Die Revision ist berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen ist die Rechtsrüge berechtigt. Die beklagte Partei wirft dem Kläger eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f GewO 1859; die Geltung dieser Bestimmung wurde durch den § 376 Z 47 GewO 1973 aufrechterhalten) vor. Darunter ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer insbesondere aus dem Arbeitsvertrag treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers. Sie muß, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, pflichtwidrig und schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muß dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. Lehnt ein Arbeitnehmer eine ihm aufgetragene Arbeit in der irrigen Meinung ab, er sei zu ihrer Durchführung nicht verpflichtet, obliegt ihm der Nachweis, daß er sich über seine Verpflichtung trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem Irrtum befunden hat. Eine undurchführbare Anordnung ist nicht durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt und berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers. Das gleiche gilt für eine Anordnung, deren Befolgung durch den Arbeitnehmer zu einer Schädigung seiner Gesundheit oder Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit führen würde. Die Ablehnung einer solchen Anordnung ist nicht pflichtwidrig (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 45, 71 ff mwH; vgl. auch Arb. 9941, 9672, 9578).Hingegen ist die Rechtsrüge berechtigt. Die beklagte Partei wirft dem Kläger eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung (Paragraph 82, Litera f, GewO 1859; die Geltung dieser Bestimmung wurde durch den Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 aufrechterhalten) vor. Darunter ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer insbesondere aus dem Arbeitsvertrag treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers. Sie muß, um eine darauf gestützte Entlassung zu rechtfertigen, pflichtwidrig und schuldhaft erfolgen. Als Schuldform reicht Fahrlässigkeit aus, doch muß dem Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar sein. Lehnt ein Arbeitnehmer eine ihm aufgetragene Arbeit in der irrigen Meinung ab, er sei zu ihrer Durchführung nicht verpflichtet, obliegt ihm der Nachweis, daß er sich über seine Verpflichtung trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem Irrtum befunden hat. Eine undurchführbare Anordnung ist nicht durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt und berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers. Das gleiche gilt für eine Anordnung, deren Befolgung durch den Arbeitnehmer zu einer Schädigung seiner Gesundheit oder Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit führen würde. Die Ablehnung einer solchen Anordnung ist nicht pflichtwidrig (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 45, 71 ff mwH; vergleiche auch Arb. 9941, 9672, 9578).
Im vorliegenden Fall war die Ablehnung der dem Kläger erteilten Anordnung der beklagten Partei, mit dem Firmenwagen zu einem Kunden von Wien nach Bad Vöslau zu fahren, unter den gegebenen Umständen aus der damals möglichen Sicht des Klägers weder pflichtwidrig noch schuldhaft. Das Verlangen des Klägers, den nur mit Sommerreifen ausgestatteten Firmenwagen mit M+S-Reifen zu versehen, war angesichts der festgestellten Witterungsverhältnisse keinesfalls ungerechtfertigt. Am Vortag herrschte strenger Frost (minus 9,3 Grad), in der Nacht war Schnee gefallen, wobei die Schneehöhe 1 bis 5 cm betrug, und die Morgentemperaturen am 16. November 1983 betrugen zwischen minus 2 und 0 Grad. Der Kläger mußte daher damit rechnen, auf der Fahrt zu einer Baustelle in Bad Vöslau Fahrbahnverhältnisse anzutreffen, für welche die Sommerreifen nicht oder nur wenig geeignet wären. Er konnte auch ein Anhalten der winterlichen Witterung, insbesondere neuerliche Schneefälle, und eine weitere Verschlechterung der Fahrbahnverhältnisse nicht ausschließen. Es entsprach daher - vor allem wenn man auch bedenkt, daß der Kläger kein Berufskraftfahrer ist - den Geboten pflichtgemäßer Vorsicht, die für solche Verhältnisse, insbesondere für Schnee und Schneematsch besser geeigneten M+S-Reifen anzufordern. Daß ein Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen die Unfallgefahr erheblich erhöht, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Kläger setzte sich bei Verwendung der Sommerreifen aber auch der Gefahr aus, im Falle eines von ihm (mit-)verschuldeten, auf die ungeeigneten Reifen zurückzuführenden Unfalls strafgerichtlich verurteilt und nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zum Schadenersatz herangezogen zu werden. Auf die Verpflichtung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, gemäß § 58 Abs 4 StVO einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges dem Besitzer oder dem Verfügungsberechtigten zu melden, hat schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist darüber hinaus dafür verantwortlich, daß die Art der Reifen und deren Zustand den jeweiligen Fahrbahnverhältnissen entspricht. Daß die im Falle der Verwendung ungeeigneter Reifen bestehenden Risken durch Versicherungen wenigstens teilweise abgedeckt werden, verpflichtet den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht, die Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit und allfällige Verletzungen und andere Unfallsfolgen durch die Befolgung einer ihm vom Arbeitgeber erteilten, derartige Gefahren mitsichbringenden Anordnung auf sich zu nehmen.Im vorliegenden Fall war die Ablehnung der dem Kläger erteilten Anordnung der beklagten Partei, mit dem Firmenwagen zu einem Kunden von Wien nach Bad Vöslau zu fahren, unter den gegebenen Umständen aus der damals möglichen Sicht des Klägers weder pflichtwidrig noch schuldhaft. Das Verlangen des Klägers, den nur mit Sommerreifen ausgestatteten Firmenwagen mit M+S-Reifen zu versehen, war angesichts der festgestellten Witterungsverhältnisse keinesfalls ungerechtfertigt. Am Vortag herrschte strenger Frost (minus 9,3 Grad), in der Nacht war Schnee gefallen, wobei die Schneehöhe 1 bis 5 cm betrug, und die Morgentemperaturen am 16. November 1983 betrugen zwischen minus 2 und 0 Grad. Der Kläger mußte daher damit rechnen, auf der Fahrt zu einer Baustelle in Bad Vöslau Fahrbahnverhältnisse anzutreffen, für welche die Sommerreifen nicht oder nur wenig geeignet wären. Er konnte auch ein Anhalten der winterlichen Witterung, insbesondere neuerliche Schneefälle, und eine weitere Verschlechterung der Fahrbahnverhältnisse nicht ausschließen. Es entsprach daher - vor allem wenn man auch bedenkt, daß der Kläger kein Berufskraftfahrer ist - den Geboten pflichtgemäßer Vorsicht, die für solche Verhältnisse, insbesondere für Schnee und Schneematsch besser geeigneten M+S-Reifen anzufordern. Daß ein Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen die Unfallgefahr erheblich erhöht, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Begründung. Der Kläger setzte sich bei Verwendung der Sommerreifen aber auch der Gefahr aus, im Falle eines von ihm (mit-)verschuldeten, auf die ungeeigneten Reifen zurückzuführenden Unfalls strafgerichtlich verurteilt und nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zum Schadenersatz herangezogen zu werden. Auf die Verpflichtung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, gemäß Paragraph 58, Absatz 4, StVO einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges dem Besitzer oder dem Verfügungsberechtigten zu melden, hat schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist darüber hinaus dafür verantwortlich, daß die Art der Reifen und deren Zustand den jeweiligen Fahrbahnverhältnissen entspricht. Daß die im Falle der Verwendung ungeeigneter Reifen bestehenden Risken durch Versicherungen wenigstens teilweise abgedeckt werden, verpflichtet den Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht, die Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit und allfällige Verletzungen und andere Unfallsfolgen durch die Befolgung einer ihm vom Arbeitgeber erteilten, derartige Gefahren mitsichbringenden Anordnung auf sich zu nehmen.
Für die Beurteilung der Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers kommt es nicht darauf an, ob, rückschauend betrachtet, auf Grund nachträglich eingeholter Auskünfte über die Temperatur- und Schneeverhältnisse die Verwendung von Winterreifen objektiv erforderlich war. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Klägers am Morgen des 16. November 1983, als er den Fahrtauftrag erhielt, eine Verwendung von M+S-Reifen im Hinblick auf die ihm unbekannten Fahrbahnverhältnisse und die mögliche Wetterentwicklung einem vorsichtigen Fahrer notwendig erscheinen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor, sodaß die Ablehnung des Fahrtauftrages durch den Kläger nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft erfolgt ist. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des § 82 lit f GewO 1859, ohne daß dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit hier noch eine Bedeutung zukäme. Daraus folgt die Berechtigung der aus einer ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Klagsforderung. Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.Für die Beurteilung der Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers kommt es nicht darauf an, ob, rückschauend betrachtet, auf Grund nachträglich eingeholter Auskünfte über die Temperatur- und Schneeverhältnisse die Verwendung von Winterreifen objektiv erforderlich war. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Klägers am Morgen des 16. November 1983, als er den Fahrtauftrag erhielt, eine Verwendung von M+S-Reifen im Hinblick auf die ihm unbekannten Fahrbahnverhältnisse und die mögliche Wetterentwicklung einem vorsichtigen Fahrer notwendig erscheinen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor, sodaß die Ablehnung des Fahrtauftrages durch den Kläger nicht pflichtwidrig und nicht schuldhaft erfolgt ist. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, ohne daß dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit hier noch eine Bedeutung zukäme. Daraus folgt die Berechtigung der aus einer ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Klagsforderung. Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.