Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 89.418,50 sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung mit der Begründung, er sei am 14.12.1983 ungerechtfertigt entlassen worden. Im übrigen sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden, weil die beklagte Partei spätestens am 10.12.1983 von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt habe. Der Kläger sei von der auf Grund einer Anzeige der beklagten Partei gegen ihn erhobenen Anklage des Diebstahls gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 89.418,50 sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung mit der Begründung, er sei am 14.12.1983 ungerechtfertigt entlassen worden. Im übrigen sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden, weil die beklagte Partei spätestens am 10.12.1983 von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt habe. Der Kläger sei von der auf Grund einer Anzeige der beklagten Partei gegen ihn erhobenen Anklage des Diebstahls gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Entlassung sei ungeachtet des vom Kläger erwähnten Freispruchs infolge seines grob pflichtwidrigen Verhaltens gerechtfertigt. Sie sei rechtzeitig ausgesprochen worden, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei erst nach dem 10.12.1983 von den zur Entlassung Anlaß gebenden Vorfällen informiert worden sei und die Entlassung erst in einer Sitzung der beiden Geschäftsführer habe beschlossen werden müssen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Einige Wochen vor dem 10.12.1983 häuften sich Diebstähle während der Nachtzeit, wenn der Kläger Dienst hatte. In der Nacht vom 9. auf den 10.12.1983 wurde eine Diebsfalle ausgelegt; an einer bestimmten Stelle wurde ein Lederbeutel mit einem Inhalt von S 130,-- deponiert. Der Kläger hatte in dieser Nacht Sicherheitsdienst und mußte zweimal eine Runde durch das Haus machen. Gegenstände, die von ihm aufgefunden wurden, mußte er mitnehmen, in ein Fundbuch eintragen und an die Direktion weitergeben. Der Kläger fand den vorerwähnten Lederbeutel mit Inhalt, nahm ihn in die Portierloge und hatte die Absicht, eine Fundmeldung zu erstatten. Er fühlte sich in den letzten Tagen müde und zerschlagen, begab sich in die Portierloge und schlief dort ein. Er erwachte "sehr spät für den zweiten Rundgang", nahm den Geldbeutel an sich und deponierte ihn im Zuschauerraum in den hinteren Sitzreihen. Er war der Ansicht, man würde ihn bei Tag finden und er könne sich das Schreiben einer Fundmeldung ersparen. Der Kläger hätte erst am 14.12.1983 abends den Dienst wieder antreten müssen. Er übernahm jedoch am Montag, dem 12.12.1983, für einen Kollegen den Nachtdienst. Am 13.12.1983 abends fand er eine Ladung zur Polizei für den 14.12.1983 vor. Dort erklärte er, das Geld nicht an sich genommen zu haben. Nachdem der Geldbeutel nicht mehr gefunden worden war, wurde der Direktor der beklagten Partei, Franz H***, am 13.12.1983 darüber informiert. Der Kläger wurde in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren von der Anklage des Diebstahls gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach der dem Kläger übergebenen Dienstanweisung der beklagten Partei ist der Nachtdienst von zwei Personen zu versehen.Einige Wochen vor dem 10.12.1983 häuften sich Diebstähle während der Nachtzeit, wenn der Kläger Dienst hatte. In der Nacht vom 9. auf den 10.12.1983 wurde eine Diebsfalle ausgelegt; an einer bestimmten Stelle wurde ein Lederbeutel mit einem Inhalt von S 130,-- deponiert. Der Kläger hatte in dieser Nacht Sicherheitsdienst und mußte zweimal eine Runde durch das Haus machen. Gegenstände, die von ihm aufgefunden wurden, mußte er mitnehmen, in ein Fundbuch eintragen und an die Direktion weitergeben. Der Kläger fand den vorerwähnten Lederbeutel mit Inhalt, nahm ihn in die Portierloge und hatte die Absicht, eine Fundmeldung zu erstatten. Er fühlte sich in den letzten Tagen müde und zerschlagen, begab sich in die Portierloge und schlief dort ein. Er erwachte "sehr spät für den zweiten Rundgang", nahm den Geldbeutel an sich und deponierte ihn im Zuschauerraum in den hinteren Sitzreihen. Er war der Ansicht, man würde ihn bei Tag finden und er könne sich das Schreiben einer Fundmeldung ersparen. Der Kläger hätte erst am 14.12.1983 abends den Dienst wieder antreten müssen. Er übernahm jedoch am Montag, dem 12.12.1983, für einen Kollegen den Nachtdienst. Am 13.12.1983 abends fand er eine Ladung zur Polizei für den 14.12.1983 vor. Dort erklärte er, das Geld nicht an sich genommen zu haben. Nachdem der Geldbeutel nicht mehr gefunden worden war, wurde der Direktor der beklagten Partei, Franz H***, am 13.12.1983 darüber informiert. Der Kläger wurde in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren von der Anklage des Diebstahls gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Nach der dem Kläger übergebenen Dienstanweisung der beklagten Partei ist der Nachtdienst von zwei Personen zu versehen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger hätte den Geldbeutel wahrscheinlich nicht infolge Zeitknappheit weggeworfen, wenn die beklagte Partei zwei Angestellte für den Sicherheitsdienst eingesetzt hätte. Die Unterlassung der Eintragung des Fundes in das Fundbuch sei nicht so schwerwiegend, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zugemutet werden könnte.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit Ausnahme der Feststellung, der Kläger habe sich während der letzten Tage vor dem gegenständlichen Vorfall müde und zerschlagen gefühlt. Ergänzend stellte es fest, der Kläger sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.3.1979 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden; eine von der beklagten Partei aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung des Klägers wurde von ihr wieder zurückgenommen. Er sei insgesamt 12 mal gerichtlich vorbestraft, davon 9 mal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe das Abhandenkommen des von ihm aufgefundenen Lederbeutels zumindest fahrlässig verschuldet. Auf Grund der festgestellten Vorstrafen weise er geradezu einen Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten auf, sodaß Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG gegeben sei.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit Ausnahme der Feststellung, der Kläger habe sich während der letzten Tage vor dem gegenständlichen Vorfall müde und zerschlagen gefühlt. Ergänzend stellte es fest, der Kläger sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.3.1979 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden; eine von der beklagten Partei aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung des Klägers wurde von ihr wieder zurückgenommen. Er sei insgesamt 12 mal gerichtlich vorbestraft, davon 9 mal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Die zweite Instanz vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger habe das Abhandenkommen des von ihm aufgefundenen Lederbeutels zumindest fahrlässig verschuldet. Auf Grund der festgestellten Vorstrafen weise er geradezu einen Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten auf, sodaß Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision des Klägers mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils zielenden Abänderungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.