Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Betrages von insgesamt 427.944,94 S sA. Zur Begründung führte er aus, er sei beim Beklagten vom 15.März 1981 bis 28. Februar 1983 als Vertreter gegen ein monatliches Bruttogehalt von 20.000 S, eine Umsatzprovision von 2 % sowie Spesenersatz angestellt gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger nie eine Abrechnung gegeben, sondern habe ihm immer nur Akontobeträge in der Gesamthöhe von 683.450 S gezahlt. In den Jahren 1982 und 1983
habe der Kläger weder eine Urlaubsentschädigung noch Sonderzahlungen und ebensowenig das Gehalt für den Monat Feber 1983 erhalten. Die Klagsforderung sei die Differenz zwischen den erhaltenen und den dem Kläger zustehenden Beträgen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe alle ihm zustehenden Beträge in der Gesamthöhe von 1,023.000 S erhalten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag von 220.000 S zu und wies das Mehrbegehren von 207.944,94 S ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Kläger, der mit dem ihm von früher bekannten Geschäftsführer der beklagten Partei deren Unternehmen auf dem Gebiet der Sieb- und Fördertechnik gegründet hatte, arbeitete dort ab 15.März 1981 als angestellter Vertreter im Außendienst. Die Parteien vereinbarten ein Monatsgehalt von 20.000 S brutto, eine Provision von 2 % vom Umsatz sowie den Ersatz von Spesen nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs. Eine Buchhaltung führt der Beklagte nicht. Der Kläger erhielt monatlich Pauschalbeträge in der Höhe von jeweils ca. 30.000 S, in einigen Fällen von 25.000 S, auf sein Gehaltskonto überwiesen. Er erhielt ferner wöchentlich bzw. je nach Anforderung vom Beklagten auch kleinere Bargeldbeträge in der Höhe von 2.000 S bis 3.000 S als Spesenersatz. Der Beklagte führte keine Urlaubsaufzeichnungen und keine konkreten Aufzeichnungen über die an den Kläger geleisteten Zahlungen. Der Kläger erhielt vom Beklagten während seines Arbeitsverhältnisses insgesamt 683.450 S netto sowie einen weiteren Betrag von ca. 150.000 S als Vorauszahlung für Nächtigungskosten und dergleichen. Auch darüber gibt es keine konkreten Aufzeichnungen. Aufforderungen des Klägers, der Beklagte möge entsprechende Aufzeichnungen führen, ließ dieser unbeachtet. Der Beklagte fertigte erst nach der mit 28.Februar 1983 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Lohnabrechnung und eine Liste der Spesenvorauszahlungen an. Der Kläger erhielt keine Sonderzahlungen und konsumierte nur einige Urlaubstage. Er erhielt weder eine Urlaubsentschädigung noch das Febergehalt 1983. Das Erstgericht sprach dem Kläger an Sonderzahlungen 78.333,33 S, an Urlaubsentschädigung abzüglich vier verbrauchter Urlaubstage 43.925,67 S, das Gehalt für den Monat Feber 1983 in der Höhe von 24.111 S sowie eine durchschnittliche Provision für diesen Monat von
11.395 S, zusammen 157.765 S brutto sA zu, sowie die Differenz auf den insgesamt zuerkannten Teilbetrag von 220.000 S an Provisionen unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO.11.395 S, zusammen 157.765 S brutto sA zu, sowie die Differenz auf den insgesamt zuerkannten Teilbetrag von 220.000 S an Provisionen unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO.
Im Berufungsverfahren wandte der Beklagte den Verfall des begehrten Spesenersatzes nach dem Punkt IX des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ein.Im Berufungsverfahren wandte der Beklagte den Verfall des begehrten Spesenersatzes nach dem Punkt römisch neun des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs ein.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung, deren abweislicher Teil unangefochten geblieben war, zum Teil dahin ab, daß es einen weiteren Teilbetrag von 85.000 S sA abwies und den Teilzuspruch von 135.000 S sA bestätigte. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung, deren abweislicher Teil unangefochten geblieben war, zum Teil dahin ab, daß es einen weiteren Teilbetrag von 85.000 S sA abwies und den Teilzuspruch von 135.000 S sA bestätigte. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:
Der für die Provisionszahlungen maßgebende Gesamtumsatz betrug in der Zeit des Arbeitsverhältnisses der Parteien annähernd 28 Millionen Schilling. Dem Kläger steht ein - vom Berufungsgericht näher aufgeschlüsselter - Nettobetrag von 108.689,53 S noch zu. Er erhielt vom Beklagten zur Abdeckung von Spesen mehr als 150.000 S, aber nicht mehr als 340.000 S. Eine Feststellung über die genaue Höhe dieses Betrages ist nicht möglich.
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger unter Bedachtnahme auf den § 273 Abs 1 ZPO insgesamt 135.000 S zu, wobei die Differenz zwichen diesem Betrag und dem oben festgestellten Betrag von 108.689,53 S auf restliche Provisionszahlungen entfällt.Das Berufungsgericht sprach dem Kläger unter Bedachtnahme auf den Paragraph 273, Absatz eins, ZPO insgesamt 135.000 S zu, wobei die Differenz zwichen diesem Betrag und dem oben festgestellten Betrag von 108.689,53 S auf restliche Provisionszahlungen entfällt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger ficht die Abweisung eines Teilbetrages von 85.000 S wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes an. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm auch der abgewiesene Teilbetrag von 85.000 S sowie die gesamten Verfahrenskosten zugesprochen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte bekämpft den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des Berufungsurteils aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.