Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. Dezember 1982 als Redakteur beim Beklagten angestellt. Er begehrt S 141.312,50 brutto sA. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte habe ihn gegen Ende des Jahres 1983 aufgefordert, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen, und ihm im Falle einer anderweitigen Anstellung eine weitere Tätigkeit als Nebenbeschäftigung in Aussicht gestellt. Der Kläger habe den Beklagten dann darüber informiert, daß eine Zusammenarbeit mit dem Verlag der Zeitung "Die Presse" möglich sei. Der Beklagte sei damit einverstanden gewesen, daß sein Fernschreiber für die Übermittlung von Beiträgen des Klägers an "Die Presse" gegen Erstattung der Kosten benützt werde. Am 29. Dezember 1983 habe der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er sei wegen notwendiger Einsparungen gezwungen, das Dienstverhältnis mit Jahresende zu lösen. Am 2. Jänner 1984 habe den Kläger jedoch ein Schreiben des Beklagtenvertreters erreicht, wonach das Dienstverhältnis zum 31. März 1984 aufgelöst worden sei, der Beklagte aber feststellen habe müssen, daß der Kläger ohne sein Einverständnis zumindest für einen weiteren Verleger Artikel verfaßt habe, nämlich für "Die Presse"; dabei habe der Kläger unberechtigt den Fernschreiber des Beklagten benützt. Die Vorgangsweise des Klägers verwirkliche einen Entlassungsgrund nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Der Beklagte spreche daher die Entlassung aus. Schon vorher habe der Beklagte dem Kläger fernschriftlich mitgeteilt, daß er einen vom Kläger geäußerten Urlaubswunsch nicht zur Kenntnis nehme und, falls der Kläger seiner Arbeit nicht nachkomme, dies als Entlassungsgrund ansehen werde. Der Beklagte habe es abgelehnt, dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter Entlassung gebührende Kündigungsentschädigung von S 89.250 (drei Monatsgehälter zu S 29.750) und Urlaubsentschädigung für 7 Wochen unverbrauchten Urlaubs in Höhe von S 52.062,50, jeweils brutto, zu bezahlen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien sei im Dezember 1983 einvernehmlich zum 31. März 1984 durch Kündigung aufgelöst worden. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß der Kläger seinen Urlaub in dieser Zeit konsumieren könne. Nach Abschluß dieser Vereinbarung habe der Beklagte feststellen müssen, daß der Kläger ohne Wissen und Willen des Beklagten für einen anderen Verleger unter Benützung des Fernschreibers des Beklagten einen Artikel verfaßt habe. Deshalb sei die Entlassung des Klägers ausgesprochen worden. Die Vorgangsweise des Klägers habe den Beklagten sowohl nach § 27 Z 1 AngG als auch nach § 15 des Kollektivvertrages für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure zur Entlassung berechtigt.Der Kläger war seit 1. Dezember 1982 als Redakteur beim Beklagten angestellt. Er begehrt S 141.312,50 brutto sA. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte habe ihn gegen Ende des Jahres 1983 aufgefordert, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen, und ihm im Falle einer anderweitigen Anstellung eine weitere Tätigkeit als Nebenbeschäftigung in Aussicht gestellt. Der Kläger habe den Beklagten dann darüber informiert, daß eine Zusammenarbeit mit dem Verlag der Zeitung "Die Presse" möglich sei. Der Beklagte sei damit einverstanden gewesen, daß sein Fernschreiber für die Übermittlung von Beiträgen des Klägers an "Die Presse" gegen Erstattung der Kosten benützt werde. Am 29. Dezember 1983 habe der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er sei wegen notwendiger Einsparungen gezwungen, das Dienstverhältnis mit Jahresende zu lösen. Am 2. Jänner 1984 habe den Kläger jedoch ein Schreiben des Beklagtenvertreters erreicht, wonach das Dienstverhältnis zum 31. März 1984 aufgelöst worden sei, der Beklagte aber feststellen habe müssen, daß der Kläger ohne sein Einverständnis zumindest für einen weiteren Verleger Artikel verfaßt habe, nämlich für "Die Presse"; dabei habe der Kläger unberechtigt den Fernschreiber des Beklagten benützt. Die Vorgangsweise des Klägers verwirkliche einen Entlassungsgrund nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Der Beklagte spreche daher die Entlassung aus. Schon vorher habe der Beklagte dem Kläger fernschriftlich mitgeteilt, daß er einen vom Kläger geäußerten Urlaubswunsch nicht zur Kenntnis nehme und, falls der Kläger seiner Arbeit nicht nachkomme, dies als Entlassungsgrund ansehen werde. Der Beklagte habe es abgelehnt, dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter Entlassung gebührende Kündigungsentschädigung von S 89.250 (drei Monatsgehälter zu S 29.750) und Urlaubsentschädigung für 7 Wochen unverbrauchten Urlaubs in Höhe von S 52.062,50, jeweils brutto, zu bezahlen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien sei im Dezember 1983 einvernehmlich zum 31. März 1984 durch Kündigung aufgelöst worden. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß der Kläger seinen Urlaub in dieser Zeit konsumieren könne. Nach Abschluß dieser Vereinbarung habe der Beklagte feststellen müssen, daß der Kläger ohne Wissen und Willen des Beklagten für einen anderen Verleger unter Benützung des Fernschreibers des Beklagten einen Artikel verfaßt habe. Deshalb sei die Entlassung des Klägers ausgesprochen worden. Die Vorgangsweise des Klägers habe den Beklagten sowohl nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG als auch nach Paragraph 15, des Kollektivvertrages für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure zur Entlassung berechtigt.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. September 1984 brachte der Beklagte noch vor, der Kläger habe sich schon früher verschiedener - näher bezeichneter - Verstöße schuldig gemacht.
Der Kläger entgegnete, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte auf die Tätigkeit des Klägers für "Die Presse" als Entlassungsgrund berufe, obwohl er dem Kläger schon früher mitgeteilt habe, er habe nichts gegen eine gleichzeitige Beschäftigung für andere Zeitschriften einzuwenden, und der Beklagte durch die Betätigung des Klägers keine Nachteile erlitten habe. Der Beklagte habe der Nebentätigkeit des Klägers zugestimmt und sei damit schlüssig von dem gemäß dem Kollektivvertrag gegebenen Erfordernis der Schriftform für eine solche Vereinbarung abgegangen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Das Aufgabengebiet des Klägers als Redakteur beim Beklagten war die redaktionelle Gestaltung des "Innsbrucker Brennpunkt", einer Lokalzeitschrift, welche jede Woche gratis an die Haushalte in Innsbruck-Stadt und Umgebung in einer 5.000 Stück übersteigenden Auflage je Nummer verteilt wird. Der Vertrieb erfolgt im Postversand. Unabhängig von dieser Zeitschrift ist der Beklagte auch Medieninhaber und Verleger des "Schwazer Brennpunkt". Dem Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen lag kein schriftlicher Dienstvertrag zugrunde. Es war mündlich vereinbart, daß das monatliche Entgelt des Klägers S 29.750 brutto betragen solle, wobei dieser Betrag ein sogenanntes Spesenpauschale in Höhe von S 5.000 enthielt. Dieses Spesenpauschale wurde unabhängig vom Vorliegen einer Spesenabrechnung monatlich brutto für netto als Gehaltsbestandteil ausbezahlt. Ferner war zwischen den Streitteilen ein Urlaub von 6 Wochen pro Jahr festgelegt worden. Der Kläger arbeitete in den Jahren 1982 und 1983 daneben auch bei der Zeitschrift "Die Brücke" mit. Diese Zeitschrift wurde jedoch bereits im Jahr 1983 eingestellt. Anlaufstelle für diese Zeitschrift war das Büro des Beklagten in Innsbruck, wo auch administrative Arbeiten erledigt und Redaktionssitzungen abgehalten wurden. Der Beklagte war zwar nicht Medieninhaber dieser Zeitschrift, es war ihm aber bekannt und er war damit einverstanden, daß die Anschrift des "Innsbrucker Brennpunkt" auch im Impressum der "Brücke" angeführt wurde. Als deren verantwortlicher Redakteur im presserechtlichen Sinn war im Impressum der Kläger angeführt; er schrieb auch ab und zu Artikel für "Die Brücke". Diese Tätigkeit des Klägers erfolgte ohne schriftliche Zustimmung, jedoch mit Wissen und Einverständnis des Beklagten. Der "Innsbrucker Brennpunkt" befand sich in den Jahren 1982/1983 in einer Aufbauphase. Die wirtschaftliche Situation war in diesem Zeitraum schlecht. Der Beklagte beabsichtigte daher, gleich wie beim "Schwazer Brennpunkt", mit zwei oder drei freien Mitarbeitern auszukommen und für die Zukunft ohne ständigen Redakteur das Auslangen zu finden. Dies teilte er dem Kläger im Verlauf des Sommers und Herbstes 1983 mehrmals mit. Er forderte den Kläger bei diesen Gesprächen auf, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Der Beklagte stellte dem Kläger im Rahmen dieser Gespräche in Aussicht, er könne neben seiner Tätigkeit bei einer anderen Zeitschrift den "Innsbrucker Brennpunkt" als freier Mitarbeiter gegen Bezahlung eines Entgelts weiterhin betreuen. Dem Kläger war die finanzielle Situation dieser Zeitschrift bekannt. Er war daher seit Sommer 1983 bemüht, eine Anstellung bei einer anderen Zeitung zu finden. Einem vom Kläger für die Zeit um Weihnachten 1983 geäußerten Urlaubswunsch trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, er werde es als Entlassungsgrund betrachten, wenn der Kläger seiner Arbeit nicht nachkomme. Die Bemühungen des Klägers um eine Neuanstellung hatten um diese Zeit Erfolg. Er vereinbarte zwischen Weihnachten 1983 und Neujahr ein Gespräch mit der "Presse". Der Beklagte war damit einverstanden, daß der Kläger für einen Tag nach Wien fliege, um diesem Termin nachzukommen. Der Kläger vereinbarte eine freie Mitarbeit bei der Zeitung "Die Presse" ab 1. Jänner 1984. Er informierte den Beklagten am Tag nach dieser Besprechung über diese Vereinbarung, wobei einvernehmlich festgelegt wurde, daß der Kläger den Fernschreiber des Beklagten zum Zwecke des Absetzens von Artikeln an "Die Presse" verwenden dürfe, die dann die entsprechenden Unkosten an den Beklagten ersetzen sollte. Bei diesem Gespräch am Tag nach der Rückkehr des Klägers aus Wien wurde zwischen den Streitteilen auch festgelegt, daß man sich im neuen Jahr zusammensetzen werde, um die weitere Form der Zusammenarbeit nunmehr genau festzulegen. Der Kläger verfaßte bis 2. Jänner 1984 zwei Artikel für "Die Presse". Er schrieb diese Artikel jeweils nach der Dienstzeit und setzte sie auch nach der Dienstzeit vom Fernschreiber des Beklagten ab. Wann der erste Artikel geschrieben wurde, läßt sich nicht genau feststellen. Der zweite Artikel erfolgte jedenfalls nach dem erwähnten Gespräch zwischen den Streitteilen. Nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stattgefunden hätte.Das Aufgabengebiet des Klägers als Redakteur beim Beklagten war die redaktionelle Gestaltung des "Innsbrucker Brennpunkt", einer Lokalzeitschrift, welche jede Woche gratis an die Haushalte in Innsbruck-Stadt und Umgebung in einer 5.000 Stück übersteigenden Auflage je Nummer verteilt wird. Der Vertrieb erfolgt im Postversand. Unabhängig von dieser Zeitschrift ist der Beklagte auch Medieninhaber und Verleger des "Schwazer Brennpunkt". Dem Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen lag kein schriftlicher Dienstvertrag zugrunde. Es war mündlich vereinbart, daß das monatliche Entgelt des Klägers S 29.750 brutto betragen solle, wobei dieser Betrag ein sogenanntes Spesenpauschale in Höhe von S 5.000 enthielt. Dieses Spesenpauschale wurde unabhängig vom Vorliegen einer Spesenabrechnung monatlich brutto für netto als Gehaltsbestandteil ausbezahlt. Ferner war zwischen den Streitteilen ein Urlaub von 6 Wochen pro Jahr festgelegt worden. Der Kläger arbeitete in den Jahren 1982 und 1983 daneben auch bei der Zeitschrift "Die Brücke" mit. Diese Zeitschrift wurde jedoch bereits im Jahr 1983 eingestellt. Anlaufstelle für diese Zeitschrift war das Büro des Beklagten in Innsbruck, wo auch administrative Arbeiten erledigt und Redaktionssitzungen abgehalten wurden. Der Beklagte war zwar nicht Medieninhaber dieser Zeitschrift, es war ihm aber bekannt und er war damit einverstanden, daß die Anschrift des "Innsbrucker Brennpunkt" auch im Impressum der "Brücke" angeführt wurde. Als deren verantwortlicher Redakteur im presserechtlichen Sinn war im Impressum der Kläger angeführt; er schrieb auch ab und zu Artikel für "Die Brücke". Diese Tätigkeit des Klägers erfolgte ohne schriftliche Zustimmung, jedoch mit Wissen und Einverständnis des Beklagten. Der "Innsbrucker Brennpunkt" befand sich in den Jahren 1982 aus 1983, in einer Aufbauphase. Die wirtschaftliche Situation war in diesem Zeitraum schlecht. Der Beklagte beabsichtigte daher, gleich wie beim "Schwazer Brennpunkt", mit zwei oder drei freien Mitarbeitern auszukommen und für die Zukunft ohne ständigen Redakteur das Auslangen zu finden. Dies teilte er dem Kläger im Verlauf des Sommers und Herbstes 1983 mehrmals mit. Er forderte den Kläger bei diesen Gesprächen auf, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Der Beklagte stellte dem Kläger im Rahmen dieser Gespräche in Aussicht, er könne neben seiner Tätigkeit bei einer anderen Zeitschrift den "Innsbrucker Brennpunkt" als freier Mitarbeiter gegen Bezahlung eines Entgelts weiterhin betreuen. Dem Kläger war die finanzielle Situation dieser Zeitschrift bekannt. Er war daher seit Sommer 1983 bemüht, eine Anstellung bei einer anderen Zeitung zu finden. Einem vom Kläger für die Zeit um Weihnachten 1983 geäußerten Urlaubswunsch trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, er werde es als Entlassungsgrund betrachten, wenn der Kläger seiner Arbeit nicht nachkomme. Die Bemühungen des Klägers um eine Neuanstellung hatten um diese Zeit Erfolg. Er vereinbarte zwischen Weihnachten 1983 und Neujahr ein Gespräch mit der "Presse". Der Beklagte war damit einverstanden, daß der Kläger für einen Tag nach Wien fliege, um diesem Termin nachzukommen. Der Kläger vereinbarte eine freie Mitarbeit bei der Zeitung "Die Presse" ab 1. Jänner 1984. Er informierte den Beklagten am Tag nach dieser Besprechung über diese Vereinbarung, wobei einvernehmlich festgelegt wurde, daß der Kläger den Fernschreiber des Beklagten zum Zwecke des Absetzens von Artikeln an "Die Presse" verwenden dürfe, die dann die entsprechenden Unkosten an den Beklagten ersetzen sollte. Bei diesem Gespräch am Tag nach der Rückkehr des Klägers aus Wien wurde zwischen den Streitteilen auch festgelegt, daß man sich im neuen Jahr zusammensetzen werde, um die weitere Form der Zusammenarbeit nunmehr genau festzulegen. Der Kläger verfaßte bis 2. Jänner 1984 zwei Artikel für "Die Presse". Er schrieb diese Artikel jeweils nach der Dienstzeit und setzte sie auch nach der Dienstzeit vom Fernschreiber des Beklagten ab. Wann der erste Artikel geschrieben wurde, läßt sich nicht genau feststellen. Der zweite Artikel erfolgte jedenfalls nach dem erwähnten Gespräch zwischen den Streitteilen. Nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stattgefunden hätte.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1983 wurde das Dienstverhältnis seitens des Beklagten zum Jahresende aufgelöst. Anläßlich eines vorher nicht angekündigten Besuches im Innsbrucker Büro am 31. Dezember 1983 fand der Beklagte einen mittels seines Fernschreibers an "Die Presse" abgeschickten Artikel des Klägers vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Büro anwesend. Das Datum der Übermittlung ist aus dem Fernschreiben nicht ersichtlich und kann daher nicht festgestellt werden. Der auf das Dienstverhältnis anwendbare Kollektivvertrag legt in § 40 fest, daß ein unbefristetes Dienstverhältnis mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorangegangene Kündigung gelöst werden kann, wobei die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen muß.Mit Schreiben vom 29. Dezember 1983 wurde das Dienstverhältnis seitens des Beklagten zum Jahresende aufgelöst. Anläßlich eines vorher nicht angekündigten Besuches im Innsbrucker Büro am 31. Dezember 1983 fand der Beklagte einen mittels seines Fernschreibers an "Die Presse" abgeschickten Artikel des Klägers vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Büro anwesend. Das Datum der Übermittlung ist aus dem Fernschreiben nicht ersichtlich und kann daher nicht festgestellt werden. Der auf das Dienstverhältnis anwendbare Kollektivvertrag legt in Paragraph 40, fest, daß ein unbefristetes Dienstverhältnis mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorangegangene Kündigung gelöst werden kann, wobei die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen muß.
§ 15 des anwendbaren Kollektivvertrages legt fest:Paragraph 15, des anwendbaren Kollektivvertrages legt fest:
"1. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des eigenen Unternehmens ist den Dienstnehmern jede bezahlte oder unbezahlte Betätigung gleicher oder ähnlicher Art für andere Unternehmen untersagt.
2. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt den Dienstgeber zur fristlosen Entlassung des Dienstnehmers."
Eine schriftliche Genehmigung seitens des Beklagten zur Beschäftigung des Klägers (Verfassen von Artikeln) für "Die Presse" lag nicht vor. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1984 wurde dem Kläger durch den Beklagtenvertreter die fristlose Entlassung mitgeteilt, wobei im Entlassungsschreiben angeführt ist, daß das Dienstverhältnis durch das vorangeführte Schreiben vom 29. Dezember 1983 als zum 31. März 1984 aufgelöst anzusehen sei. Der Anspruch aus dem Titel der Kündigungsentschädigung vom 1. Jänner bis 31. März 1984 beträgt S 89.250 brutto, die Urlaubsentschädigung für 7 Wochen S 52.062,50.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Auffassung, die Heranziehung des Entlassungsgrundes gemäß § 15 des Kollektivvertrages verstoße im Hinblick auf die ständigen Äußerungen des Beklagten gegen Treu und Glauben. Es seien auch Überlegungen entbehrlich gewesen, ob die Auflösung laut dem Schreiben vom 29. Dezember 1983 als sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen wäre oder als Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, daß sich das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Entlassung im Auflösungsstadium befunden habe. Auf Grund der unberechtigten Entlassung habe der Kläger im Sinne des § 29 Abs. 2 AngG und des § 9 Abs. 1 Z 1 UrlG Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung in der festgestellten Höhe.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im wesentlichen die Auffassung, die Heranziehung des Entlassungsgrundes gemäß Paragraph 15, des Kollektivvertrages verstoße im Hinblick auf die ständigen Äußerungen des Beklagten gegen Treu und Glauben. Es seien auch Überlegungen entbehrlich gewesen, ob die Auflösung laut dem Schreiben vom 29. Dezember 1983 als sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen wäre oder als Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, daß sich das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Entlassung im Auflösungsstadium befunden habe. Auf Grund der unberechtigten Entlassung habe der Kläger im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, AngG und des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UrlG Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung in der festgestellten Höhe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, legte seiner Entscheidung die oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde und traf die ergänzende Feststellung, daß der Kläger 7 Wochen Urlaub noch nicht konsumiert hat. Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 29. Dezember 1983 dahin, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien mit Jahresende 1983 und nicht etwa mit 31. März 1984 aufgelöst worden sei. Das Erstgericht habe auch zutreffend das Vorliegen des geltend gemachten Entlassungsgrundes verneint, weil es einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn der Beklagte trotz seiner mündlich - zumindest aber durch Einwilligung in die Benützung seines Fernschreibers zu diesem Zweck schlüssig - erteilten Zustimmung zu der Nebentätigkeit des Klägers sich nun auf das Formgebot des § 15 des Kollektivvertrages für die Zustimmung berufe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, legte seiner Entscheidung die oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde und traf die ergänzende Feststellung, daß der Kläger 7 Wochen Urlaub noch nicht konsumiert hat. Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 29. Dezember 1983 dahin, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien mit Jahresende 1983 und nicht etwa mit 31. März 1984 aufgelöst worden sei. Das Erstgericht habe auch zutreffend das Vorliegen des geltend gemachten Entlassungsgrundes verneint, weil es einen gravierenden Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn der Beklagte trotz seiner mündlich - zumindest aber durch Einwilligung in die Benützung seines Fernschreibers zu diesem Zweck schlüssig - erteilten Zustimmung zu der Nebentätigkeit des Klägers sich nun auf das Formgebot des Paragraph 15, des Kollektivvertrages für die Zustimmung berufe.