Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.5.1980 bei der F. H***
G*** MBH als angestellter Vertreter im Realitätenverkauf beschäftigt. Er hatte Anspruch auf ein Fixum von S 16.040,-
monatlich und Provision. Über das Vermögen seiner Dienstgeberin (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde am 29.5.1981 der Konkurs eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Dieser kündigte das Dienstverhältnis des Klägers zum 17.7.1981 auf. Der Kläger meldete im Konkurs der Gemeinschuldnerin zuerst eine Forderung von S 800.729,- brutto aus diesem Dienstverhältnis an (Beilage C, D, 1). In der Folge änderte er die Forderungsanmeldung dahin ab, daß er für die Zeit vom 1.5.1981 bis 17.7.1981 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen Nettodienstbezüge von S 247.433,81 gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 lit. a und b KO (in der damals geltenden Fassung) als Masseforderungen (und weitere Beträge als Konkursforderungen, die nicht klagsgegenständlich sind) geltend machte.monatlich und Provision. Über das Vermögen seiner Dienstgeberin (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde am 29.5.1981 der Konkurs eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Dieser kündigte das Dienstverhältnis des Klägers zum 17.7.1981 auf. Der Kläger meldete im Konkurs der Gemeinschuldnerin zuerst eine Forderung von S 800.729,- brutto aus diesem Dienstverhältnis an (Beilage C, D, 1). In der Folge änderte er die Forderungsanmeldung dahin ab, daß er für die Zeit vom 1.5.1981 bis 17.7.1981 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen Nettodienstbezüge von S 247.433,81 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Litera a und b KO (in der damals geltenden Fassung) als Masseforderungen (und weitere Beträge als Konkursforderungen, die nicht klagsgegenständlich sind) geltend machte.
Der Masseverwalter anerkannte die Gehaltsforderung des Klägers für die Zeit vom 1.5. bis 17.7.1981 mit S 59.060,07 brutto (das sind S 43.833,09 netto) als Masseforderung.
Der Kläger begehrte nach Einschränkung um den vom Masseverwalter anerkannten Nettobetrag von S 43.833,09 zuletzt Zahlung von S 203.600,72 netto sA als Masseforderung. Er behauptet, er habe mit einem Vertreter der Gemeinschuldnerin (mit deren nachfolgender Genehmigung) die Bezahlung von 1/12 (oder 1/14) der Gesamtprovision des Jahres 1980 als "Erhöhungsbetrag" des ihm gebührenden Fixums "unabhängig von der sonst fälligen Privision" vereinbart. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Zustandekommen der behaupteten, völlig unüblichen Gehaltsvereinbarung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, daß der Kläger neben dem Fixum von S 16.040,-
monatlich, mit dem er bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsfall im voraus festzulegende Provisionen erhalten sollte. Bei einem Anstellungsgespräch im April 1980 wurde in Aussicht genommen, daß der Kläger zunächst ein Jahr arbeiten und daß dann auf Grund der verdienten Provisionen ein höheres Gehalt festgelegt werden sollte. Dazu kam es infolge des Vermögensverfalls der Gemeinschuldnerin nicht mehr. Der Kläger erhielt alle ihm bis zum Ende des Dienstverhältnisses zustehenden Forderungen an Gehalt, aliquoter Sonderzahlung und Urlaubsentschädigung vom Insolvenzausgleichsfonds. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung, die Gemeinschuldnerin habe sich verpflichtet, ihm 1/12 oder 1/14 der Gesamtprovision (des Vorjahres) monatlich als (zusätzliches) Fixum zu bezahlen, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.
Da der Kläger das Klagebegehren nur auf diese Vereinbarung gestützt habe und die einzelnen Provisionsansprüche selbst nicht Gegenstand des Verfahrens seien, sei das Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf nach eingehender Würdigung der aufgenommenen Beweise dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und bestätigte das Ersturteil, weil die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht habe festgestellt werden können.Da der Kläger das Klagebegehren nur auf diese Vereinbarung gestützt habe und die einzelnen Provisionsansprüche selbst nicht Gegenstand des Verfahrens seien, sei das Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf nach eingehender Würdigung der aufgenommenen Beweise dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und bestätigte das Ersturteil, weil die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht habe festgestellt werden können.