Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 44 Abs.1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Da der Kläger in Landeck wohnt, der Sitz des beklagten österreichischen Unternehmens Wien ist und der Kläger zuletzt mit anderen österreichischen Dienstnehmern auf einer Baustelle bei Augsburg eingesetzt wurde, gehen die Parteien offenbar davon aus, daß Österreich potentieller Ausgangsstaat (vgl. dazu Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung in FS Strasser 59 [80]) für die Beschäftigung des vorübergehend an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandten Klägers sein sollte. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen ist daher, soweit sich nicht aus Eingriffsnormen des Arbeitsortes (dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 44 IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 109 ff., 141 ff.) anderes ergibt, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das nach § 44 IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann in Rummel, aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 137). Grundsätzlich sind alle Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechtes geeignet, in ihren privatrechtlichen Aspekten auch bei Auslandsarbeit einzugreifen (Rebhahn aaO 83). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973,74 [dazu Dirschmied, RdA 1973,46 f.]; SZ 42/79 = RdA 1970,171 [Geppert] = ZAS 1970,65 [Schnorr] = ZfRV 1970,59 [Selb]; auch Dirschmied, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 2 3 f.).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Da der Kläger in Landeck wohnt, der Sitz des beklagten österreichischen Unternehmens Wien ist und der Kläger zuletzt mit anderen österreichischen Dienstnehmern auf einer Baustelle bei Augsburg eingesetzt wurde, gehen die Parteien offenbar davon aus, daß Österreich potentieller Ausgangsstaat vergleiche dazu Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung in FS Strasser 59 [80]) für die Beschäftigung des vorübergehend an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandten Klägers sein sollte. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen ist daher, soweit sich nicht aus Eingriffsnormen des Arbeitsortes (dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 44, IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 109 ff., 141 ff.) anderes ergibt, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das nach Paragraph 44, IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann in Rummel, aaO Rdz 1; derselbe, Grundriß 137). Grundsätzlich sind alle Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechtes geeignet, in ihren privatrechtlichen Aspekten auch bei Auslandsarbeit einzugreifen (Rebhahn aaO 83). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973,74 [dazu Dirschmied, RdA 1973,46 f.]; SZ 42/79 = RdA 1970,171 [Geppert] = ZAS 1970,65 [Schnorr] = ZfRV 1970,59 [Selb]; auch Dirschmied, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 2 3 f.).
Das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl.1975/387 betrifft nur die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall (Art.1 Abs.1 des Übereinkommens; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 376; Schwimann, Probleme des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978,161 [164]). Im Fall einer Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung (vgl. dazu Schwimann, ZfRV 1975,229 ff. [232]) ist seine Anwendung wohl möglich, doch geht bei der Dienstnehmerhaftung das Arbeitsstatut prinzipiell dem Deliktsstatut vor (Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht RdA 1984,281 [286] mwN; Martiny in MünchKomm Rz 195 vor Art.12 EGBGB; Rebhahn aaO 76, der dort allerdings den umgekehrten Fall des Arbeitsortes in Österreich behandelt).Das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl.1975/387 betrifft nur die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall (Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 376; Schwimann, Probleme des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978,161 [164]). Im Fall einer Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung vergleiche dazu Schwimann, ZfRV 1975,229 ff. [232]) ist seine Anwendung wohl möglich, doch geht bei der Dienstnehmerhaftung das Arbeitsstatut prinzipiell dem Deliktsstatut vor (Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht RdA 1984,281 [286] mwN; Martiny in MünchKomm Rz 195 vor Artikel 12, EGBGB; Rebhahn aaO 76, der dort allerdings den umgekehrten Fall des Arbeitsortes in Österreich behandelt).
Grundsätzlich kommt daher die Anwendung des DHG (und zwar gemäß Art.II der am 23.März 1983 in Kraft getretenen Novelle vom 2. März 1983, BGBl. Nr.169 in der Fassung vor Erlassung dieses Bundesgesetzes) in Betracht. Die Frage, ob die Haftungsbeschränkungen dieses Bundesgesetzes im vorliegenden Fall deshalb ausscheiden, weil der Kläger bei der Verursachung des Schadens am Kraftfahrzeug des Beklagten nicht "bei Erbringung seiner Dienstleistungen" im Sinne des § 2 Abs.1 DHG gehandelt habe (dazu Dirschmied aaO 24 f.), bedarf keiner abschließenden Klärung. Für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales spricht das Interesse des Beklagten an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Matthias K*** in der BRD als Voraussetzung seiner weiteren Beschäftigung in diesem Staat; die Praxis läßt einen sehr losen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis genügen. Gegen das Vorliegen einer "Dienstleistung" spricht, daß der Beklagte dem Kläger wegen mehrerer KFZ-Unfälle das Lenken des Firmenfahrzeuges (mit einer einzigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) ausdrücklich verboten hat, so daß die Vornahme der Fahrt durch den Kläger als eine außerhalb der Erbringung seiner Dienstleistungen liegende Schwarzfahrt angesehen werden könnte.Grundsätzlich kommt daher die Anwendung des DHG (und zwar gemäß Artikel römisch zwei, der am 23.März 1983 in Kraft getretenen Novelle vom 2. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr.169 in der Fassung vor Erlassung dieses Bundesgesetzes) in Betracht. Die Frage, ob die Haftungsbeschränkungen dieses Bundesgesetzes im vorliegenden Fall deshalb ausscheiden, weil der Kläger bei der Verursachung des Schadens am Kraftfahrzeug des Beklagten nicht "bei Erbringung seiner Dienstleistungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, DHG gehandelt habe (dazu Dirschmied aaO 24 f.), bedarf keiner abschließenden Klärung. Für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales spricht das Interesse des Beklagten an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Matthias K*** in der BRD als Voraussetzung seiner weiteren Beschäftigung in diesem Staat; die Praxis läßt einen sehr losen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis genügen. Gegen das Vorliegen einer "Dienstleistung" spricht, daß der Beklagte dem Kläger wegen mehrerer KFZ-Unfälle das Lenken des Firmenfahrzeuges (mit einer einzigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme) ausdrücklich verboten hat, so daß die Vornahme der Fahrt durch den Kläger als eine außerhalb der Erbringung seiner Dienstleistungen liegende Schwarzfahrt angesehen werden könnte.
Diese Fragen können aber dahingestellt bleiben, weil die Gegenforderung des Beklagten auch bei Anwendung der Mäßigungsbestimmungen des § 2 DHG in der hier anzuwendenden alten Fassung die Höhe der restlichen Lohnforderung des Klägers erreicht. Schon die Größe des Verschuldens des Klägers an der Herbeiführung des Verkehrsunfalles selbst nähert sich mehr einer auffallenden Sorglosigkeit als einer entschuldbaren Fehlleistung. Gemäß § 37 Abs.2 Z 1 dStVO ordnet das Wechsellichtzeichen Gelb an, "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Da der Kläger beim Wechsel des Lichtzeichens auf Gelb noch mindestens 25 m (!) hinter dem selbst noch vor der Kreuzung befindlichen vorausfahrenden Kraftfahrzeug war, hätte er gar nicht mehr damit rechnen dürfen, überhaupt noch in die Kreuzung einfahren zu können. Auch wenn es zunächst den Anschein hatte, als wolle der vorausfahrende Kraftfahrzeuglenker die auch für ihn bereits bestehende Wartepflicht nicht beachten, mußte der Kläger überdies damit rechnen, daß jener Lenker im Falle des Wechselns des Lichtzeichens auf Rot anhalten würde. Der Kläger hätte sich daher, noch dazu nach den früher verursachten Unfällen, der Kreuzung mit erhöhter Aufmerksamkeit nähern und dabei gemäß § 4 Abs.1 dStVO einen so großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen, daß er auch dann hinter diesem anhalten hätte können, wenn es plötzlich gebremst wurde. Dem Kläger fallen somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schwere Verstöße gegen die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung zur Last. Die vom Revisionswerber behaupteten Feststellungsmängel zum Unfallshergang liegen nicht vor. Für das Ausmaß der Mäßigung des Ersatzanspruches fällt außerdem ins Gewicht, daß der Beklagte dem Kläger das Lenken des Fahrzeuges wegen der Neigung zur Verursachung von Unfällen überhaupt verboten hatte und der Kläger dieses Verbot übertrat, wofür, mag auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Interesse des Beklagten gewesen sein, ausreichende Rechtfertigungsgründe nicht hervorkamen. Der Kläger hat nicht behauptet und bewiesen, daß die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seines Arbeitskollegens so dringend war, daß er infolge der Weigerung des berechtigten Lenkers, zum Paßamt zu fahren, in Wahrung berechtigter Dienstgeberinteressen sofort einspringen mußte. Er kann sich daher nicht auf jene Mäßigungskriterien berufen, die die Gefahrengeneigtheit der vom Dienstnehmer zu leistenden Arbeit berücksichtigen. Gerade dieses Risiko wollte der Dienstgeber durch das ausgesprochene Verbot beseitigt wissen.Diese Fragen können aber dahingestellt bleiben, weil die Gegenforderung des Beklagten auch bei Anwendung der Mäßigungsbestimmungen des Paragraph 2, DHG in der hier anzuwendenden alten Fassung die Höhe der restlichen Lohnforderung des Klägers erreicht. Schon die Größe des Verschuldens des Klägers an der Herbeiführung des Verkehrsunfalles selbst nähert sich mehr einer auffallenden Sorglosigkeit als einer entschuldbaren Fehlleistung. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, dStVO ordnet das Wechsellichtzeichen Gelb an, "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Da der Kläger beim Wechsel des Lichtzeichens auf Gelb noch mindestens 25 m (!) hinter dem selbst noch vor der Kreuzung befindlichen vorausfahrenden Kraftfahrzeug war, hätte er gar nicht mehr damit rechnen dürfen, überhaupt noch in die Kreuzung einfahren zu können. Auch wenn es zunächst den Anschein hatte, als wolle der vorausfahrende Kraftfahrzeuglenker die auch für ihn bereits bestehende Wartepflicht nicht beachten, mußte der Kläger überdies damit rechnen, daß jener Lenker im Falle des Wechselns des Lichtzeichens auf Rot anhalten würde. Der Kläger hätte sich daher, noch dazu nach den früher verursachten Unfällen, der Kreuzung mit erhöhter Aufmerksamkeit nähern und dabei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dStVO einen so großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen, daß er auch dann hinter diesem anhalten hätte können, wenn es plötzlich gebremst wurde. Dem Kläger fallen somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schwere Verstöße gegen die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung zur Last. Die vom Revisionswerber behaupteten Feststellungsmängel zum Unfallshergang liegen nicht vor. Für das Ausmaß der Mäßigung des Ersatzanspruches fällt außerdem ins Gewicht, daß der Beklagte dem Kläger das Lenken des Fahrzeuges wegen der Neigung zur Verursachung von Unfällen überhaupt verboten hatte und der Kläger dieses Verbot übertrat, wofür, mag auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Interesse des Beklagten gewesen sein, ausreichende Rechtfertigungsgründe nicht hervorkamen. Der Kläger hat nicht behauptet und bewiesen, daß die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seines Arbeitskollegens so dringend war, daß er infolge der Weigerung des berechtigten Lenkers, zum Paßamt zu fahren, in Wahrung berechtigter Dienstgeberinteressen sofort einspringen mußte. Er kann sich daher nicht auf jene Mäßigungskriterien berufen, die die Gefahrengeneigtheit der vom Dienstnehmer zu leistenden Arbeit berücksichtigen. Gerade dieses Risiko wollte der Dienstgeber durch das ausgesprochene Verbot beseitigt wissen.
Bei dieser Sachlage erscheint eine Mäßigung des Schadens höchstens um ein Drittel angemessen, so daß die Gegenforderung des Beklagten bis zur Höhe der Lohnforderung des Klägers zu Recht besteht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.