Begründung:
Das gemäß § 30 Abs.1 ArbGG zur Erlassung einstweiliger Verfügung berufene Erstgericht (Arbeitsgericht) untersagte dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei antragsgemäß, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens das Lawinensuchgerät "Vorrichtung zum Auffinden insbesondere durch Schnee verschütteter Körper" im Sinne der Patentanmeldung 11 A 3740/83, bestehend aus Sender und Empfängerteil, auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu vertreiben und die Produktion des Lawinensuchgerätes M*** im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen oder auf eigenen Namen und eigene Rechnung diesbezüglich Aufträge entgegenzunehmen und zu werben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nur insofern teilweise Folge, als es der Klägerin und gefährdeten Partei auftrug, für alle dem Beklagten durch das erlassene Verbot verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag eines Betrages von S 200.000,-- Sicherheit zu leisten. Die zweite Instanz sprach aus, daß das Verbot nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit wirksam wird und daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 2.000,-- übersteigt. Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene - unrichtig als "Revision" bezeichnete - Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO idF der ZVNov 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs.3 ZPO). Durch diese, vom früheren Wortlaut des § 528 Abs.1 Satz 1 Z 1 ZPO ("Rekurse gegen Entscheidungen...., durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs.3 ZPO ("gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision.....unzulässig, wenn.....") hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud.56 neu (PlB des OGH 8.12.1951, SZ 24/335) - wonach § 502 Abs.3 ZPO aF auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war - jetzt für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (669 BlgNR 15. GP 58, 60 und JAB 1337 BlgNR 15. GP 20; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,169 ff [175,203], Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch RZ 1872 und 2017; iglS bereits ÖBl 1984,25 und 50; ÖBl 1985,23 ua).Das gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ArbGG zur Erlassung einstweiliger Verfügung berufene Erstgericht (Arbeitsgericht) untersagte dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei antragsgemäß, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens das Lawinensuchgerät "Vorrichtung zum Auffinden insbesondere durch Schnee verschütteter Körper" im Sinne der Patentanmeldung 11 A 3740/83, bestehend aus Sender und Empfängerteil, auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu vertreiben und die Produktion des Lawinensuchgerätes M*** im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen oder auf eigenen Namen und eigene Rechnung diesbezüglich Aufträge entgegenzunehmen und zu werben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nur insofern teilweise Folge, als es der Klägerin und gefährdeten Partei auftrug, für alle dem Beklagten durch das erlassene Verbot verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag eines Betrages von S 200.000,-- Sicherheit zu leisten. Die zweite Instanz sprach aus, daß das Verbot nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit wirksam wird und daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 2.000,-- übersteigt. Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene - unrichtig als "Revision" bezeichnete - Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der ZVNov 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Durch diese, vom früheren Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO ("Rekurse gegen Entscheidungen...., durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ("gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision.....unzulässig, wenn.....") hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud.56 neu (PlB des OGH 8.12.1951, SZ 24/335) - wonach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO aF auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war - jetzt für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 58, 60 und JAB 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 20; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,169 ff [175,203], Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch RZ 1872 und 2017; iglS bereits ÖBl 1984,25 und 50; ÖBl 1985,23 ua).