Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Bezahlung eines Betrages von S 33.127,20 sA und weiters die Feststellung, daß sein Pensionsanspruch ausgehend von einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 37 (statt 27) Jahren zu berechnen sei. Bei richtiger Anwendung des § 9 Abs.1 Bundesbahnpensionsordnung 1966 sei nämlich wegen seiner Erwerbsunfähigkeit zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zuzurechnen gewesen.Der Kläger begehrt die Bezahlung eines Betrages von S 33.127,20 sA und weiters die Feststellung, daß sein Pensionsanspruch ausgehend von einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 37 (statt 27) Jahren zu berechnen sei. Bei richtiger Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Bundesbahnpensionsordnung 1966 sei nämlich wegen seiner Erwerbsunfähigkeit zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zuzurechnen gewesen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß dem Kläger trotz des im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorhandenen Zustandes recidivierender Lumbo-Ischialgie bei deformierenden Veränderungen der Lendenwirbelsäule leichte bis mittelschwere Arbeiten jeglicher Art, die nicht mit dem Heben schwerer Lasten verbunden waren, zugemutet werden konnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 18.7.1955 bis 31.10.1981, davon in der Zeit von 1966 bis 31.7.1980 als Stellwerksmeister und zuletzt als Gleisfreimelder, beschäftigt. Erlernt hatte er den Beruf eines Feilenhauers. Mit Ablauf des 31.10.1981 wurde er in den dauernden Ruhestand versetzt, wobei eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 27 Jahren zuerkannt und der Bemessung der Pension zugrundegelegt wurde. Bereits im Zeitpunkt seiner Pensionierung im Oktober 1981 litt der Kläger an Abnützungserscheinungen der ganzen Wirbelsäule - etwas stärker an der Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelschmerzen ohne neurologische Ausfälle - mit endlagiger Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule, an Abnützungserscheinungen an den großen Gelenken ohne Funktionsbehinderung oder Reizzustand sowie an Senk- und Spreizfüßen mit Varizen ohne Anhaltspunkt für stärkere Durchblutungsstörungen oder Reizzustand bei Übergewicht. Der Kläger war auf Grund dieser Veränderungen imstande, alle leichten, fallweise mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Auszuschließen waren Arbeiten, die mit häufiger Erkältung und Durchnässung einhergehen, Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung sowie Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden sind. Das Betätigen schwerer Hebel war ihm nicht mehr zumutbar.Eine Einschränkung im Anmarschweg bestand nicht; ein öffentliches Verkehrsmittel konnte benützt werden. Eine wesentliche Veränderung, insbesondere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ist seit Oktober 1981 nicht eingetreten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger eine Lumbo-Ischialgie beidseitig mit Ausdruckshader und angedeutetem Verstimmungszustand. Es liegt eine nicht unbeträchtliche Spondylarthrosis deformans der Lendenwirbelsäule vor, wobei in Höhe L 3 - S 5 erhebliche degenerative Bandscheibenveränderungen erkennbar sind. Der Kläger leidet auch an einer mäßig rechtskonvexen Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule. Obwohl eine gewisse psychogene Überlagerung der Beschwerden vorliegt, sodaß die körperlichen Schmerzen - diese äußern sich als Kreuzschmerzen, die seitlich auch in den Rücken sowie in beide Oberschenkel bis in die Kniegelenke ausstrahlen - intensiver empfunden werden, als es den Ausfallserscheinungen entspricht, ist der Kläger auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für Arbeiten geeignet, die vorwiegend in nichtgebückter Haltung zu verrichten sind, kein Heben von Lasten von 10 kg erfordern und keine psychische Beanspruchung verursachen. Obwohl der Kläger geeignet ist, beispielsweise als Portier, Lagerverwalter, Maschineneinsteller u.dgl. oder im Wachdienst zu arbeiten, lehnt er grundsätzlich jede Arbeitsaufnahme ab. Lediglich vom 11.8.1982 bis 30.9.1982 war er bei seinem früheren Dienstgeber I. B***'s SÖHNE in Vöcklabruck als Feilenhauer tätig. Seither arbeitet er nur zu Hause in seiner kleinen Landwirtschaft, bestehend aus 2,5 Joch Grund, Obstgarten, 6 Schafen, 2 Kühen und 1 Kalb. Von dieser Arbeit hat er Schwielen an den Innenflächen seiner Hände.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 18.7.1955 bis 31.10.1981, davon in der Zeit von 1966 bis 31.7.1980 als Stellwerksmeister und zuletzt als Gleisfreimelder, beschäftigt. Erlernt hatte er den Beruf eines Feilenhauers. Mit Ablauf des 31.10.1981 wurde er in den dauernden Ruhestand versetzt, wobei eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 27 Jahren zuerkannt und der Bemessung der Pension zugrundegelegt wurde. Bereits im Zeitpunkt seiner Pensionierung im Oktober 1981 litt der Kläger an Abnützungserscheinungen der ganzen Wirbelsäule - etwas stärker an der Lendenwirbelsäule mit Nervenwurzelschmerzen ohne neurologische Ausfälle - mit endlagiger Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule, an Abnützungserscheinungen an den großen Gelenken ohne Funktionsbehinderung oder Reizzustand sowie an Senk- und Spreizfüßen mit Varizen ohne Anhaltspunkt für stärkere Durchblutungsstörungen oder Reizzustand bei Übergewicht. Der Kläger war auf Grund dieser Veränderungen imstande, alle leichten, fallweise mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Auszuschließen waren Arbeiten, die mit häufiger Erkältung und Durchnässung einhergehen, Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung sowie Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden sind. Das Betätigen schwerer Hebel war ihm nicht mehr zumutbar.Eine Einschränkung im Anmarschweg bestand nicht; ein öffentliches Verkehrsmittel konnte benützt werden. Eine wesentliche Veränderung, insbesondere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ist seit Oktober 1981 nicht eingetreten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger eine Lumbo-Ischialgie beidseitig mit Ausdruckshader und angedeutetem Verstimmungszustand. Es liegt eine nicht unbeträchtliche Spondylarthrosis deformans der Lendenwirbelsäule vor, wobei in Höhe L 3 - S 5 erhebliche degenerative Bandscheibenveränderungen erkennbar sind. Der Kläger leidet auch an einer mäßig rechtskonvexen Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule. Obwohl eine gewisse psychogene Überlagerung der Beschwerden vorliegt, sodaß die körperlichen Schmerzen - diese äußern sich als Kreuzschmerzen, die seitlich auch in den Rücken sowie in beide Oberschenkel bis in die Kniegelenke ausstrahlen - intensiver empfunden werden, als es den Ausfallserscheinungen entspricht, ist der Kläger auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht für Arbeiten geeignet, die vorwiegend in nichtgebückter Haltung zu verrichten sind, kein Heben von Lasten von 10 kg erfordern und keine psychische Beanspruchung verursachen. Obwohl der Kläger geeignet ist, beispielsweise als Portier, Lagerverwalter, Maschineneinsteller u.dgl. oder im Wachdienst zu arbeiten, lehnt er grundsätzlich jede Arbeitsaufnahme ab. Lediglich vom 11.8.1982 bis 30.9.1982 war er bei seinem früheren Dienstgeber römisch eins. B***'s SÖHNE in Vöcklabruck als Feilenhauer tätig. Seither arbeitet er nur zu Hause in seiner kleinen Landwirtschaft, bestehend aus 2,5 Joch Grund, Obstgarten, 6 Schafen, 2 Kühen und 1 Kalb. Von dieser Arbeit hat er Schwielen an den Innenflächen seiner Hände.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Begünstigung im Sinne des § 9 Abs.1 lit.c BBPO 1966, weil dem Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Bücken und Heben schwerer Lasten sowohl sitzend als auch stehend zuzumuten gewesen seien und die dargestellten Tätigkeiten auf dem lokalen Arbeitsmarkt vorhanden seien.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Begünstigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, BBPO 1966, weil dem Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Bücken und Heben schwerer Lasten sowohl sitzend als auch stehend zuzumuten gewesen seien und die dargestellten Tätigkeiten auf dem lokalen Arbeitsmarkt vorhanden seien.
Das Berufungsgericht führte gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG die Verhandlung neu durch, bestätigte das erstgerichtliche Urteil und legte seiner Entscheidung ergänzend zu den Festsstellungen des Erstgerichtes folgende Feststellungen zugrunde: Die Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand mit Bescheid der Bundesbahndirektion Linz vom 22.9.1981 erwuchs in Rechtskraft. Der Kläger zeigte einen Arbeitswillen nur für eine Tätigkeit im Rahmen der ÖBB. Jede andere Arbeitsaufnahme lehnt er grundsätzlich ab, weil er durch die Ruhensbestimmungen ab 1985 seine soziale Lage nicht verbessern könnte. Er fühlt sich für den Bahndienst, insbesondere in einem modernen Stellwerk, durchaus befähigt. Am lokalen Arbeitsmarkt bieten sich für den Kläger unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde und seines sozialen Status folgende Tätigkeiten beispielsweise an: Portier, Wachdienst, Materialausgeber, Lagerverwalter, Aufsichtsorgan, Werkzeugausgeber, Werkzeugverwalter, Werkzeugschleifer, Maschinenschlosser (bedingt), Fräser, Automateneinrichter, Maschineneinsteller. Die letzten Tätigkeiten würde sogar die Firma B***'S SÖHNE anbieten. Alle diese Tätigkeiten entsprechen den Eignungsvoraussetzungen des Klägers. In rechtlicher Hinsicht verneinte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Begünstigung gemäß § 9 BBPO 1966. Es treffe nicht zu, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand unfähig gewesen wäre, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen. Er hätte zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten können. Dem Kläger hätten sich auf dem lokalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und des sozialen Status eine Reihe von Tätigkeiten angeboten, so daß nicht davon gesprochen werden könne, er sei infolge einer schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig gewesen. Das beim Kläger festgestellte Leiden sei daher als eine solche Krankheit zu beurteilen, die jedenfalls noch einen zumutbaren Erwerb ermögliche. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die Prüfung der Voraussetzungen für die Begünstigung nach dem § 9 Abs.1 lit.c BBPO 1966. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben.Das Berufungsgericht führte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG die Verhandlung neu durch, bestätigte das erstgerichtliche Urteil und legte seiner Entscheidung ergänzend zu den Festsstellungen des Erstgerichtes folgende Feststellungen zugrunde: Die Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand mit Bescheid der Bundesbahndirektion Linz vom 22.9.1981 erwuchs in Rechtskraft. Der Kläger zeigte einen Arbeitswillen nur für eine Tätigkeit im Rahmen der ÖBB. Jede andere Arbeitsaufnahme lehnt er grundsätzlich ab, weil er durch die Ruhensbestimmungen ab 1985 seine soziale Lage nicht verbessern könnte. Er fühlt sich für den Bahndienst, insbesondere in einem modernen Stellwerk, durchaus befähigt. Am lokalen Arbeitsmarkt bieten sich für den Kläger unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde und seines sozialen Status folgende Tätigkeiten beispielsweise an: Portier, Wachdienst, Materialausgeber, Lagerverwalter, Aufsichtsorgan, Werkzeugausgeber, Werkzeugverwalter, Werkzeugschleifer, Maschinenschlosser (bedingt), Fräser, Automateneinrichter, Maschineneinsteller. Die letzten Tätigkeiten würde sogar die Firma B***'S SÖHNE anbieten. Alle diese Tätigkeiten entsprechen den Eignungsvoraussetzungen des Klägers. In rechtlicher Hinsicht verneinte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Begünstigung gemäß Paragraph 9, BBPO 1966. Es treffe nicht zu, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand unfähig gewesen wäre, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen. Er hätte zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten können. Dem Kläger hätten sich auf dem lokalen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und des sozialen Status eine Reihe von Tätigkeiten angeboten, so daß nicht davon gesprochen werden könne, er sei infolge einer schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig gewesen. Das beim Kläger festgestellte Leiden sei daher als eine solche Krankheit zu beurteilen, die jedenfalls noch einen zumutbaren Erwerb ermögliche. Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die Prüfung der Voraussetzungen für die Begünstigung nach dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, BBPO 1966. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben.