitig ausgetreten, weil der Beklagte ihm Entgelt vorenthalten habe. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte vor, das Arbeitsverhältnis sei von den Parteien einvernehmlich aufgelöst worden. Der Kläger habe das ihm zustehende Entgelt zur Gänze ausgezahlt erhalten. Ein Zahlungsverzug habe nicht bestanden. Zum Beweis für dieses Vorbringen bot der Beklagte nur Parteienvernehmung an.
Der Beklagte wurde vom Erstgericht mit ZPO-Form. 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas zu der für den 24.7.1984 angeordneten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geladen. Da der Beklagte zu dieser Tagsatzung ohne Entschuldigung nicht erschien und die Zustellung durch Hinterlegung ausgewiesen war, schloß das Erstgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei die Verhandlung und gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war im Unternehmen des Beklagten seit 1.2.1967 als Buchhalter angestellt. Im Jahr 1983 betrug sein Monatsgehalt S 15.200,- brutto, im Jahr 1984 S 15.690,- brutto. Infolge schleppender und zu niedriger Gehaltszahlungen schuldete der Beklagte dem Kläger zum 31.12.1983 an rückständigem Entgelt S 74.627,70 netto. Nachdem ein Mahnschreiben des Klägers erfolglos geblieben war, setzte der Kläger dem Beklagten am 2.1.1984 eine Nachfrist bis zum 5.1.1984 und drohte für den Fall der Nichtzahlung den vorzeitigen Austritt an. Am 12.1.1984 erklärte der Kläger nach neuerlicher ergebnisloser Zahlungsaufforderung schriftlich den vorzeitigen Austritt. Der Kläger hatte ein Urlaubsguthaben von 122 Werktagen; die während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht konsumierten Urlaubstage waren jeweils auf das Folgejahr übertragen worden.
Das Erstgericht traf in der Folge Feststellungen zur Höhe der einzelnen Teilansprüche. Eine Vernehmung des Beklagten als Partei sei infolge seines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, daß bereits aus diesem Grund der Beweis für die vom Beklagten behauptete einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erbracht sei, sei eine derartige Auflösung unwahrscheinlich, weil der Beklagte in einem an den Vertreter des Klägers gerichteten Schreiben ausdrücklich ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes behauptet habe. Er habe auch den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen an den Kläger nicht erbracht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der vorzeitige Austritt sei aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG gerechtfertigt. Der Urlaubsanspruch sei infolge der Übertragung der Urlaubsreste nicht verjährt.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der vorzeitige Austritt sei aus dem Grunde des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG gerechtfertigt. Der Urlaubsanspruch sei infolge der Übertragung der Urlaubsreste nicht verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch eines Bruttobetrages von S 219.700,- und des Nettobetrages von S 74.627,70 jeweils sA. Im Umfang eines den Anspruch auf Urlaubsentschädigung betreffenden Bruttoteilbetrages von S 85.892,70 sA und der Kostenentscheidung hob es das angefochtene Urteil (ohne Rechtskraftvorbehalt) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Der zur Parteienvernehmung geladene Beklagte sei unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß zur Parteienvernehmung geladenen Partei ziehe die Rechtsfolgen des § 381 ZPO nach sich; die in erster Instanz eingetretene Säumnis könne im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet, in der von ihm neu durchgeführten Verhandlung eine Partei zu vernehmen, die in erster Instanz der Ladung zur Parteienvernehmung (unentschuldigt) nicht Folge geleistet habe. Über den Urlaubsentschädigungsanspruch könne das Berufungsgericht jedoch noch nicht entscheiden, weil Feststellungen über die näheren Umstände der Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Folgejahre nicht getroffen worden seien. Gegen das (bestätigende) Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, diesen Teil der Berufungsentscheidung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren (in diesem Umfang) abgewiesen werde.Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch eines Bruttobetrages von S 219.700,- und des Nettobetrages von S 74.627,70 jeweils sA. Im Umfang eines den Anspruch auf Urlaubsentschädigung betreffenden Bruttoteilbetrages von S 85.892,70 sA und der Kostenentscheidung hob es das angefochtene Urteil (ohne Rechtskraftvorbehalt) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Der zur Parteienvernehmung geladene Beklagte sei unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß zur Parteienvernehmung geladenen Partei ziehe die Rechtsfolgen des Paragraph 381, ZPO nach sich; die in erster Instanz eingetretene Säumnis könne im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden; das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet, in der von ihm neu durchgeführten Verhandlung eine Partei zu vernehmen, die in erster Instanz der Ladung zur Parteienvernehmung (unentschuldigt) nicht Folge geleistet habe. Über den Urlaubsentschädigungsanspruch könne das Berufungsgericht jedoch noch nicht entscheiden, weil Feststellungen über die näheren Umstände der Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die Folgejahre nicht getroffen worden seien. Gegen das (bestätigende) Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, diesen Teil der Berufungsentscheidung aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren (in diesem Umfang) abgewiesen werde.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.