Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 116.174,34 brutto und S 100,-
netto, jeweils sA, an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und restliche Urlaubsentschädigung (nach Abzug der erhaltenen Urlaubsabfindung).
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt erfolgt, weil der Kläger einige Zigarettenpäckchen aus dem versperrten Kasten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der beklagten Partei gestohlen oder dies zumindest versucht habe. Er sei daher vertrauensunwürdig.
Der Kläger bestritt diesen Vorwurf.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war vom 1.5.1979 bis zu seiner am 20.6.1983 erfolgten Entlassung im Sicherheitsdienst der beklagten Partei als Gruppenführer tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es ua., im Rahmen von Kontrollgängen durch das Haus der Zentrale der beklagten Partei auch den Büroraum des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Vizekanzlers a.D. Dr. B***, zu betreten und nachzusehen, ob die Fenster geschlossen sind, ob der in einem Wandverbau befindliche Wasserhahn abgedreht ist und ob sich allenfalls jemand im Zimmer aufhält. Diese Inspektion durfte nur vom Gruppenführer vorgenommen werden. Der Schlüssel zu diesem Zimmer wird abends im Zimmer des Sicherheitsdienstes auf dem hiefür vorgesehenen Platz aufgehängt. In einem der beiden im Zimmer befindlichen Kästen befindet sich unter anderem eine Schachtel in der Größe einer Schuhschachtel mit Zigaretten. Dieser Kasten durfte vom Kläger nicht geöffnet werden; der Schlüssel wurde im unversperrten Schreibtisch Dr. B*** verwahrt. Im Frühjahr 1983 stellte der bei Dr. B*** seinen Dienst versehende Manipulant Erwin D*** mehrmals das Fehlen von Zigarettenpackungen fest. Als ihm am Morgen des 13.6.1983 erneut das Fehlen von sieben solcher Packungen aus der Schachtel auffiel, meldete er dies dem Leiter des Sicherheitsdienstes der beklagten Partei, der am 15.6.1983 in der vom Erstgericht näher festgetellten Weise eine Diebsfalle errichtete. Die vorerwähnte Schachtel wurde ua mit einem pulverartigen Spray besprüht, der, wenn er mit einem Körperteil oder mit einem Gegenstand in Berührung kommt, daran haften bleibt und mehrere Tage lang trotz Reinigung nicht ganz entfernt werden kann.
In der Nacht vom 15. auf den 16.6.1983 verrichtete der Kläger seinen Dienst. Er unternahm zwischen 22 Uhr und 23 Uhr einen Kontrollgang, der ihn auch in das Zimmer Dr. B*** führte. Er entnahm, obwohl dies verboten ist, dem unversperrten Schreibtisch den Kastenschlüssel und sperrte den Kasten auf, um der Schachtel Zigaretten zu entnehmen. Nachdem er mit dem Spray in Berührung gekommen war, erkannte er die Diebsfalle, verwischte die Spuren auf der Schachtel und legte den Kastenschlüssel in den auf dem Schreibtisch befindlichen Aschenbecher, wobei er Pulverspuren hinterließ. Er verließ dann das Zimmer, indem er die Türe mit dem Ellbogen öffnete.
Nachdem am nächsten Morgen eine Veränderung der Lage der Schachtel festgestellt worden war, wurden die Personen, die zu dem Zimmer Zugang hatten, mit der Fluor-Testlampe abgeleuchtet. Hiebei wurden an den Händen des Klägers sowie an seiner Diensttaschenlampe und an seiner Dienstpistole Pulverspuren festgestellt. Er wurde am 17.6.1983 vom Dienst freigestellt und am 20.6.1983 entlassen. Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht im Sinne einer die Entlassung nach dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG rechtfertigenden Vertrauensunwürdigkeit des Klägers. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.Nachdem am nächsten Morgen eine Veränderung der Lage der Schachtel festgestellt worden war, wurden die Personen, die zu dem Zimmer Zugang hatten, mit der Fluor-Testlampe abgeleuchtet. Hiebei wurden an den Händen des Klägers sowie an seiner Diensttaschenlampe und an seiner Dienstpistole Pulverspuren festgestellt. Er wurde am 17.6.1983 vom Dienst freigestellt und am 20.6.1983 entlassen. Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht im Sinne einer die Entlassung nach dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG rechtfertigenden Vertrauensunwürdigkeit des Klägers. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.